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Kirchengesetz
über die Reisekosten

vom 25. November 1976
zuletzt geändert durch Artikel 4
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 111)

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Wer im beruflichen oder ehrenamtlichen Dienst der Kirchengemeinden, der Synodalverbände, der Evangelisch-reformierten Kirche oder einer sonstigen kirchlichen Körperschaft steht, erhält Reisekostenvergütung.
( 2 ) Erhalten andere Personen von kirchlichen Körperschaften einen Reiseauftrag, wird ebenfalls Reisekostenvergütung gezahlt.
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§ 2
Gesetzliche Regelung der Reisekosten

( 1 ) Für die Gewährung von Reisekosten ist das jeweilige Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit den dazu jeweils geltenden Durch- und Ausführungsbestimmungen maßgebend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
( 2 ) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen der zweiten Klasse, beim Benutzen von Schlafwagen der Einbettklasse. Über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode. Die den Reiseauftrag erteilende Stelle kann bei einer körperlichen Behinderung eines oder einer Dienstreisenden die Erstattung der Fahrkosten einer anderen Wagenklasse genehmigen. Bei Erteilung eines Reiseauftrages kann für alle Teilnehmer oder Teilnehmerinnen einer Dienstreise einheitlich eine andere Regelung beschlossen werden.
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§ 3
Zuständigkeit und Leistungspflicht

( 1 ) Die sich nach diesem Kirchengesetz ergebenden Ansprüche der Dienstreisenden richten sich gegen diejenige kirchliche Körperschaft, in deren Auftrag die Dienstreise unternommen wird.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 hat die Gesamtkirche den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden Pfarrern und Pfarrerinnen, Pastoren und Pastorinnen coll., Vikaren und Vikarinnen, theologischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Pastoren und Pastorinnen im Ehrenamt sowie den durch sie berufenen Predigern und Predigerinnen im Ehrenamt die nach diesem Gesetz zustehende Reisekostenvergütung für alle im Auftrage einer kirchlichen Körperschaft unternommenen Dienstreisen zu zahlen. Die Mittel sind im gesamtkirchlichen Haushalt bereitzustellen.
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§ 4
Tagegeld

Ehrenamtlich tätige Mitglieder der Synoden der Synodalverbände und der Gesamtsynode erhalten Tagegelder auch dann, wenn die Tagung an ihrem Wohnsitz stattfindet. Als Maßstab für die Berechnung der Tagegelder wird die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung zugrunde gelegt.
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§ 5
Privateigene Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge von hauptberuflichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden, Synodalverbände, der Evangelisch-reformierten Kirche und sonstigen kirchlichen Körperschaften, die überwiegend im dienstlichen Interesse gehalten werden, gelten als anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge im Sinne des Reisekostenrechts.
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§ 6
Abrechnung der Wegstreckenentschädigung

( 1 ) Privateigene Kraftfahrzeuge (§ 5) und Dienstfahrzeuge müssen mit einem Kilome-terzähler ausgestattet sein. Die Fahrzeugbenutzer sind verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Sofern ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin Dienstreisen im Auftrage unterschiedlicher kirchlicher Körperschaften unternimmt, sind die Dienstkilometer getrennt im Fahrtenbuch nachzuweisen und entsprechend abzurechnen.
( 2 ) Die Wegstreckenentschädigung bemisst sich für alle Dienstreisenden mit privateigenen Kraftfahrzeugen einheitlich nach § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes mit den dazu ergangenen Bestimmungen. Ein erhebliches dienstliches Interesse wird vorausgesetzt und bedarf keiner gesonderten Feststellung.
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§ 7
Dienstfahrzeuge

Ein Dienstfahrzeug darf nur mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode zur Verfügung gestellt werden. Die Benutzung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Körperschaft.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 19741# in Kraft. Das Kirchengesetz über die Reisekosten vom 27. November 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 13 S. 309 ff.) und die Bekanntmachung zum Reisekostenrecht vom 1. Dezember 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 14 S. 114) werden aufgehoben.

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1 ↑ Dieses Datum betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.