.Kirchengesetz
vom 22. April 1988
####§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
über die Führung der Kirchenbücher
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 22. April 1988
in der Fassung vom 13. November 2014
(GVBl. Bd. 20 S. 59)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Kirchenbücher
(
1
)
Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen.
(
2
)
Kirchliche Amtshandlungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- die Taufe,
- die Konfirmation,
- die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche,
- die Trauung,
- die Bestattung.
(
3
)
1 Die Eintragung der Amtshandlung in das Kirchenbuch beweist, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist. 2 Ist eine Amtshandlung nicht in das Kirchenbuch eingetragen worden, wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt.
(
4
)
1 Für jede Art von Amtshandlungen wird ein eigenes Kirchenbuch geführt. 2 Die Kirchenbücher sind nach dem amtlichen Muster zu führen.
#§ 1a
Elektronisches Kirchenbuch
(
1
)
Von den Kirchenbüchern (§ 1) ist eine elektronische Zweitschrift (elektronisches Kirchenbuch) zu führen.
(
2
)
Das elektronische Kirchenbuch ist mithilfe eines vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes zu führen.
#§ 2
Verzeichnisse
(
1
)
Neben den Kirchenbüchern wird ein Verzeichnis der Austritte einschließlich der Übertritte zu anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften geführt.
(
2
)
Außerdem können noch geführt werden:
#- Abendmahlsverzeichnis,
- Verzeichnis der Versagungen kirchlicher Amtshandlungen.
§ 3
Schlussbestimmungen
(
1
)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung (Kirchenbuchordnung).
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften erlassen.
#§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Die Bekanntmachung des Königlichen Konsistoriums zu Aurich zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 6. März 1875 betr. das Kirchenbuchwesen vom 22. November 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
- Der Erlass betr. das Kirchenbuchwesen in den ev.-ref. Gemeinden der Grafschaft Bentheim vom 6. Februar 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
- Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 7. April 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 53).
- Die Bekanntmachung betr. Kirchenbucheinträge und Dimissorialien vom 9. August 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 55).
- Die Bekanntmachung betr. Eintragung in Kirchenbücher vom 24. Oktober 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 85).
- Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 31. Dezember 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 86).
- Die Anordnung betr. die Eintragung der Kirchenaustritte in die Kirchenbücher vom 6. April 1938 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 107).
- Das Rundschreiben Nr. 9/58 des Landeskirchenrates betr. Eintragung von Totgeburten in die Kirchenbücher vom 13. März 1958.
- Das Rundschreiben Nr. 17/81 des Landeskirchenrates betr. Eintragung in die Kirchenbücher vom 19. Mai 1981.