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Kirchengesetz
der Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburg
über Art und Höhe der Kirchensteuern
(Kirchensteuerbeschluss)
(Auszug)

vom 04. November 1990
in der Fassung vom 15. November 1998

(GVBl. Bd. 17 S. 213)

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§ 5

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kirchensteuererhebungsgesetzes vom 04. November 1990 in der jeweils gültigen Fassung auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998.