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Übertrittsvereinbarung
zwischen der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
und der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland

vom 29. November 1977

Bek. d. MK v. 8. 5. 1978* – 2047 – 48 002 B

(GVBl. Bd. 14 S. 324)

Im Einvernehmen mit dem MI wird nachstehend gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 4. 7. 1973 (Nds. GVBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 20. 4. 1978 (Nds. GVBl. S. 329), die Übertrittsvereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 29.11.1977 veröffentlicht.
Die vertragsschließenden Kirchen werden die Bestimmungen des § 2 Satz 3 der Übertrittsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Kirchenaustrittsgesetzes anwenden.
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Übertrittsvereinbarung

Zwischen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland wird in Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft zum Übertritt von Kirchenmitgliedern im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach Maßgabe des im Land Niedersachsen geltenden Rechts Folgendes vereinbart:
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§ 1

( 1 ) Will ein Kirchenmitglied der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland zur Ev.-luth. Landeskirche Hannovers übertreten, so kann es dies bei dem zuständigen Pastor der ev.-luth. Kirchengemeinde des Wohnsitzes (Hauptwohnung) erklären.
( 2 ) Will ein Kirchenmitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland übertreten, so kann es dies bei dem Kirchenrat (Presbyterium) der Ev.-ref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes (Hauptwohnung) erklären.
( 3 ) Die Vorschriften des § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes über die Geschäftsfähigkeit finden Anwendung.
( 4 ) Die Kirchengemeinde, in die der Übertretende aufgenommen werden will, benachrichtigt zunächst die Kirchengemeinde, der der Übertretende bisher angehört hat, und gibt ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 5 ) Der Übertretende ist aufzunehmen, sofern nicht anzuerkennende kirchliche Gründe entgegenstehen; im Übrigen bleiben kirchenrechtliche Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern unberührt.
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§ 2

Die Übertrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Aus der Erklärung muss sich die genaue Bezeichnung der Kirche ergeben, die der Übertretende verlassen will.
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§ 3

Wird der Übertretende aufgenommen, so übersendet der Kirchenvorstand/Kirchenrat (Presbyterium) der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung (pfarramtliche Niederschrift oder notarielle Urkunde) an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. In gleicher Weise wie dem Standesbeamten wird eine Abschrift der Übertrittserklärung auch der Kirchengemeinde übersandt, die der Übertretende verlässt.
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§ 4

Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 3 der Kirchenverfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 189) und des § 4 Abs 1 Satz 3 der Verfassung der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland in der Fassung des 25. Änderungsgesetzes vom 29.11.1974 (KGVBl. Bd. 14 s. 139) sowie die Bestimmungen der zwischen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland getroffenen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft zuziehender Evangelischer vom 16. 12. 1975/14. 1. 1976 (Kirchl. Amtsbl. 1976 S. 21; KGVBl Bd. 14 S. 89) bleiben durch diese Vereinbarung unberührt.
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§ 5

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten entgegenstehende Regelungen in den beteiligten Kirchen außer Kraft.
( 2 ) Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und im Kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland bekannt gemacht werden. Die Kirchenleitungen werden die Kirchengemeinden und Pfarrämter über die Anwendung dieser Vereinbarung unterrichten.
( 3 ) Die zuständigen kirchenleitenden Stellen beider Kirchen werden eine etwa künftig entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieser Vereinbarung im gütlichen Wege regeln.