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Vereinbarung
über die gemeinsame Vereinnahmung
und Verteilung der Kirchensteuern
zwischen
der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
und
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 19./29. Januar 1998

(GVBl. Bd 17 S. 214)

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Die Ev.-ref. Kirche überträgt die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern für ihre Gemeindeglieder im Landesteil Mecklenburg des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern den Finanzämtern ab dem Steuerjahr 1999.
Die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder werden von den Arbeitgebern als evangelische Kirchensteuern einbehalten und zusammen mit den Kirchensteuern der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs als evangelische Kirchensteuern an die Finanzämter abgeführt.
Die Finanzämter erheben und verwalten die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder als evangelische Kirchensteuern wie die Kirchensteuern der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
Die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder fließen zunächst der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu.
Die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs beteiligt die Ev.-ref. Kirche an den gemeinsam erhobenen Kirchensteuern. Der Anteil der Ev.-ref. Kirche an den durch die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vereinnahmten Kirchensteuern bemisst sich nach der Gemeindegliederzahl der Ev.-ref. Kirche im Landesteil Mecklenburg und dem Pro-Kopf-Aufkommen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs. Auf Verlangen wird die Ev.-ref. Kirche die Gemeindegliederzahl nachweisen.
Die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs überweist den der Ev.-ref. Kirche zustehenden Kirchensteuerbetrag erstmals bis zum 01. April 1999 für das Steuerjahr 1999. Grundlage für die Berechnung ist die Gemeindegliederzahl am 01. Dezember 1998 und das von der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs festgestellte Pro-Kopf-Aufkommen für das Jahr 1997. 10 Für die Folgejahre gelten die genannten Termine und Zeiten entsprechend.
11 Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2001 und verlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mit einer Frist von mindestens 12 Monaten vor Ablauf gekündigt worden ist.