.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
über die Zahlung von
Dienstaufwandsentschädigungen
vom 25. November 2004
(GVBl. Bd. 18 S. 344)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Berechtigte
Eine Dienstaufwandsentschädigung erhalten:
#- der Präses oder die Frau Präses der Synode eines Synodalverbandes;
- die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, mit Ausnahme des Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.
§ 2
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
(
1
)
1 Berechtigte nach § 1 Buchstabe a erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 307,- € monatlich. 2 Die Dienstaufwandsentschädigung ist gemeinsam mit dem Gehalt zahlbar zu machen.
(
2
)
Berechtigte nach § 1 Buchstabe b erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 153,- € monatlich, wenn sie hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) stehen und in Höhe von 230,- € monatlich, wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
#§ 3
Mehrere Entschädigungen
(
1
)
1 Aufgrund dieses Kirchengesetzes darf an jeden Berechtigten nur eine Dienstaufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Treffen eine Berechtigung nach § 1 Buchstabe a und § 1 Buchstabe b zusammen, so wird die höhere Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.
(
2
)
Aufwandsentschädigungen, Zulagen oder sonstige Leistungen aus kirchlichen Kassen, die nicht auf Gesetz beruhen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Moderamens der Gesamtsynode gewährt werden, wenn hierfür im Haushaltsplan der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Mittel bereitgestellt worden sind.
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