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Anlagerichtlinien
gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2
der Haushaltsordnung
der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 19. November 2010

(GVBl. Bd. 19 S. 166)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt zur Ausführung von § 72 Absatz 4 Satz 2 Haushaltsordnung1# die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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§ 1

Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang. In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 2

Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
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§ 3

Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
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§ 4

Die Kapitalanlagen sollen ethischen Mindeststandards entsprechen. Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
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§ 5

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Anlage 1

Tabelle der Bankprodukte / Wertpapieranlagen:

Anlage-
Qualität
Bankprodukte / Wertpapieranlagen
Gewichtung in
Relation zum
Finanzvermögen
A
  • Anlageprodukte von Banken, die durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sind, wie z.B. Festgelder / Tagesgelder / Sparbriefe oder Wachstumssparen
  • Bundesschatzbriefe
  • Finanzierungsschätze
Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen.
B
  • auf € lautende Geldmarkt- und geldmarktnahe Fonds
  • festverzinsliche Euro-Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen (IHS)), wenn sie durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert und nicht nachrangig sind, Anleihen der öffentlichen Hand, deren Bonität ein Mindestrating von AAA bis einschließlich A- aufweisen)
  • vom Landeskirchenamt aufgelegte und betreute Spezialfonds
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen.
C
  • Geschäftsanteile und Genussrechte von Banken in der Rechtsform einer e.G., die dem Institutsschutz des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angehören
  • gedeckte Papiere (z.B. Pfandbriefe, deren Bonität ein Mindestrating von AAA bis einschließlich A- aufweisen)
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %.
D
  • Festverzinsliche Euro-Wertpapiere (auch Unternehmensanleihen), wenn sie keinem Sicherungsfonds unterliegen und nicht nachrangig sind; deren Bonität von AAA bis einschließlich A- aufweist
  • Mischfonds und Spezialfonds mit einem Aktienanteil von bis zu 30 %, mit Anlageschwerpunkt Euroraum
  • Vermögensverwaltung mit einem Aktienanteil von bis zu 30 %
  • Rentenfonds mit Anlageschwerpunkt Euroraum
  • Zertifikate mit Kapitalgarantie
  • Fonds mit Kapitalgarantie
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %.
E
  • Internationale Rentenfonds
  • Aktienfonds ( z.B. Öko-Aktienfonds)
  • Mischfonds oder Spezialfonds mit einem höheren Aktienanteil als 30 %
  • Vermögensverwaltung mit einem höheren Aktienanteil als 30 %
  • offene und geschlossene Immobilienfonds mit Schwerpunkt Europa
Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %.