.Richtlinie
vom 13. Dezember 2012
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinie
für die Zahlung von Honoraren
und Vergütungen im Bereich der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 13. Dezember 2012
zuletzt geändert durch Artikel 8
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021
(GVBl. Bd. 21 S. 111)
§ 1
Honorare für Vorträge, Seminarleitung, Diskussionsleitung,
Kursbegleitung und Training
(
1
)
Bei Veranstaltungen in der Evangelisch-reformierten Kirche, ihren Synodalverbänden, Kirchengemeinden und Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der Evangelisch-reformierten Kirche eingesetzt werden, können Honorare für Vorträge, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursbegleitung und Training nach Maßgabe dieser Ordnung gewährt werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
Für Honorare nach Absatz 1 werden die folgenden Höchstsätze zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt:
Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursbegleitung, Training | |||||
für einen halben Tag | für einen ganzen Tag | Unterrichts- stunde (60 Min.) | |||
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ev.-ref. Kirche, ihren Kirchengemeinden, Synodalverbänden und Einrichtungen sowie von Einrichtungen, die durch diese bezuschusst werden | |||||
sofern die Tätigkeit dienstliche Aufgaben betrifft | - | - | - | ||
in sonstigen Fällen | bis 75,00 € | bis 125,00 € | bis 25,00 € | ||
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anderer kirchlicher Einrichtungen, Werke und Dienste | bis 125,00 € | bis 175,00 € | bis 30,00 € | ||
Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen | |||||
im Regelfall | bis 250,00 € | bis 500,00 € | bis 50,00 € | ||
Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder für freiberuflich tätige Personen | bis 300,00 € | bis 700,00 € | bis 60,00 € |
(
3
)
Bei Festsetzung des Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt:
- Nebenleistungen, wie z.B. Vorbereitung, Nacharbeit u.a., sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und nicht gesondert zu honorieren. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, sind die dafür entstehenden Kosten von dem Honorar abzusetzen.
- Bei Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von 10% vorgenommen werden.
- Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt maximal 160% gezahlt werden.
- Die Höchstsätze nach Absatz 2 sollen nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten und besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vereinbart werden.
- In außergewöhnlichen Fällen, die insbesondere in der Kategorie 3 Buchst. b) des Absatzes 2 auftreten, kann der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin Ausnahmen zulassen. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
- Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Reisekosten zu erstatten.
(
4
)
Die Zahlung von Honoraren nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
- mit der Honorarempfängerin oder dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag (Muster Anlage 1) geschlossen worden ist, und
- für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind.
(
5
)
1 Für die ehrenamtliche Mitarbeit in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen usw. werden Honorare grundsätzlich nicht gewährt. 2 Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode.
(
6
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 2 sind haupt- und nebenamtliche, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende, die für ihre Tätigkeit im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche, ihren Kirchengemeinden, Synodalverbänden und Einrichtungen eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten.
(
7
)
Diese Honorarrichtsätze gelten nicht bei abhängiger Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. bei kurzfristigem oder geringfügigem Arbeitsverhältnis).
#§ 2
Predigtvergütung
Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt, Lektoren und Lektorinnen sowie Studenten und Studentinnen der Theologie kann eine Predigtvergütung i.H.v. 42,00 € für eine Predigt gezahlt werden.
#§ 3
Organistenvergütung
(
1
)
Organisten kann eine Vergütung nach folgenden Maßgaben geleistet werden:
- Organisten mit C-Prüfung:48,00 € pro Gottesdienst33,00 € pro Amtshandlung
- Organisten mit D-Prüfung:42,00 € pro Gottesdienst29,00 € pro Amtshandlung
- Organisten ohne Prüfung35,00 € pro Gottesdienst24,00 € pro Amtshandlung
(
2
)
1 Ehrenamtlichen Organisten, die ihren Dienst regelmäßig wahrnehmen, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung soll den Rahmen von steuerbegünstigten Aufwandsentschädigungen (z.B. Übungsleiterpauschale) nicht übersteigen.
#§ 4
Chorleiter
(
1
)
1 Ehrenamtlichen Chor- und Posaunenchorleitern ohne weiteren Befähigungsnachweis, die ihren Dienst regelmäßig wahrnehmen, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung soll den Rahmen von steuerbegünstigten Aufwandsentschädigungen (z.B. Übungsleiterpauschale) nicht übersteigen.
(
2
)
Das Entgelt von Chor- und Posaunenchorleitern mit absolvierter D-Prüfung kann im Rahmen eines Arbeitsvertrages abweichend von Absatz 1 geregelt werden.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die
- Honorarrichtlinie vom 1. September 1980 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 432) sowie die
- Bekanntmachung über die Predigtvergütung für ehrenamtliche Ältestenprediger, Lektoren und Studenten der Theologie vom 27. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 91) und die
- Richtlinie zur Vergütung von Einzelvorträgen und Unterrichtsstunden bei Lehrgängen und Seminaren aufgrund einer Empfehlung der Arnoldshainer Konferenz gemäß Beschluss des Landeskirchenrates vom 1. November 1974
außer Kraft.
#Anlage 1
Honorarvertrag
Für die nachstehende Leistung wird folgender Vertrag geschlossen zwischen
(Name / Anschrift / Stempel der Organisation / Person)
Und dem/der Honorarempfänger/in / Anspruchsberechtigten
Herrn / Frau ……………………………... | Geburtsdatum …………………………… |
Straße ……………………………………. | PLZ / Ort ………………………………... |
Finanzamt ……………………………….. | Konto-Nr. ..……………………………… |
Steuernummer …………………………... | BLZ ……………………………………... |
Qualifikation*……………………………. | Institut …………………………………... |
* Ausbildung / Tätigkeit, welche die Befähigung verdeutlicht
Datum | Uhrzeit | Std. | Einsatz für Thema / Inhalt / Referat / Programmteil (ausführliche Beschreibung der Leistung) | |
von | bis | |||
... | ||||
... |
Honorarsatz: …..… € x ……… Summe Veranstaltungen/Stunden
= Gesamthonorar: ………...€
Vergütungen (Honorare) sind steuerpflichtiges Entgelt und unterliegen der Steuererklärungspflicht sowie ggf. der Sozialversicherungspflicht. Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, nach Maßgabe der für sie/ihn geltenden rechtlichen Vorschriften über die durch diesen Honorarvertrag erzielten Einkünfte Angaben gegenüber den zuständigen Behörden zu machen.
Die unterzeichnenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis oder sonstiges wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist nicht gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert, eine Sozialversicherungspflicht des Arbeitgebers entsteht aus dieser Vereinbarung nicht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung in eigener unternehmerischer Sorgfalt auszuführen. Der Auftragnehmer versichert, über die für die Einbringung der Leistung notwendige fachliche Kompetenz und Qualifikation zu verfügen und diese in vollem Umfang einzusetzen.
Ort, Datum | (Auftraggeber) | (Auftragnehmer) | |||
Ich bitte um Überweisung auf mein o. a. Konto. Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. | |||||
Ort, Datum | (Auftragnehmer) |