.Rechtsverordnung
vom 17. März 2011
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Rechtsverordnung
zu § 21 Absatz 4
des Kirchengesetzes über die Ausbildung
der Pfarrer und Pfarrerinnen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –)
vom 17. März 2011
in der Fassung vom 23. Januar 2012
(GVBl. Bd. 19 S. 188, 307)
Das Moderamen der Gesamtsynode hat gemäß § 42 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –) die folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 21 Absatz 4 Pfarrerausbildungsordnung erlassen, die hiermit verkündet wird:
#I.
Die Verpflichtungserklärung hat folgenden Wortlaut:
„Nachdem ich in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche aufgenommen und zum Kandidaten/zur Kandidatin1# der Theologie berufen bin, erkläre ich hiermit:
- Ich werde das Bekenntnis der Evangelisch-reformierten Kirche wahren. Ich weiß mich den bestehenden Kirchengesetzen und Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche verpflichtet und erkläre, sie gewissenhaft einzuhalten und meine daraus sich ergebenden Obliegenheiten zu erfüllen.
- Ich bin bereit, im Rahmen meiner Ausbildung und unter Anleitung und Verantwortung meines Mentors oder meiner Mentorin im Einvernehmen mit dem zuständigen Kirchenrat/Presbyterium zu predigen, bei Taufe und Abendmahl mitzuwirken, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben. Dabei werde ich die in der jeweiligen Gemeinde geltenden gottesdienstlichen Formulare verwenden. Ich werde mich theologisch weiterbilden.
- Ich bin bereit, meinen Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –) in der jeweils geltenden Fassung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen und die in § 30 und § 31 Pfarrdienstgesetz der EKD festgelegte Pflicht zur Dienstverschwiegenheit – auch nach dem Ausscheiden – zu erfüllen.“
II.
Die Verpflichtungserklärung ist nach vorgenommener Verpflichtung von dem Kandidaten oder der Kandidatin eigenhändig zu unterschreiben.
#III.
Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Rechtsverordnung über die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Pfarreraus-bildungsordnung – PfAO –) vom 11. November 1991 in der Fassung vom 19. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 183) außer Kraft.