.Niedersächsisches
vom 16. Dezember 2014
§ 108
Niedersächsisches
Justizgesetz
(NJG)
(Auszug)
vom 16. Dezember 2014
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. November 2015
(Nds. GVBl. 2015 S. 307)
####§ 108
Gebührenfreiheit
(
1
)
Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit
- Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
- Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und
- der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Domstrukturfonds Verden und der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg.
(
2
)
1 Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2 Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.