.Kirchenvertrag
Kirchenvertrag:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchenvertrag
zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
und
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) betr. die Weserinsel Harriersand
vom 22. Juni/20. Juli 1992
(GVBl. Bd. XVI S. 163)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, vertreten durch den Evangelisch-lutherischen Oberkirchenrat,
und die
Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
schließen den folgenden
#Kirchenvertrag:
Präambel
Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse behindern die Bewohner der Weserinsel Harriersand (Gemeinde Schwanewede, Landkreis Osterholz) erheblich an der Teilnahme am kirchlichen Leben ihrer Kirchengemeinde. Die evangelischen Bewohner haben sich in den letzten Jahren zum größten Teil der Ev.-ref. Kirchengemeinde Neuenkirchen zugewandt und nehmen dort die pfarramtliche Betreuung in Anspruch. Zur Verbesserung und Erleichterung dieser Betreuung wird dieser Kirchenvertrag geschlossen.
###§ 1
Umgemeindung
(
1
)
Kirchenmitglieder der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit Wohnsitz auf der Weserinsel Harriersand können auf ihren Wunsch ohne Änderung ihres Bekenntnisstandes in die Ev.-ref. Kirchengemeinde Neuenkirchen umgemeindet werden.
(
2
)
Die Umgemeindeten verlieren mit dem Wirksamwerden der Umgemeindung die Kirchenmitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und erwerben gleichzeitig die Kirchenmitgliedschaft in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Neuenkirchen und damit im Synodalverband VIII und in der Ev.-ref. Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) mit allen Rechten und Pflichten.
(
3
)
Bestehende Rechte an Grabstellen werden durch die Umgemeindung nicht berührt.
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Kirchenmitglieder, die nach § 1 Abs. 1 umgemeindet werden wollen, beantragen die Umgemeindung schriftlich beim Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde Neuenkirchen. 2 Für die Anträge Minderjähriger gilt § 1 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes entsprechend. 3 Der Kirchenrat entscheidet über den Antrag auf Umgemeindung durch Beschluss. 4 Nach der Beschlussfassung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. 5 Der Ev.-luth. Oberkirchenrat in Oldenburg wird schriftlich benachrichtigt.
(
2
)
Die Umgemeindung wird mit dem Ersten des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Umgemeindung beschlossen worden ist.
(
3
)
1 Umgemeindete Kirchenmitglieder können durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der für ihren Wohnsitz zuständigen ev.-luth. Kirchengemeinde die Umgemeindung mit Wirkung vom 1. des darauf folgenden Kalendermonats widerrufen. 2 Der Kirchenrat der ev.-ref. Kirchengemeinde erhält von der zuständigen ev.-luth. Kirchengemeinde eine schriftliche Mitteilung über den Widerruf der Umgemeindung.
#§ 3
Kündigung
(
1
)
1 Dieser Kirchenvertrag wird für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. 2 Die Gültigkeit verlängert sich danach um jeweils weitere zehn Jahre, sofern der Kirchenvertrag nicht mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
(
2
)
Umgemeindungen aufgrund dieses Kirchenvertrages werden durch eine spätere Kündigung, Aufhebung oder Änderung dieses Kirchenvertrages nicht berührt.
#§ 4
Inkrafttreten
1 Nach Zustimmung der gesetzgebenden Organe beider Kirchen verständigen sich der Ev.-luth. Oberkirchenrat und das Moderamen der Gesamtsynode über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchenvertrages. 2 Dieser Kirchenvertrag und der Zeitpunkt seines Inkrafttretens sollen in den Gesetz- u. Verordnungsblättern der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) bekanntgemacht werden.
3 Nach § 4 Satz 2 des o. a. Kirchenvertrages wird dieser Vertrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft treten.