.Kirchengesetz
#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz
über die Zahlung von
Dienstaufwands- und
Verdienstausfallentschädigungen
vom 21. November 2024
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Präses der Synode
1 Der oder die Präses der Synode erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 307,- € monatlich. 2 Die Dienstaufwandsentschädigung ist gemeinsam mit den Dienstbezügen aus den Mitteln der Gesamtsynodalkasse zahlbar zu machen.
#§ 2
Moderamen der Gesamtsynode
(
1
)
Der oder die Präses der Gesamtsynode und die Beisitzer und Beisitzerinnen des Moderamens der Gesamtsynode erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung
- in Höhe von 153,- € monatlich, wenn sie hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche stehen und
- in Höhe von 230,- € monatlich, wenn sie nicht hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche stehen.
(
2
)
Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode erhalten auf Antrag für ihre Teilnahme an den Tagungen der Gesamtsynode, den Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode sowie für die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode eine Verdienstausfallentschädigung gemäß Absatz 3, sofern der Verdienstausfall nicht anderweitig entschädigt wird.
(
3
)
1 Der Verdienstausfall wird in tatsächlicher Höhe, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 150,- € je Werktag, entschädigt. 2 Er ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin, des Dienstherrn oder in vergleichbarer Weise nachzuweisen.
(
4
)
Über Anträge auf Verdienstausfallentschädigung entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
#§ 3
Gesamtsynode
Die Mitglieder der Gesamtsynode erhalten auf Antrag für ihre Teilnahme an den Tagungen der Gesamtsynode eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 2 Absätze 3 und 4, sofern der Verdienstausfall nicht anderweitig entschädigt wird.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
(
1
)
1 Aufgrund dieses Kirchengesetzes darf an jeden Berechtigten nur eine Dienstaufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Treffen eine Berechtigung nach § 1 und § 2 Absatz 1 zusammen, so wird die höhere Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.
(
2
)
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung gemäß Kirchengesetz über die Reisekosten bleibt durch die Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigung unberührt.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen vom 25. November 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 344) außer Kraft.