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Kirchengesetz
über die Verwaltung der Friedhöfe
im Bereich der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 11. Mai 2007

(GVBl. Bd. 19 S. 12)

Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Rechtsstellung

Die Verwaltung eines Friedhofes durch eine Kirchengemeinde richtet sich unbeschadet der allgemeinen staatlichen Bestimmungen nach dem für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) geltenden Recht.
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§ 2
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Der Friedhof ist als rechtlich unselbstständiges Zweckvermögen der Kirchengemeinde getrennt von den übrigen Vermögen und so vom Kirchenrat zu verwalten, dass der Widmungszweck erfüllt wird und einmalige oder laufende Zuschüsse aus der allgemeinen Kirchenkasse nicht erforderlich werden.
( 2 ) Soweit ein Friedhofsausschuss gebildet wird, können diesem mit Ausnahme des Haushaltsrechts, der Rechtsvertretung und den Personalentscheidungen alle Aufgaben der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
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§ 3
Anlegung und Erweiterung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eigene Friedhöfe anzulegen oder zu erweitern.
( 2 ) Die Anlegung und Erweiterung eines Friedhofes unter der Trägerschaft der Kirchengemeinde soll nur erfolgen, wenn dieses aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angebracht ist und ein sachliches Bedürfnis vorliegt. Vor jeder Anlegung und jeder Erweiterung eines Friedhofes ist die Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode einzuholen.
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§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung

( 1 ) Ein Friedhof kann aus erheblichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden.
( 2 ) Erhebliche Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind z. B.:
  1. volle Belegung ohne Erweiterungsmöglichkeiten,
  2. Maßnahmen staatlicher und kommunaler Planungs- und Gesundheitsbehörden.
( 3 ) Nach einer Außerdienststellung ist die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
( 4 ) Die Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles ist erst nach Außerdienststellung und Ablauf der Ruhefrist nach der letzten Bestattung zulässig.
( 5 ) Beschlüsse über die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofes bedürfen der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 5
Friedhofsordnung

Für die einzelne Friedhofsordnung ist die „Musterfriedhofsordnung“ des Moderamens der Gesamtsynode in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
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§ 6
Friedhofsgebührenordnung

Für die einzelne Friedhofsgebührenordnung ist die „Musterfriedhofsgebührenordnung“ des Moderamens der Gesamtsynode in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Die Friedhofsgebühren haben nicht nur die vorübergehende Deckung der Ausgaben zu gewährleisten, sondern auch Vorsorge für einmalige größere Vorhaben zu treffen. Andere Haushalts- oder kirchliche Vermögensmittel dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Verleihung von Nutzungsrechten

Auf Antrag werden öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte an Grabstätten durch den Kirchenrat nach Maßgabe der Friedhofsordnung verliehen.
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§ 8
Grabregister

Der Kirchenrat hat ein Verzeichnis der auf dem Friedhof Bestatteten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte sowie der Ruhezeiten zu führen.
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§ 9
Rechtsbehelf

( 1 ) Ein Bescheid des Kirchenrates in einer Friedhofsangelegenheit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kirchenrat eingelegt werden.
( 2 ) Hilft der Kirchenrat dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Moderamen der Gesamtsynode zur Entscheidung vor. Hilft das Moderamen der Gesamtsynode dem Widerspruch nicht ab, erlässt es einen Widerspruchsbescheid, der begründet werden muss und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen

( 1 ) Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen und Änderungen derselben für kirchliche Friedhöfe sind in der Regel mit dem Vermerk über die kirchenaufsichtliche Genehmigung in einem kommunalen bzw. staatlichen Verkündungsblatt im vollen Wortlaut zu veröffentlichen. Daneben erfolgt eine auszugsweise Bekanntmachung in der/den örtlichen Tageszeitungen.
( 2 ) Wenn bei einem kleinen Friedhof die Kosten einer Veröffentlichung des gesamten Textes nicht finanziert werden können, ist es ausreichend einen Hinweis auf die neue Ordnung in einem der amtlichen Verkündungsblätter abdrucken zu lassen. Daraus muss zu ersehen sein, wo und innerhalb welcher Frist (mindestens 1 Monat) die Ordnung eingesehen werden kann und wann sie in Kraft tritt.
( 3 ) Auch sind Außerdienststellungen und Entwidmungen stets durch Abdruck in einem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen.
( 4 ) Im Übrigen gelten die Veröffentlichungsbestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung. Von zusätzlichen Veröffentlichungsmöglichkeiten (z. B. Rundbrief, Gemeindeblatt) soll stets Gebrauch gemacht werden.
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§ 11
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung sowie Verwaltungsvorschriften zur Durchführung.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die diesem Gesetz nicht entsprechen. Insbesondere tritt außer Kraft:
  • Kirchengesetz über die Verwaltung der Friedhöfe im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche vom 22. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 15 S. 183)