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Kirchengesetz
über die Zustimmung zu der Vereinbarung
zwischen den Gliedkirchen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
vom 7. Dezember 2005

vom 28. April 2006
in der Fassung vom 15. Januar 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 102)

Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel I

Der für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) am 8. Dezember 2005 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird zugestimmt. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gesamtsynode.
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Artikel II

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.
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Artikel III

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
( 2 ) Das Außerkrafttreten der bisher von der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeschlossenen Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen oder über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.