.Vereinbarung
####§ 1
§ 2
§ 3
Zu § 1
#Zu § 2
Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg
vom 20. Mai/3. Juli 1996
Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes (im folgenden: Mitglied), handelnd für die der EKD angeschlossenen Landeskirchen einerseits
und
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg (nachfolgend kurz VBG genannt, vertreten durch Herrn Wolfram Strecker als Vorsitzenden und Herrn Joachim Mantey als Mitglied der Geschäftsführung),
wird folgendes vereinbart:
Das Mitglied ist zu den Gefahrklassen des ab 1. Januar 1995 gültigen Gefahrtarifs der VBG gemäß § 734 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu veranlagen. Es gilt:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Veranlagung
1 Für die Kirchengemeinden ist grundsätzlich die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 04, Gefahrklasse 3,8 mit dem Strukturschlüssel 0138 Evangelische Kirche zutreffend, für die verbandsmäßige Kirchenorganisation die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 05 Gefahrklasse 2,0 mit dem Strukturschlüssel 1638 Kirchlicher Verband.
2 Verbandsmäßige Kirchenorganisationen sind alle Organisationseinheiten außerhalb der Kirchengemeinden.
3 Das Mitglied meldet der VBG, welche Struktur die bei der VBG eingetragenen Mitglieder haben. 4 Die VBG nimmt die Veranlagung vor. 5 In den jährlich einzureichenden Lohn- und Gehaltsnachweisen differenziert das Mitglied die Lohnsummen entsprechend.
#§ 2
Pauschalierung
- Da auch künftig auf die Einzeleintragung aller rechtlich selbstständigen Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der EKD verzichtet wird und das Mitglied die Differenzierung selbst vornimmt, ermäßigt sich die Gesamt-Beitragsforderung jährlich prozentual um die Hälfte des Anteils, der ausweislich der Bilanz der VBG auf die Verwaltungskosten entfällt.
- 1 Aufgrund der Vereinbarung zwischen der EKD und der VBG zur Umsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (VBG 122) und wegen der Präventionskonzeption ermäßigt sich die Gesamt-Beitragsforderung jährlich prozentual ferner um die Hälfte des Anteils, der ausweislich der Bilanz der VBG auf die Präventionskosten entfällt. 2 Ein Teil dieses Betrages wird für die Aufgaben der „Gemeinsamen Stelle für Arbeitssicherheit“ in der EKD verwendet.
§ 3
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung ist erstmals kündbar zum Ende des derzeit gültigen Gefahrtarifzeitraumes mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres.
#Anlage 1
###Anlage zur Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland und
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 20. Mai 1996/3. Juli 1996
Umsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (VBG 122 i. d. F. des 3. Nachtrags, genehmigt am 15. August 1995) und
Präventionskonzept in der evangelischen Kirche
Die folgende Vereinbarung hat zum Ziel, mit wirksamen und auf die Besonderheiten der verfassten Kirche angepassten Maßnahmen die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (VBG 122) zu erfüllen und in den kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ein hohes Niveau der Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
- Sicherheitsfachkräfte1 Die sicherheitstechnische Betreuung wird für den Gesamtbereich der evangelischen Kirche von einer „Gemeinsamen Stelle für Arbeitssicherheit der evangelischen Kirche“ zentral organisiert und koordiniert. 2 Dazu werden zum 1. Januar 1997 mindestens drei ständig tätige Sicherheitsingenieure bestellt. 3 Neben den Pflichten nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) kommen ihnen folgende Arbeiten zu:
- Organisationen der sicherheitstechnischen Betreuung in den Kirchengemeinden, Kirchenverwaltungen und sonstigen Betrieben der evangelischen Kirche
- Koordination der Arbeit der Ortskräfte für Arbeitssicherheit
- Information und Materialerstellung zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Bearbeitung von Grundsatzfragen des Arbeitsschutzes
- Begehung vor Ort bei Problemfällen der Arbeitssicherheit
- Zusammenarbeit mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Arbeitsschutzbehörden
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Präventionskonzeptes der evangelischen Kirche.
4 Die Sicherheitsfachkräfte werden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ausgebildet. 5 Die Ausbildungsmaßnahmen sind bis Ende 1998 abgeschlossen. - Ortskräfte für Arbeitssicherheit1 In den Landeskirchen übernehmen „Ortskräfte für Arbeitssicherheit“ Aufgaben nach § 6 ASiG.2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
- Ortsbegehungen und Beratung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Fragen des Arbeitsschutzes
- Information der Kirchengemeinden zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch Informationsabende, schriftliche Informationen etc., gegebenenfalls unterstützt durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- Durchführung von Gefährdungsanalysen.
3 Die Zahl der „Ortskräfte“ wird von den Landeskirchen festgelegt und richtet sich nach der Zahl der Kirchengemeinden und Kirchenverwaltungen. 4 Dabei wird sichergestellt, dass jede Kirchengemeinde und Kirchenverwaltung durchschnittlich einmal innerhalb von zwei Jahren durch eine „Ortskraft“ für Arbeitssicherheit besichtigt werden kann. 5 Jede Landeskirche bestellt eine der „Ortskräfte“ oder eine andere ausgebildete Person zum Ansprechpartner für die „Gemeinsame Stelle für Arbeitssicherheit der evangelischen Kirche“ und Koordinator.6 Die „Ortskräfte“ nehmen ihre Aufgaben i. d. R. in nebenamtlicher Funktion wahr. 7 Die Einsatzzeit einer Kraft soll allerdings 160 Stunden im Jahr nicht unterschreiten.8 Bei den Ortsbegehungen werden Sicherheits-Checklisten eingesetzt. 9 Die Checklisten werden von den Sicherheitsfachkräften der Kirche und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemeinsam erarbeitet und erprobt. 10 Sie stehen bis spätestens Ende 1998 zum Einsatz zur Verfügung.11 Die „Ortskräfte für Arbeitssicherheit“ erhalten eine zweiwöchige Grundausbildung durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die bis Ende 1998 abgeschlossen ist. 12 In den darauf folgenden drei Jahren ist eine Weiterbildung von mindestens einer Woche im Jahr obligatorisch, ansonsten erfolgt die Weiterbildung bedarfsabhängig. - Präventionskonzept1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 122 dienen unabhängig von Nr. 1 und Nr. 2 weitere Maßnahmen. 2 Die Inhalte dieser Maßnahmen sind von der „Gemeinsamen Stelle für Arbeitssicherheit der evangelischen Kirche“ zu entwickeln. 3 Beginnend im Januar 1998 sind diese Maßnahmen sukzessive einzuführen. 4 Die Einführung muss spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres 1999 abgeschlossen sein.
- Informationsmaßnahmen1 Maßnahmen zur Information, Beratung und Motivation von Multiplikatoren und Verantwortungsträgern werden regelmäßig durchgeführt. 2 Mögliche Zielgruppen sind zum Beispiel Referenten und Abteilungsleiter. 3 Zu den Maßnahmen zählen insbesondere Seminare und Vorträge mit sicherheitstechnischen Themen. 4 Die Zahl der Maßnahmen ist von der Größe der Landeskirche abhängig, im Gesamtbereich der evangelischen Kirche werden jedoch pro Jahr mindestens hundert Veranstaltungen (je zwei Stunden Dauer) durchgeführt.
- Schriftliche Aufklärung1 Die Aufklärung und Motivation der Arbeitnehmer zu sicherheitstechnischen Themen wird durch schriftliche Beiträge in geeigneten Publikationen unterstützt. 2 Es wird sichergestellt, dass solche Beiträge regelmäßig in die Kirchengemeinden und Kirchenverwaltungen gelangen. 3 Die Landeskirchen stellen ferner sicher, dass der Sicherheitsreport der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an jede Kirchengemeinde verteilt wird.
- Seminare für Küster, Hausmeister, SicherheitsbeauftragteJeder hauptamtlich beschäftigte Küster und Hausmeister und jeder Sicherheitsbeauftragte erhält die Möglichkeit, das spezielle Seminarangebot der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für diesen Personenkreis wahrzunehmen.
- Seminare für Führungskräfte und sonstige Verantwortungsträger Jede Führungskraft und jeder Verantwortungsträger erhält die Mög lichkeit, das spezielle Seminarangebot der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für diesen Personenkreis wahrzunehmen.
- FahrsicherheitstrainingFahrdienstmitarbeiter und andere Personen, die regelmäßig im Außendienst ein Fahrzeug lenken, sollen am Programm des Fahrsicherheitstrainings unter Kostenübernahme durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft teilnehmen.
- Sicherheitsunterweisungen1 Für die sicherheitstechnische Unterweisung von Küstern und Hausmeistern werden Musteranweisungen eingesetzt, die die spezifischen Sicherheitsrisiken für diesen Personenkreis und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. 2 Die Landeskirchen stellen sicher, dass alle betroffenen Personen regelmäßig nach diesen Mustern unterwiesen werden.
- Beschaffung von Arbeitsmitteln1 Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln ist gewährleistet, dass Sicherheitsgrundsätze (z.B. GS-Zertifizierung von Arbeitsmitteln) beachtet werden. 2 Die Sicherheitsgrundsätze können auch über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen. 3 Die „Gemeinsame Stelle für Arbeitssicherheit der evangelischen Kirche“ erstellt dazu Leitlinien und Hilfen für die Beschaffung, die von den Kirchenverwaltungen und Kirchengemeinden beachtet werden sollen.
- DokumentationVon den Landeskirchen und vom Kirchenamt der EKD werden folgende Dokumentationen vorgehalten:
- Nachweis über die Bestellung der Sicherheitsingenieure bzw. der „Ortskräfte für Arbeitssicherheit“
- Teilnahmenachweise an den Ausbildungslehrgängen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für Sicherheitskräfte und „Ortskräfte“
- Jahres- oder Halbjahresberichte über die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte und „Ortskräfte“, insbesondere
- die eingesetzten Checklisten und durchgeführten Gefährdungsanalysen sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Maßnahmen
- durchgeführte Informationsmaßnahmen i. S. von Ziffer 3a)
- durchgeführte schriftliche Aufklärungen i. S. von Ziffer 3b).
Anlage 2
###1. Nachtrag zu der Vereinbarung vom 20. Mai/3. Juli 1996
Zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD genannt),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
handelnd für die der EKD angeschlossenen Landeskirchen, Kirchenverwaltungen der mittleren Ebene (Kirchenkreise u. a.) und Kirchengemeinden
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (nachfolgend VBG genannt),
vertreten durch Herrn Holger Langenhan und Herrn Prof. Dr. Ernst Haider als Mitglieder der Geschäftsführung,
werden die §§ 1 und 2 der Vereinbarung vom 20. Mai/3. Juli 1996 wie folgt konkretisiert:
#Zu § 1
(Veranlagung)
- Die im ersten Absatz vorgenommene Differenzierung gilt nicht nur für die dort erwähnten Einrichtungen, sondern auch für andere kirchliche Einrichtungen.
- Die EKD teilt der VBG mit, welche dieser anderen kirchlichen Einrichtungen verwaltend tätig werden, damit die VBG eine entsprechende Änderung der Veranlagung vornehmen kann.
Zu § 2
(Pauschalierung)
Zu 1:
1 Die Verwaltungskostenpauschale wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für alle Beitragspauschalabkommen gewährt, die zwischen der VBG und der EKD geschlossen wurden.
2 Dabei ermäßigt sich die Beitragsforderung jährlich prozentual um die Hälfte des Anteils, der sich aus dem Verhältnis der Verwaltungskosten zu den Ausgaben der VBG ergibt.
3 Die Ausgaben der VBG ergeben sich aus der Umlagerechnung, wobei die unter den Vermögensaufwendungen aufgeführten Positionen
- Beitragsausfälle Gemeinsamer Ausgleich,
- Beitragsausfälle Konkursausfallgeld,
- Betriebsmittelzuführung für Konkursausfallgeld und
- Betriebsmittelzuführung für Gemeinsamen Ausgleich
unberücksichtigt bleiben.
4 Der im jeweiligen Beitragsbescheid der VBG ausgewiesene Beitrag für die Arbeitnehmer, die Ehrenamtsträger, die Schüler und die arbeitnehmerähnlich unentgeltlich Tätigen wird um diesen Prozentsatz gemindert.
Zu 2:
1 Die Präventionspauschale wird den Ev. Kirchengemeinden und den Ev. Kirchenverwaltungen gewährt.
2 Hierfür werden die Kosten für die Unfallverhütung und Ersten Hilfe ins Verhältnis zu den Ausgaben der VBG (siehe Konkretisierung zu § 2 Ziffer 1) gesetzt: Um diesen Prozentsatz wird der im jeweiligen Beitragsbescheid der VBG ausgewiesene Beitrag für die Arbeitnehmer, die Ehrenamtsträger und die arbeitnehmerähnlich unentgeltlich Tätigen gemindert.
3 Der Schülerbeitrag und der Beitrag für die Arbeitnehmer in den Schulen bleibt unberücksichtigt, da sich die Präventionsvereinbarung auf die Ev. Kirche selbst bezieht.