.Kirchengesetz
vom 26. April 1974
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz
über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld
für kirchliche Mitarbeiter in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und
Nordwestdeutschland)
(Umzugskostengesetz)
vom 26. April 1974
in der Fassung vom 6. Mai 2004
(GVBl. Bd. 14 S. 123, Bd. 18 S. 260)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Gesetzliche Regelung der Umzugskosten
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für hauptberufliche Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Synodalverbände und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
(
2
)
Auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld ist das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) mit den dazu erlassenen Durch- und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz anderes ergibt.
(
3
)
1 Für die Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes ist Voraussetzung, dass der zuständigen Stelle drei Angebote über die Beförderung des Umzugsgutes von rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Spediteuren vorgelegt werden. 2 Die zuständige Stelle ist befugt, von zusätzlichen Spediteuren selbst weitere Angebote einzuholen.
(
4
)
§ 10 Bundesumzugskostengesetz wird nur angewandt, wenn von dem oder der Berechtigten keine Erstattung von Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 BUKG) beantragt wird.
#§ 2
Verpflichtung zur Zahlung
(
1
)
Zur Zahlung der Umzugskosten ist der jeweilige Dienstherr bzw. Arbeitgeber verpflichtet.
(
2
)
Die Festsetzung der Umzugskosten der Pfarrer und hauptberuflichen Ältestenprediger obliegt dem Moderamen der Gesamtsynode ihre Zahlung erfolgt für die Kirchengemeinden aus der Gesamtsynodalkasse.
#§ 3
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes
(
1
)
Das für Pfarrer geltende Umzugskostenrecht gilt auch für dienstlich angeordnete Umzüge von Kandidaten.
(
2
)
1 Umzugskosten werden nicht erstattet, soweit Kandidaten der Theologie auf eigenen Wunsch Teile ihrer Ausbildung in einer Gemeinde außerhalb der Evangelisch-reformierten (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ableisten. 2 Bei ihrer Rückkehr in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) werden Umzugskosten nur erstattet, soweit sie entstanden wären, wenn der Kandidat in einer Gemeinde innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ausgebildet worden wäre.
#§ 4
Nebenberufliche Mitarbeiter
(
1
)
1 Nebenberuflichen Mitarbeitern kann im Falle der Räumung einer Dienstwohnung im dienstlichen Interesse die Erstattung der ganzen oder eines Teiles der Umzugskosten zugesagt werden. 2 Die Erstattung darf in keinem Fall über den Rahmen des § 11 Satz 2 BUKG hinausgehen.
(
2
)
Für die Entscheidung über die Gewährung der Zusage sind zuständig:
bei Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Kirchenrat, | |
bei Mitarbeitern des Synodalverbandes das Moderamen der Synode, und | |
bei Mitarbeitern der Evangelisch-reformierten (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode. |
(
3
)
§ 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
#§ 5
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.