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Übertrittsvereinbarung
zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 20. November 1990

(GVBl. Bd. 16 S. 111)

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode, Bachstraße 2, 48527 Nordhorn,
und
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, Saarstraße 6, 26789 Leer (Ostfriesland),
schließen gemäß § 13 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 und § 5 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes in der Fassung vom 20. April 1978 im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende
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Übertrittsvereinbarung:

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§ 1

( 1 ) Will ein Gemeindeglied der Ev.-altref. Kirche in Niedersachsen zu einer Gemeinde der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) übertreten, kann es dies bei dem Kirchenrat/Presbyterium der Ev.-ref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes erklären.
( 2 ) Will ein Gemeindeglied der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) zu einer Gemeinde der Ev.-altref. Kirche in Niedersachsen übertreten, kann es dies bei dem Kirchenrat der Ev.-altref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes erklären.
( 3 ) Die Bestimmungen des § 1, des § 2 Abs. 2 und des § 5 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes sind für den Kirchenübertritt nach den Absätzen 1 bis 2 verbindlich.
( 4 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern bleiben im Übrigen unberührt.
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§ 2

Wird das übertretende Gemeindeglied aufgenommen, übersendet der Kirchenrat/das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz des übertretenden Gemeindegliedes zuständig ist. In gleicher Weise wird eine Abschrift der Übertrittserklärung auch der Kirchengemeinde übersandt, die das übertretende Gemeindeglied verlässt.
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§ 3

( 1 ) Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in den Verkündungsblättern der vertragsschließenden Kirchen bekannt gemacht werden. Die Kirchenleitungen werden die Kirchengemeinden über die Anwendung dieser Vereinbarung unterrichten.
( 2 ) Die zuständigen kirchlichen Stellen beider Kirchen werden eine etwa künftig entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieser Vereinbarungen im Wege freundschaftlicher Verhandlungen regeln.
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Bekanntmachung vom 26. März 1993
betr. die Übertrittsvereinbarung zwischen der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
und der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern
und Nordwestdeutschland)
vom 20. November 1990

(GVBl. Bd. XVI S. 175)
Im Anschluss an die Veröffentlichung der o. a. Übertrittsvereinbarung vom 20.11.1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 111) geben wir hiermit bekannt, dass das Nieders. Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Nieders. Innenministerium durch die Bekanntmachung vom 15.1.1991 (Nds. MBl. 1991 S. 116) die genannte Übertrittsvereinbarung genehmigt hat.