.Anlagerichtlinien
Anlagerichtlinien
gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2
der Haushaltsordnung
der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 19. November 2010
(GVBl. Bd. 19 S. 166)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt zur Ausführung von § 72 Absatz 4 Satz 2 Haushaltsordnung1# die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####§ 1
1 Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. 2 Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang. 3 In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 2
1 Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. 2 Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
#§ 3
1 Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. 2 Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
#§ 4
1 Die Kapitalanlagen sollen ethischen Mindeststandards entsprechen. 2 Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
#§ 5
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
#Anlage 1
Tabelle der Bankprodukte / Wertpapieranlagen:
Anlage- Qualität | Bankprodukte / Wertpapieranlagen | Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen |
A |
| Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen. |
B |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen. |
C |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %. |
D |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %. |
E |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %. |