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Kirchengesetz
über die Führung der Kirchenbücher
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 22. April 1988
in der Fassung vom 13. November 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 59)

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§ 1
Kirchenbücher

( 1 ) Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen.
( 2 ) Kirchliche Amtshandlungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
  1. die Taufe,
  2. die Konfirmation,
  3. die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche,
  4. die Trauung,
  5. die Bestattung.
( 3 ) Die Eintragung der Amtshandlung in das Kirchenbuch beweist, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist. Ist eine Amtshandlung nicht in das Kirchenbuch eingetragen worden, wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt.
( 4 ) Für jede Art von Amtshandlungen wird ein eigenes Kirchenbuch geführt. Die Kirchenbücher sind nach dem amtlichen Muster zu führen.
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§ 1a
Elektronisches Kirchenbuch

( 1 ) Von den Kirchenbüchern (§ 1) ist eine elektronische Zweitschrift (elektronisches Kirchenbuch) zu führen.
( 2 ) Das elektronische Kirchenbuch ist mithilfe eines vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes zu führen.
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§ 2
Verzeichnisse

( 1 ) Neben den Kirchenbüchern wird ein Verzeichnis der Austritte einschließlich der Übertritte zu anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften geführt.
( 2 ) Außerdem können noch geführt werden:
  1. Abendmahlsverzeichnis,
  2. Verzeichnis der Versagungen kirchlicher Amtshandlungen.
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§ 3
Schlussbestimmungen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung (Kirchenbuchordnung).
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Die Bekanntmachung des Königlichen Konsistoriums zu Aurich zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 6. März 1875 betr. das Kirchenbuchwesen vom 22. November 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
  2. Der Erlass betr. das Kirchenbuchwesen in den ev.-ref. Gemeinden der Grafschaft Bentheim vom 6. Februar 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
  3. Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 7. April 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 53).
  4. Die Bekanntmachung betr. Kirchenbucheinträge und Dimissorialien vom 9. August 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 55).
  5. Die Bekanntmachung betr. Eintragung in Kirchenbücher vom 24. Oktober 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 85).
  6. Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 31. Dezember 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 86).
  7. Die Anordnung betr. die Eintragung der Kirchenaustritte in die Kirchenbücher vom 6. April 1938 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 107).
  8. Das Rundschreiben Nr. 9/58 des Landeskirchenrates betr. Eintragung von Totgeburten in die Kirchenbücher vom 13. März 1958.
  9. Das Rundschreiben Nr. 17/81 des Landeskirchenrates betr. Eintragung in die Kirchenbücher vom 19. Mai 1981.