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Arbeitsmedizinische Betreuung
der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
– Betreuungsvertrag mit der B·A·D Gesundheitsvorsorge
und Sicherheitstechnik GmbH –

vom 5./7. Januar 1998

(Amtsbl. EKD S. 66)

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Betreuungsvertrag

zwischen der
B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Herbert-Rabius-Straße 1, 53225 Bonn
– nachfolgend B·A·D GmbH genannt –
und
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
handelnd für ihren Bereich und stellvertretend
handelnd für ihre Gliedkirchen
– nachfolgend Unternehmer genannt –
über die Erfüllung der sich aus § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Aufgaben.
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§ 1
Vertragsgegenstand

Die B·A·D GmbH nimmt unter Bezug auf § 19 dieses Gesetzes die Aufgaben wahr, die sich für Betriebsärzte aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Der Text der §§ 3 und 10 ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Zusätzlich übernimmt die B·A·D GmbH die Untersuchungen der Mitarbeiter auf Basis der VBG 100 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ und nach anderen Richtlinien (Jugendarbeitsschutzgesetz, BSeuchG § 17 und 18).
Die zu betreuenden Einrichtungen gehen aus Anlage 5 hervor.
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§ 2
Schweigepflicht

Die B·A·D GmbH verpflichtet die für sie tätigen Betriebsärzte und sonstigen Mitarbeiter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Betreuung zur Kenntnis kommen, Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin sichert sie einen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz für die bei sich oder Dritten in ihrem Auftrag gespeicherten Daten zu.
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§ 3
Haftung

Die B·A·D GmbH haftet dem Unternehmer für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen. Aus Anlage 2 ergibt sich der Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung.
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§ 4
Honorar

Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Unternehmer einen festen Jahrespauschalpreis. Auf den Jahrespauschalpreis werden quartalsweise Abschläge erhoben. Der Jahrespauschalpreis sowie die genauen Zahlungsmodalitäten sind in Anlage 3 geregelt.
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§ 5
Aufgaben des Unternehmens

Der Unternehmer wird alle für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich übernommenen Pflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Anlage 4).
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§ 6
Sonstiges

Der Unternehmer verpflichtet sich, für die B·A·D GmbH tätigen Betriebsärzte während der Dauer des Vertrages sowie für zwei Jahre nach dessen Beendigung weder zu bestellen noch auf sonstige Weise für sich tätig werden zu lassen. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 50 % der letzten Jahresvergütung fällig.
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Vertrages.
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§ 7
Vertragsbeginn und -ende

Der Vertrag beginnt am 1. Januar 1998 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag wird dann für eine Gliedkirche wirksam, wenn sie ihm beigetreten ist. Die B·A·D GmbH erhält hierüber von der EKD eine unmittelbare Information.
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§ 8
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hannover.
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Anlage 1

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)

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§ 3
Aufgaben der Betriebsärzte

( 1 ) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
    6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    7. die Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
( 2 ) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
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§ 10
Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.
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Anlage 2

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Versicherungsbestätigung

Diese Bestätigung ist nur zum Zwecke der Information ausgestellt und überträgt keine Rechte auf den Inhaber. Durch diese Bestätigung wird die Deckung, die durch die unten genannte Police geboten wird, weder ergänzt noch erweitert oder geändert.
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers:
B·A·D
Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Herbert-Rabius-Str. 1
53225 Bonn
Deutschland
Versicherer:
Haftpflichtverband der Deutschen Industrie
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Riethorst 2
30659 Hannover
Deutschland.
Hiermit wird bestätigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherungspolice, die das Produktrisiko beinhaltet, für den oben genannten Versicherungsnehmer ausgestellt wurde und zur Zeit in Kraft ist. Im Rahmen dieses Vertrages gilt die Sonderausbildung (Anerkennung als „Andere Stelle“ (i. S. der §§ 8 a Abs. 4 Nr. 7 und 8 b Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (STVZO) durch Herrn Dr. med. Alexander Raftopoulo als mitversichert.
Die Deckungssummen betragen:
für Personen- und/oder Sachschäden (pauschal)
  5 000 000,- DM je Schadenereignis
  3 000 000,- DM max. für die einzelne Person
10 000 000,- DM Jahreshöchstersatzleistung
Policen-Nr.:
50-02135-01054/110
Ablaufdatum:
1. Januar 1999
Geltungsbereich:
weltweit
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Anlage 3

Die Betreuung wird als komplettes Servicepaket angeboten. Analog zur gesetzlichen Verpflichtung beginnt die Betreuung stufenweise.
Für das Jahr 1998 wird ein Jahrespauschalpreis von 680 TDM festgelegt.
Ab dem 1. Januar 1998 wird mit der Durchführung der notwendigen Vorsorgeuntersuchungen begonnen. Alle verpflichteten Einrichtungen (VBG 123) werden betreut.
Der Jahrespauschalpreis erhöht sich für 1999 auf 1300 TDM und ab dem 1. Januar 2000 auf 1600 TDM pro Jahr.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Beginn des Jahres, in dem für die Kirchengemeinden und Kirchenverwaltungen nach der neuen UVV 123 der VBG eine arbeitsmedizinische Betreuung erforderlich wird, erhöht sich die Pauschale auf 1900 TDM pro Jahr. Diese Erhöhung erfolgt frühestens ab dem 1. Januar 2000.
Bei o. g. Preisen bilden ab dem Jahr 2000 insgesamt 180 000 Beschäftigte die Grundlage.
Der Beitritt der verschiedenen Landeskirchen erfolgt auf freiwilliger Basis. Treten einzelne Landeskirchen dem Vertrag nicht bei, dann reduziert sich die Pauschalsumme anteilig um das jeweilige Mitarbeiterpotential.
Ändert sich die Beschäftigtenzahl um mehr als 5 % (+ oder -), wird über den Jahrespauschalpreis verhandelt. Die Mitarbeiterzahl wird jeweils zum 1. Januar überprüft. Die Veränderung der Beschäftigtenzahl wird anhand von zwei repräsentativen Bereichen festgestellt.
Bleiben die Verhandlungen ohne einvernehmliches Ergebnis, ist der Unternehmer oder die B·A·D GmbH berechtigt, den Jahrespauschalpreis um den entsprechenden Prozentsatz zu mindern oder zu erhöhen.
Eine Anpassung des Jahrespauschalpreises an die kosten- und tarifmäßige Entwicklung muss der Auftragnehmer drei Monate vor Inkrafttreten dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Für den Fall der Erhöhung des Jahrespauschalpreises um mehr als 5 % steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten ab Erhöhungsbegehren zu.
Der Jahrespauschalpreis erhöht sich zum 1. Januar des jeweiligen Jahres um den Prozentsatz, zu dem im abgelaufenen Jahr die Grundvergütungen der Angestellten im öffentlichen Dienst angehoben worden sind. Eine Erhöhung der Vergütung ist frühestens zum 1. Januar 2001 möglich.
Die Abrechnung erfolgt in vier Teilbeträgen. Diese werden jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines Kalenderjahres fällig.
Alle Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb von vier Wochen nach Anforderung zu leisten.
Der definierte Leistungsinhalt gestaltet sich wie folgt:
  • die Betreuung durch einen Betriebsarzt unter bedarfsgerechter Einbeziehung von weiterem B·A·D-Fach-/Hilfspersonal
  • Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
  • regelmäßige branchenbezogene Informationen über arbeitsmedizinische Fragen
  • die Durchführung von Gruppenveranstaltungen und Informationsseminaren
  • Untersuchungen nach der VBG 100 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
  • Übernahme sonstiger arbeitsmedizinischer Verpflichtungen (Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Untersuchungen nach dem BSeuchG § 17 und 18, Augenuntersuchungen für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen [G 37])
  • notwendige Labor- und Röntgenuntersuchungen
  • zentral erarbeitete arbeitsmedizinische Checklisten
  • Nutzung unserer arbeitsmedizinischen Hotline
  • Terminorganisation und Überwachung
  • Dokumentation, Führen der Gesundheitsdatei und Jahresberichterstattung.
Die B·A·D GmbH organisiert die Untersuchungen so, dass Mitarbeiter der EKD nicht weiter als 10 km zur Untersuchung anreisen müssen. Falls keine Untersuchungsmöglichkeit vor Ort besteht und sich kein Untersuchungszentrum in diesem Umkreis befindet, setzt die B·A·D GmbH ein Untersuchungsfahrzeug ein.
Die Betreuung wird als Gesamtaufgabe ohne die Ableistung von Einzelmitarbeiterstunden durchgeführt.
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Anlage 4

Der Unternehmer stellt bei einer Betreuung im Betrieb einen geeigneten Raum (z. B. Erste-Hilfe-Raum) mit zweckentsprechender Einrichtung (z. B. Handwaschbecken und Liege) zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, werden im Betrieb nur die Aufgaben wie Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen, Teilnahme an Sitzungen usw. erfüllt.
Der Unternehmer wird die Arbeitnehmer des Betriebes zu den erforderlichen Untersuchungen freistellen. Sollten besonders umfangreiche körperliche Untersuchungen erforderlich werden, die nicht im Betrieb durchgeführt werden können, wird der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in das betreuende Zentrum entsenden. Die B·A·D GmbH wird im Rahmen der Planung auf die Wünsche des Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
Der Unternehmer wird der B·A·D GmbH alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Er wird den Ärzten der B·A·D GmbH nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen ermöglichen.
Der Unternehmer stellt sicher, dass
  • die Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung nach § 9 ASiG
  • die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Sicherheitstechniker nach § 10 ASiG sowie
  • die Teilnahme an der Arbeitsschutzausschusssitzung nach § 11 ASiG ermöglicht werden.
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Anlage 5

Zu betreuende Einrichtungen sind:
  • die Evangelische Kirche in Deutschland mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
  • die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
  • die Evangelische Kirche der Union mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
  • die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und weniger als 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Der Unternehmer oder die Gliedkirche stellt der B·A·D GmbH eine Liste der zu betreuenden Einrichtungen zur Verfügung.