.Übertrittsvereinbarung
Bekanntmachung vom 26. März 1993
Übertrittsvereinbarung
zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 20. November 1990
(GVBl. Bd. 16 S. 111)
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode, Bachstraße 2, 48527 Nordhorn,
und
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, Saarstraße 6, 26789 Leer (Ostfriesland),
schließen gemäß § 13 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 und § 5 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes in der Fassung vom 20. April 1978 im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende
#Übertrittsvereinbarung:
###§ 1
(
1
)
Will ein Gemeindeglied der Ev.-altref. Kirche in Niedersachsen zu einer Gemeinde der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) übertreten, kann es dies bei dem Kirchenrat/Presbyterium der Ev.-ref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes erklären.
(
2
)
Will ein Gemeindeglied der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) zu einer Gemeinde der Ev.-altref. Kirche in Niedersachsen übertreten, kann es dies bei dem Kirchenrat der Ev.-altref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes erklären.
(
3
)
Die Bestimmungen des § 1, des § 2 Abs. 2 und des § 5 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes sind für den Kirchenübertritt nach den Absätzen 1 bis 2 verbindlich.
(
4
)
Die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern bleiben im Übrigen unberührt.
#§ 2
1 Wird das übertretende Gemeindeglied aufgenommen, übersendet der Kirchenrat/das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz des übertretenden Gemeindegliedes zuständig ist. 2 In gleicher Weise wird eine Abschrift der Übertrittserklärung auch der Kirchengemeinde übersandt, die das übertretende Gemeindeglied verlässt.
#§ 3
(
1
)
1 Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in den Verkündungsblättern der vertragsschließenden Kirchen bekannt gemacht werden. 2 Die Kirchenleitungen werden die Kirchengemeinden über die Anwendung dieser Vereinbarung unterrichten.
(
2
)
Die zuständigen kirchlichen Stellen beider Kirchen werden eine etwa künftig entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieser Vereinbarungen im Wege freundschaftlicher Verhandlungen regeln.
#Bekanntmachung vom 26. März 1993
betr. die Übertrittsvereinbarung zwischen der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
und der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern
und Nordwestdeutschland)
vom 20. November 1990
(GVBl. Bd. XVI S. 175)
1 Im Anschluss an die Veröffentlichung der o. a. Übertrittsvereinbarung vom 20.11.1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 111) geben wir hiermit bekannt, dass das Nieders. 2 Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Nieders. 3 Innenministerium durch die Bekanntmachung vom 15.1.1991 (Nds. MBl. 1991 S. 116) die genannte Übertrittsvereinbarung genehmigt hat.