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Kirchgeldordnung
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 11. Juli 20061#

(GVBl. Bd. 18 S. 420)

Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode die folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden können von ihren Gemeindegliedern eine Ortskirchensteuer als gestaffeltes oder festes Kirchgeld erheben.
( 2 ) Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst oder deren Ehegatte / Ehegattin eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und andere freiwillige Zuwendungen.
( 3 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 den Kreis der Kirchgeldpflichtigen nach Alter, Familienstand und sozialen Verhältnissen anders bestimmen.
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§ 2

( 1 ) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 10€ und höchstens 100 €.
( 2 ) Das feste Kirchgeld darf jährlich 20€ nicht übersteigen.
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§ 3

( 1 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin. In Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt gelten.
( 2 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
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§ 4

( 1 ) Diese Kirchgeldordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.2#

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1 ↑ Genehmigt durch den Niedersächsischen Kultusminister im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen gemäß der Genehmigung vom 5. Oktober 2006.
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2 ↑ Gleichzeitig tritt die Verordnung (Ortskirchensteuerordnung) vom 14. Juli 1972 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 zu § 9 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –) vom 14. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Oktober 1999 für die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland außer Kraft.