.Kirchengesetz
vom 22. April 1988
####§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
über die Führung der Kirchenbücher
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 22. April 1988
in der Fassung vom 13. November 2014
(GVBl. Bd. 20 S. 59)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Kirchenbücher
(1) Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen.
(2) Kirchliche Amtshandlungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- die Taufe,
- die Konfirmation,
- die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche,
- die Trauung,
- die Bestattung.
(3) 1Die Eintragung der Amtshandlung in das Kirchenbuch beweist, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist. 2Ist eine Amtshandlung nicht in das Kirchenbuch eingetragen worden, wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt.
(4) 1Für jede Art von Amtshandlungen wird ein eigenes Kirchenbuch geführt. 2Die Kirchenbücher sind nach dem amtlichen Muster zu führen.
#§ 1a
Elektronisches Kirchenbuch
(1) Von den Kirchenbüchern (§ 1) ist eine elektronische Zweitschrift (elektronisches Kirchenbuch) zu führen.
(2) Das elektronische Kirchenbuch ist mithilfe eines vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes zu führen.
#§ 2
Verzeichnisse
(1) Neben den Kirchenbüchern wird ein Verzeichnis der Austritte einschließlich der Übertritte zu anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften geführt.
(2) Außerdem können noch geführt werden:
#- Abendmahlsverzeichnis,
- Verzeichnis der Versagungen kirchlicher Amtshandlungen.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung (Kirchenbuchordnung).
(2) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften erlassen.
#§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Die Bekanntmachung des Königlichen Konsistoriums zu Aurich zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 6. März 1875 betr. das Kirchenbuchwesen vom 22. November 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
- Der Erlass betr. das Kirchenbuchwesen in den ev.-ref. Gemeinden der Grafschaft Bentheim vom 6. Februar 1885 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 29).
- Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 7. April 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 53).
- Die Bekanntmachung betr. Kirchenbucheinträge und Dimissorialien vom 9. August 1905 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 55).
- Die Bekanntmachung betr. Eintragung in Kirchenbücher vom 24. Oktober 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 85).
- Die Bekanntmachung betr. das Kirchenbuchwesen vom 31. Dezember 1925 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 86).
- Die Anordnung betr. die Eintragung der Kirchenaustritte in die Kirchenbücher vom 6. April 1938 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 107).
- Das Rundschreiben Nr. 9/58 des Landeskirchenrates betr. Eintragung von Totgeburten in die Kirchenbücher vom 13. März 1958.
- Das Rundschreiben Nr. 17/81 des Landeskirchenrates betr. Eintragung in die Kirchenbücher vom 19. Mai 1981.