.Versicherungsmerkblatt
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#1. Gebäude
2. Inventar
3. Haftpflicht-Versicherung incl. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagendeckung)
4. Unfall-Versicherung
5. Dienstreise-Fahrzeug-Sammelvertrag
6. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
#7. Vertrauensschaden-Versicherung
1. Elektronik-Versicherung (Rahmenvertrag)
2. Musikinstrumenten-Versicherung (Rahmenvertrag)
3. Kraftfahrt-Versicherung (Rahmenvertrag)
Versicherungsmerkblatt
für die
Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter
Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 22. Februar 2000
Herausgegeben vom Ev.-ref. Synodalrat Saarstr. 6 - 26789 Leer Telefon: 04 91 / 91 98-0 | unter Mitwirkung der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Klingenbergstraße 4 - 32758 Detmold Telefon: 0 52 31/6 03-0 Telefax:0 52 31/6 03-1 97 |
Vorwort
1 Dieses in Zusammenarbeit zwischen der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH und der Ev.-ref. Kirche Leer erstellte Versicherungsmerkblatt fasst die gesetzlichen Regelungen und Verträge im Versicherungswesen zusammen.
2 Das Versicherungsmerkblatt soll helfen, die tägliche Arbeit zu erleichtern. 3 Das Merkblatt wird bei Bedarf aktualisiert.
4 In guter Zusammenarbeit mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sind über die Jahre für die wichtigsten Bereiche Sammelversicherungsverträge abgeschlossen worden, die auch die Kirchengemeinden einbeziehen. 5 Ergänzender Versicherungsschutz je nach Bedarf der einzelnen Kirchengemeinden kann über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH durch Ausnutzung von Rahmenverträgen und anderen Möglichkeiten erreicht werden.
6 Die Abwicklung von Schadenfällen ist bisher durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH nach entsprechender vorheriger Bearbeitung durch den Synodalrat erfolgt. 7 Wir wollen jetzt unsere Zusammenarbeit intensivieren, um die Schadenabwicklung zu vereinfachen und zu verkürzen. 8 Ab sofort wird die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH die direkte Bearbeitung aller Schadenfälle übernehmen. 9 Es wird zukünftig keine Mitbearbeitung mehr im Synodalrat geben.
10 Darüber hinaus möchten wir die Beratungsqualität in Versicherungsfragen dadurch erhöhen, dass zukünftig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH als direkte Ansprechpartner für alle Fragen aus Kirchengemeinden, Werken und Verbänden zur Verfügung stehen.
11 Sowohl für die Schadenabwicklung als auch für die Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ecclesia zur Verfügung.
12 Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH und die Ev.-ref. Kirche Leer hoffen, dass die Kirchengemeinden, Werke und Verbände mit dieser engeren Kooperation gute Erfahrungen machen und ihre Arbeit dadurch erleichtert wird.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
#1. Beratungs- und Betreuungsdienst
1 Zur Beratung, Hilfe und Auskunftserteilung in allen Versicherungsfragen und Angelegenheiten steht den kirchlichen Körperschaften die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, Fernruf: 0 52 31 / 6 03-0, Fax: 0 52 31 / 6 03-1 97, zur Verfügung.
2 Sämtliche Sammelverträge der Landeskirche werden durch die Ecclesia verwaltet.
3 Die Ecclesia ist eine von der Kirche und Diakonie getragene Zentralstelle für das kirchliche Versicherungswesen. 4 Sie nimmt die beratende und vermittelnde Aufgabe wahr und arbeitet mit allen kirchlichen und diakonischen Stellen aufs Engste mit dem Ziel zusammen, im gesamten kirchlich-diakonischen Bereich für einen optimalen Versicherungsschutz, eine gerechte Prämie und eine gute Schadenregulierung zu sorgen. 5 Den kirchlichen Körperschaften wird daher empfohlen, sich vor dem Abschluss von noch notwendigen Versicherungen jeder Art von dieser unabhängigen Stelle Auskünfte einzuholen.
#2. Prämien
1 Die Prämien zu den Sammelverträgen werden von der Ecclesia direkt beim Synodalrat aufgefordert.
2 Für zusätzlich abgeschlossene Versicherungsverträge sind die Prämien vom jeweiligen kirchlichen Rechtsträger zu zahlen.
#3. Zusatzverträge
Wünscht eine Kirchengemeinde oder eine andere Einrichtung einen über die pauschale Deckung der abgeschlossenen Sammelverträge hinausgehenden Versicherungsschutz für Personen, Personengruppen oder Sachen, die nicht durch die Versicherungsverträge erfasst werden, so sollte die Ergänzung des Versicherungsschutzes über die Ecclesia zu günstigen Prämiensätzen beantragt werden.
#II. Sammelversicherungsverträge für den Bereich der Ev.-ref. Kirche Leer
#1. Gebäude
Feuer-, -Leitungswasser-, Sturm- und Hagel-Versicherung
Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Berlin
1 Versicherungsnehmer dieses Vertrages ist die Ev.-ref. Kirche Leer mit ihren Gliederungen.
2 Versichert sind die angemeldeten Gebäude und Baulichkeiten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gliederungen. 3 Es gelten weiterhin einzelne Versicherungssummen je Risiko vereinbart.
4 Nicht versichert sind:
- Krankenhäuser
- Landwirtschaftliche Betriebe
5 Der Gebäude-Sammelvertrag sieht für landwirtschaftlich genutzte Betriebe und dazugehörende Gebäude keinen Versicherungsschutz vor. 6 Sofern solche Gebäude vorhanden sind, für die Versicherungsschutz ebenfalls benötigt wird, ist eine unverzügliche Mitteilung an die Ecclesia erforderlich.
Deckungserweiterungen zum Gebäude-Sammelvertrag
1 Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Versicherung gilt folgendes vereinbart:
- Neu-, An-, Um- und Erweiterungsbauten gelten bis zu einer Plansumme von 10 Mio. DM ohne eine Anmeldung für maximal 24 Monate beitragsfrei versichert. 2 Rohbauten über diese Plansumme hinaus sind vor Baubeginn anzuzeigen.
- Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
- Der Versicherer ersetzt auch Überspannungsschäden durch Blitz sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen. 2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50 000 DM begrenzt.
2 In der Leitungswasser-Versicherung gilt neben den allgemeinen Bedingungen folgendes vereinbart:
- Außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück gelten Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungen und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; außerhalb des Versicherungsgrundstückes Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren sowie an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, soweit diese der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, wie folgt mitversichert:
- Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, bis 5 000 DM,
- sonstige Rohre bis 15 000 DM.
3 In der Sturm- und Hagel-Versicherung gilt zusätzlich folgendes vereinbart:
- An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen auf dem Grundstück, Beleuchtungsanlagen, Briefkastenanlagen, Terrassenbefestigungen und Pergolen gelten bis 50 000 DM mitversichert.
4 Gemeinsame Bestimmungen zur Gebäude-Feuer-, -Leitungswasser-, Sturm- und Hagel-Versicherung:
- Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten sind bis zu 10% der Versicherungssumme, mindestens aber mit 300 000 DM mitversichert.
- Sachverständigenkosten bis zu 80 %, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 50 000 DM übersteigt; Entschädigungsgrenze 100 000 DM.
5 Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind
- Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dieses gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
- Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr verwirklicht hat;
- Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms, an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurzwindungskörper oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen).
6 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
#2. Inventar
Feuer-, Einbruchdiebstahl-/Vandalismus-, -Leitungswasser- und Sturm-Versicherung
Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Berlin
1 Zum Schutz des beweglichen Eigentums hat die Ev.-ref. Kirche Leer einen Sammelvertrag abgeschlossen.
2 Versichert gilt, einschließlich fremden Eigentums auf den Versicherungsgrundstücken, die gesamte Einrichtung einschließlich Kult- und Kunstgegenständen – zum Neuwert – sowie Vorräte aller Art.
3 Versicherungsschutz besteht außerdem für das persönliche Eigentum sämtlicher Bediensteten und Besucher, soweit eine andere Versicherung, z. B. Hausrat, nicht vorrangig in Anspruch genommen werden kann. 4 Die Entschädigung ist auf 5 000 DM je Person begrenzt. 5 In diesem Betrag sind Geld und Schmuck bis zu einem Betrag von 200 DM mitversichert, sofern sie der jeweiligen Verwaltung gegen Quittung zur Verwahrung übergeben wurden.
6 Kein Versicherungsschutz besteht für:
Landwirtschaftlich genutztes Inventar
7 Sofern für derartige Risiken ebenfalls Versicherungsschutz benötigt wird, ist eine unverzügliche Mitteilung an die Ecclesia erforderlich.
Inventar-Feuer-Versicherung
8 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Brand,
- Blitzschlag,
- Explosion,
- Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl-Versicherung
9 Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Inventar, das durch
- Einbruchdiebstahl (nicht durch einfachen Diebstahl),
- Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
- Raub auf Transportwegen,
- Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer solchen Tat
abhanden gekommen ist, zerstört oder beschädigt wird.
Inventar-Leitungswasser-Versicherung
10 Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Inventar, das durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt wird.
11 Abweichend von den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen gilt als Leitungswasser Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.
12 Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt. 13 Desinfektionsmittel, Seifenlösungen und Flüssigkeiten, die zu mehr als 50 % aus Wasser bestehen, stehen ebenfalls Leitungswasser gleich.
Inventar-Sturm-Versicherung
14 Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Inventar, das durch Sturm zerstört oder beschädigt wird.
Deckungserweiterungen zum Inventar-Sammel-Versicherungsvertrag
1 Es gelten diverse Deckungserweiterungen vereinbart, die hier allerdings nur auszugsweise und stichpunktartig genannt werden.
2 Versicherungsschutz besteht für:
a) | Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- und Wertmarken, Gold, Silber und Schmucksachen, ungefasste Edelsteine, ungefasste Perlen, Taschen- und Armbanduhren sowie sonstige Wertgegenstände aller Art auch soweit sie vom Versicherungsnehmer in Verwahrung genommen sind – jedoch ohne kirchliche metallische Kultgegenstände – | |
aa) | in verschlossenen Panzergeldschränken, gepanzerten Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür | |
Entschädigungsgrenze | 10 000 DM | |
ab) | unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst | |
Entschädigungsgrenze | 3 000 DM | |
ac) | in Opferstöcken in offenen Kirchen unter der Voraussetzung, dass die Opferstöcke bzw. Büchsen fest verschlossen sind | |
Entschädigungsgrenze | 1 000 DM | |
b) | Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten | |
Entschädigungsgrenze | 500 000 DM | |
c) | Sachverständigenkosten bis zu 80 %, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 50 000 DM übersteigt | |
Entschädigungsgrenze | 100 000 DM | |
d) | Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger | |
Entschädigungsgrenze | 1 000 000 DM | |
e) | Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden in der Feuer-Versicherung | |
Entschädigungsgrenze | 50 000 DM | |
f) | kirchliche metallische Kultgegenstände – unter anderem Verschluss in Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst | |
Entschädigungsgrenze | 50 000 DM | |
unverschlossen | ||
Entschädigungsgrenze | 20 000 DM | |
g) | Abendmahlgerät, das sich vorübergehend in der Küsterwohnung befindet | |
Entschädigungsgrenze | 50 000 DM | |
h) | Sachen außerhalb des Versicherungsortes in anderen Gebäuden oder Räumen eines Gebäudes innerhalb Deutschlands und Europas | |
Entschädigungsgrenze | 500 000 DM | |
3 In der Einbruchdiebstahl-Versicherung gelten darüber hinaus folgende Deckungserweiterungen: | ||
Die Entschädigung ist begrenzt für Schäden, die – insbesondere am Schaufensterinhalt – eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt | ||
Entschädigungsgrenze | 5 000 DM | |
4 In Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes auf demselben Grundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung sowie auf fremden Grundstücken | ||
Entschädigungsgrenze | 3 000 DM. |
5 Für sonstige Kunst- und Kultgegenstände besteht Versicherungsschutz bis zu dem Preis, der für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie notwendig ist. 6 In diesem Rahmen ist auch die Wiederbeschaffung am Markt möglich. 7 Liebhaber- oder Auktionswerte werden nicht berücksichtigt.
#A Meldeverfahren zu Vertrag und Schaden zu 1. und 2.
1. Vertrag
1 Folgende Meldungen sind unverzüglich an die Ecclesia abzugeben, damit der Versicherungsschutz aktuell gehalten werden kann:
- a)
- Zugänge durch Neubau oder Ankäufe
- b)
- Abgänge durch Verkauf oder Abbruch
2 Bei Eigentumswechsel versicherter Sachen gilt am Tag des Überganges von Nutzen und Lasten der Versicherungsschutz zum Ende des laufenden Versicherungsjahres als gekündigt, und zwar vom neuen Eigentümer nach § 70 des Versicherungsvertragsgesetzes oder – sofern dafür die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind – hilfsweise von der Versicherungsnehmerin. 3 Kündigungsfristen kommen hierbei nicht zur Anwendung.
4 Sofern der Nutzen- und Lastenübergang weniger als 1 Monat vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres liegt, besteht eine Nachhaftung von 2 Monaten über das Ende des laufenden Versicherungsjahres hinaus.
5 Die Versicherungsnehmerin wird in den Kaufverträgen sicherstellen, dass mit Unterschriftsleistung gleichzeitig die Kündigung des Versicherungsschutzes nach obigen Modalitäten von beiden Vertragspartnern als ausgesprochen gilt.
6 Eine anteilige Prämienberechnung/Erstattung erfolgt nicht.
- c)
- Wertveränderungen durch Um-, Aus-, Anbau- und Renovierungsarbeiten, z. B. Einbau von Heizungsanlagen, Einbau von Isolierverglasungen und dergleichen.
7 Benötigt werden in aller Regel folgende Angaben:
- Korrekte Bezeichnung des Bauherrn und korrekte Orts- und Straßenbezeichnung
- Beginn der Baumaßnahmen und voraussichtliche Dauer
- veranschlagte Bau- und Renovierungskosten
- bei An- und Verkäufen Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung
- d)
- Gefahrerhöhungen wie z. B. Einrüstung eines Gebäudes bei Bauarbeiten.
2. Schaden
1 Jeder Schadenfall ist bedingungsgemäß innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung durch Übersendung einer formellen Schadenanzeige oder formlosen schriftlichen Meldung direkt bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, Telefon: 0 52 31 / 6 03-0, Telefax: 0 52 31 / 6 03-1 97, anzuzeigen.
2 Außerhalb der Bürozeit ist die Ecclesia für dringende Schadenangelegenheiten unter der Mobilfunk-Telefon-Nr. 01 71 / 3 39 29 74 jederzeit rund um die Uhr (auch am Wochenende) erreichbar.
3. Schadenbesichtigung
1 Eine Schadenbesichtigung vor Ort erfolgt in aller Regel bei Schäden ab einer Größenordnung von ca. 5 000 DM. 2 Bitte melden Sie diese Schäden sofern möglich vorab telefonisch oder per Telefax, damit die Ecclesia Weiteres für Sie veranlassen bzw. im Einzelfall beurteilen kann, ob eine Besichtigung erforderlich wird.
4. Verhalten des Versicherungsnehmers nach einem Schadeneintritt
- 1 Alle zwingend notwendigen Arbeiten veranlassen, alle Arbeiten zur Schadenminderung bzw. zur Verhinderung eines größeren Schadens veranlassen. 2 Beschädigte Gegenstände aufbewahren (auch defekte Wasserrohre), gegebenenfalls Fotos anfertigen (Achtung! Kosten hierfür werden nicht ersetzt.)
- Soweit möglich vor Reparaturausführung Kostenvoranschläge einholen und vorlegen.
- Bei Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden Polizei einschalten, genaue Schadenaufstellung der Polizei überlassen und Anzeige erstatten.
bei Einbruchdiebstahlschäden
- Entwendete Sparbücher bzw. Wertpapiere sofort sperren lassen
- Gebäude/Räume gegen neuerlichen Schaden schützen z. B. beschädigte Tür durch provisorische Tür ersetzen (Achtung: Kostenübernahme hierfür erfolgt nicht).
Besonderheiten bei Leitungswasserschäden
1 Sofern eine Schadenstelle nicht eindeutig lokalisiert werden kann, gibt es diverse Verfahren zur Ermittlung der eigentlichen Rohrbruchstelle. 2 Bitte informieren Sie die Ecclesia vorab telefonisch, damit Weiteres veranlasst werden kann.
#B Begriffserklärung / Definition
Feuer-Versicherung
1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Gebäude und bewegliche Einrichtungen, die durch
- Brand,
- Blitzschlag,
- Explosion,
- Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
- Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl-Versicherung
2 Ein Einbruchdiebstahl liegt vor,
- wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt;
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt gegen den Versicherungsnehmer oder andere beauftragte Personen anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte.
Vandalismus
3 Vandalismus liegt vor, wenn der oder die Täter in versicherte Räumlichkeiten einbrechen, einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringen und innerhalb der Räumlichkeiten versicherte Sachen vorsätzlich zerstören oder beschädigen.
Leitungswasser-Versicherung
4 Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig austritt. 5 Der Wasserdampf wird dem Leitungswasser gleichgestellt.
Sturm-Versicherung
6 Der Versicherer leistet eine Entschädigung für Schäden an Gebäuden und/oder Inventarien, die durch Sturm beschädigt werden.
7 Sturm ist eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Begriffserklärungen in alphabetischer Reihenfolge
Abbruchkosten
8 Unter Abbruchkosten versteht man die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile und ihre Abführung zur nächsten Ablagerungsstätte. 9 Es besteht Erstrisikodeckung (siehe Erstrisikoversicherung).
Aufräumungskosten
10 Unter Aufräumungskosten versteht man die Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und Abfahren des Schuttes zur nächsten Ablagerungsstätte. 11 Es besteht Erstrisikodeckung (siehe Erstrisikoversicherung).
Auskunftserteilung
12 Im Schadenfall besteht Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer/Ecclesia. 13 Danach ist der Versicherungsnehmer im zumutbaren Umfang insbesondere verpflichtet, jede Untersuchung zu gestatten und jede Auskunft zu erteilen.
14 Dazu gehört auch, dass der Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen vorlegt und entsprechende Belege beibringt.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
15 Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen können im Schadenfall dreifach wirken:
- Restwerte, die sich technisch zur Wiederherstellung eignen, werden wertlos, weil sie für die Wiederherstellung nicht verwendet werden dürfen.
- Behördliche Auflagen können zu einer Verteuerung führen.
- Es können Mehrkosten infolge Preissteigerungen dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch die Beschränkung verzögert.
Betriebsschäden
16 Betriebsschäden sind Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie dem elektrischen Strom oder einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Bewegungs- und Schutzkosten
17 Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass nicht vom Schaden betroffene und nicht oder anderweitig versicherte Sachen zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, z. B. Abdecken der Möbel bei Malerarbeiten an Decken, Abbau maschineller Anlagen und späterer Aufbau der Anlagen wegen Erneuerung von Zwischendecken eines Gebäudes. 18 Es besteht Erstrisikodeckung (siehe Erstrisikoversicherung).
Blitzschlag
19 Als Blitzschlag gilt der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 20 Unter Blitzschlag darf nicht der Blitz selbst verstanden werden, vielmehr handelt es sich dabei um den Blitzeinschlag. 21 Entscheidend ist, ob durch den Blitzeinschlag ein Schaden entsteht. 22 Die während eines Gewitters häufig auftretenden Überspannungsschäden an elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind normalerweise nicht versichert; ein summenmäßig begrenzter Einschluss erfolgte durch besondere Vereinbarung.
Brand
23 Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft unabhängig davon ausbreiten kann. 24 Der Begriff umfasst außer Flammen auch Glut und Funken. 25 Verbrennungen ohne Lichterscheinung (Verkohlung, Fermentation, Erhitzung durch elektrischen Strom usw.) fallen nicht hierunter.
Entschädigung
26 Entschädigungen sind vertragliche Leistungen des Versicherers. 27 Kosten eines vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Rechtsanwaltes gehören beispielsweise nicht dazu. 28 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
Erstrisikoversicherung
29 Die Erstrisikoversicherung deckt das Risiko bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, eine Unterversicherung kann nicht angerechnet werden.
Explosion
30 Die Feuerversicherung deckt Explosionsschäden aller Art. Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Fahrlässigkeit
31 Viele Schäden werden durch Unachtsamkeit, Vergesslichkeit, Gedankenlosigkeit, also durch Fahrlässigkeit, verursacht. 32 Der Entschädigungsanspruch in der Sach-Versicherung wird jedoch nur durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz verwirkt. 33 Der Versicherungsnehmer muss sich hier das Handeln/Verhalten seiner Repräsentanten anrechnen lassen. 34 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen geboten sein musste.
Feuerlöschkosten
35 Feuerlöschkosten sind Aufwendungen zur Schadenminderung, die vom Versicherer zu ersetzen sind. 36 Im einzelnen können das sein Verbrauch von Löschmitteln, Beschädigung von eingesetzten Löschgeräten, Löschhilfeschäden nicht verpflichteter Personen, Löhne von Betriebsangehörigen, die zur Brandbekämpfung herangezogen werden.
Gebäudebeschädigungen
37 Gebäudebeschädigungen sind Zerstörungen und Beschädigungen am versicherten Gebäude, z. B. aufgebrochene Türschlösser, aufgebrochene Türen selbst, eingeschlagene Fensterscheiben, aufgebrochene Innentüren etc. anlässlich eines Einbruchdiebstahls.
Mietverlust
38 Der Mietverlust infolge eines Schadenfalles ist bis zu 12 Monate mitversichert. 39 Voraussetzung ist, dass der Mieter die Mietzahlung ganz oder teilweise verweigern kann oder dem Versicherungsnehmer selbst die weitere Benutzung der Wohnräume nicht zugemutet werden kann. 40 Ersetzt wird der Mietverlust für die Dauer der Wiederherstellung, längstens für 12 Monate.
Neuwert
41 Der Neuwert ist der Wert einer neuen Sache, also der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. 42 Es handelt sich also im Grunde um einen Wiederherstellungspreis. 43 Sind Sachen genau gleicher Art nicht mehr zu bekommen, ist der Neuwert der Betrag für eine Wiederbeschaffung von Sachen möglichst ähnlicher Art und Güte.
Obliegenheiten
44 Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich bestimmte Pflichten des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des Entschädigungsanspruchs. 45 Als Beispiel hierfür sind zu nennen die Anzeige-, Auskunfts-, Gefahrstands- und Schadenminderungspflicht.
Polizeiliche Meldung
46 Die polizeiliche Meldung des Schadens durch den Versicherungsnehmer ist bei Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden bedingungsgemäß vorgeschrieben.
Raub
47 Raub liegt dann vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Bediensteten Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten,
- der Versicherungsnehmer oder einer seiner Bediensteten versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll,
- dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Bediensteten versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Sachverständigenverfahren
48 Größere Schadenfälle erfordern oftmals eine Schadenfeststellung vor Ort. 49 Die Größe eines Schadens oder eine problematische Bewertung können zum Sachverständigenverfahren führen. 50 Im Sachverständigenverfahren hat jede Partei einen Sachverständigen schriftlich zu benennen, beide Sachverständige wählen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen sogenannten Obmann.
51 Die Sachverständigen haben in aller Regel nur die Höhe des Schadens festzustellen. 52 Andere Feststellungen, etwa über die Ursache des Schadens, Vorliegen und Umfang der Eintrittspflicht, Vertragsauslegungen, haben sie nicht zu treffen. 53 Soll sich die Tätigkeit der Sachverständigen auch auf solche Feststellungen beziehen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung der auftraggebenden Parteien.
54 Die Sachverständigen können die Schadenfeststellungen entweder für sich oder gemeinsam treffen. 55 Die Feststellungen haben sie in einem Gutachten schriftlich niederzulegen. 56 Kommt es zu übereinstimmenden Gutachten, können die Sachverständigen ein gemeinsames, von beiden zu unterzeichnendes Gutachten fertigen. 57 Stimmen sie nicht überein, hat jeder Sachverständige ein eigenes Gutachten zu erstellen. 58 Weichen diese Gutachten voneinander ab, hat der Versicherer das Obmannverfahren in Gang zu setzen. 59 Der Obmann entscheidet über die strittigen Punkte innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sachverständigen. 60 Die Entscheidung des Obmanns ist für beide Parteien verbindlich.
Schadenminderungspflicht
61 Der Versicherungsnehmer hat bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Schaden alles zu tun, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. 62 Aufwendungen, die ihm bei der Erfüllung dieser Obliegenheiten entstehen, sind ihm zu ersetzen. 63 Nicht verwechselt werden darf die Schadenminderung und Schadenabwendung mit der Schadenverhütung, bei der es nicht um einen akuten Schadenfall, sondern um die Beseitigung von allgemeinen Gefahrenumständen geht.
64 Zur Schadenminderungspflicht gehören z. B. das Löschen, Niederreißen, Ausräumen, das sichere Unterstellen getrockneter Sachen, das Trocknen von Sachen, die durch längere Feuchtigkeitseinwirkung einen Schaden erleiden können.
65 Dabei hat der Versicherungsnehmer, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen.
Schlossänderungskosten
66 Die Aufwendungen für Schlossänderungen bzw. die Anfertigung neuer Schlüssel fallen dann unter den Versicherungsschutz der Einbruchdiebstahl-Versicherung, wenn Schlüssel bei einem bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahlschaden abhanden gekommen oder aber Schlösser bei einem solchen Ereignis beschädigt werden.
Sengschäden
67 Sengschäden sind nicht versichert. 68 Sie entstehen durch die Einwirkung bestimmungsmäßiger Herde (z. B. glimmende Zigarette auf dem Teppich), durch die Einwirkung der Hitze, Ausstrahlung von Öfen, Heizungen, Elektrogeräten etc.
Sicherheitsvorschriften
69 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten zum Zwecke der Verminderung der Gefahr, die der Versicherungsnehmer vom Beginn des Vertrages an zu erfüllen hat. 70 Sie können dem Versicherungsnehmer durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Verfügungen oder vertragliche Vereinbarungen auferlegt sein.
71 Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.
72 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind genügend häufig zu kontrollieren, und es sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
73 In der kalten Jahreszeit hat der Versicherungsnehmer alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
74 In der Einbruchdiebstahl-Versicherung hat der Versicherungsnehmer beim Verlassen des Gebäudes die Türen und alle sonstigen Öffnungen der versicherten Gebäude stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten und alle vorhandenen Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen.
75 An dieser Stelle noch zusätzlich ein Hinweis zum Versicherungsschutz für Bargeld und Geldeswerte (z. B. Briefmarken, Wertmarken, Gutscheine, Fahrkarten etc.):
76 Diese Sachen sind grundsätzlich mindestens unter einfachem Verschluss aufzubewahren. 77 Der einfache Verschluss bedeutet, dass die Werte in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst, gewähren. 78 So müssen beispielsweise Kassetten durch nochmaligen Verschluss wie in einem Schreibtisch, Schrank oder ähnlichem Behältnis gegen die einfache Wegnahme gesichert sein, zu denen Schlüssel betätigt, abgezogen und für den Täter nicht erreichbar aufzubewahren sind.
Transportberaubung
79 Über die Definition für Raub hinaus leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden auf Transportwegen, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
- durch Erpressung dieser Personen,
- durch Betrug an diesen Personen,
- durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden,
- dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
80 Zu beachten ist hierbei, dass die den Transport durchführenden Personen älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein müssen.
Unterversicherung
81 Die Versicherungssummen müssen dem Versicherungswert entsprechen. 82 Sie sind also nach dem vollen Wert der versicherten Sachen auszurichten. 83 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor und der Schaden ist nur im Verhältnis zu entschädigen, wie sich bei Eintritt des Schadens die Versicherungssumme zum Versicherungswert verhält.
Vandalismus
84 Vandalismus liegt vor, wenn der oder die Täter in versicherte Räumlichkeiten einbrechen, einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringen und innerhalb der Räumlichkeiten versicherte Sachen vorsätzlich zerstören oder beschädigen.
#3. Haftpflicht-Versicherung incl. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagendeckung)
Versicherer: Bruderhilfe-Gruppe, Kassel
1 Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht
- des Versicherungsnehmers, seiner angeschlossenen Gliederungen und Einrichtungen, Verbände, Werke, Schulen und Hochschulen jeder Art einschließlich der wirtschaftlich unselbstständigen Betriebe oder Stiftungen jeder Art, die der kirchlichen Aufsicht unterliegen;
- des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen verschiedener Rechtsträger auch mit anderen Konfessionen und Gruppen;
- anderer rechtlich selbstständiger Vereine oder Gruppen mit kirchentypischer Betätigung, soweit die einzelne Landeskirche diese ausdrücklich benennt und/oder sie von den zuständigen kirchlichen Organen als solche anerkannt sind.
Versicherte Leistungen
- Der Versicherer/Ecclesia prüft zunächst, ob Versicherungsschutz besteht (= Deckungsprüfung).
- Sofern Versicherungsschutz gegeben ist, prüft der Versicherer, ob die erhobenen Haftpflichtansprüche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.
- Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen für berechtigte Haftpflichtansprüche
- wegen Personen- und Sachschäden bis zu pauschal 5 000 000 DM (je Schadenereignis ohne Begrenzung für die einzelne Person),
- wegen Vermögensschäden bis zu 100 000 DM,
- wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen bis zu 2000 DM.
- Unberechtigt erhobene Haftpflichtansprüche wehrt der Versicherer auf seine Kosten ab.
Versicherte Personen
2 Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages besteht hinsichtlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht gegen Dritte und untereinander für
- alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter oder solche Personen, die leitend für die Versicherungsnehmerin oder die versicherten Einrichtungen und Betriebe oder eines Teiles davon ausgestellt sind, in dieser Eigenschaft; dies gilt auch für Betriebsärzte, Sicherheitskräfte und Betriebsbeauftragte (z. B. für Immissionsschutz, Hygiene, Abfall, Gewässerschutz und Datenschutz), soweit sie die in dieser Position erwähnten Voraussetzungen erfüllen;
- 1 sämtliche übrigen Beschäftigten, ehrenamtlich, nebenamtlich und gelegentlich tätige Personen sowie Zivildienstleistende, soweit nicht der Bund eintrittspflichtig ist, für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen; mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht solcher Betriebsärzte, Sicherheitskräfte und Betriebsbeauftragten (z. B. für die nicht unter den Personenkreis gemäß Ziffer 1 fallen), ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Bereich des Versicherungsnehmers gemäß des siebten Buches des Sozialgesetzbuches handelt. 2 Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. 3 Den Arbeitsunfällen stehen Dienstunfälle im Beamtenrecht gleich;
- die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung beauftragten Personen – nicht Reinigungsinstitute – für Ansprüche, die gegen sie erhoben werden; ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des siebten Buches des Sozialgesetzbuches handelt;
- diejenigen Personen, die anstelle des Versicherungsnehmers das Nießbrauchrecht oder die Zwangs- oder Konkursverwaltung ausüben, in dieser Eigenschaft;
- 1 alle an Veranstaltungen des Versicherungsnehmers Teilnehmenden gegenüber Dritten, die nicht unter diesem Vertrag mitversichert sind; Schäden der Teilnehmer untereinander sind mitversichert mit Ausnahme von Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeits- und Dienstunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des siebten Buches des Sozialgesetzbuches oder entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen handelt. 2 Ein anderweitig bestehender Versicherungsschutz geht diesem Vertrag vor;
- 1 die Austräger von Kirchen- und Gemeindeblättern, die als Fußgänger, Radfahrer oder Benutzer – jedoch nicht Fahrer – von Verkehrsmitteln unterwegs sind während ihrer Tätigkeit. 2 Ein anderweitig bestehender Versicherungsschutz (z. B.. Privat-Haftpflicht-Versicherung) geht diesem Vertrag vor;
- die im Dienst der Ev. Kirche stehenden Geistlichen, Beamten und Angestellten (haupt-, ehren- und nebenamtlich) aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit;
die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der für Sachschäden vereinbarten Versicherungssumme 30 000 DM je Schadenereignis.
3 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens 100 DM, höchstens jedoch 1000 DM.
4 Ersetzt werden die Kosten für das Anschaffen neuer Schlüssel, die Kosten für die Erneuerung oder Änderung einer Schließanlage sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einbau eines Notschlosses).
Besondere Bedingungen/Erläuterungen
5 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Gliederungen, insbesondere
- a)
- als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Friedhöfen, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, auch wenn sie teils oder ausschließlich an Dritte vermietet, zur Verfügung gestellt oder verpachtet werden; die Haftpflicht der Mieter oder der Pächter ist in keinem Fall versichert, es sei denn, sie sind Mitversicherte dieses Vertrages;
eingeschlossen sind Schäden infolge Umfallens von Grabsteinen, gleich welcher Ursache, soweit kirchlicherseits eine Verantwortung besteht;
eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Gräbern und Grabsteinen, die bei deren Überprüfung verursacht werden;
- b)
- aus den auf den mitversicherten Grundstücken befindlichen Garagen und Fahrzeugabstellplätzen, wobei die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung der untergestellten fremden Fahrzeuge nur dann mitversichert ist, wenn und soweit keine Fahrzeugversicherung besteht;
- c)
- aus § 836 Abs. 2 BGB als früherer Besitzer, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- d)
- als Bauherr, Planer oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten) auf den versicherten Grundstücken;
- e)
- aus der Abhaltung von Gottesdiensten, Kindergottesdiensten, sonstigen Wortverkündungen, der Durchführung von Katechumenen-, Konfirmanden- und Christenlehreunterricht;
- f)
- aus der Ausübung von Gruppentätigkeit der den Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen angeschlossenen Gruppen;
- g)
- aus der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport, es sei denn, innerhalb der versicherten Organisationen;
- h)
- aus der Durchführung von Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Wanderungen;
- i)
- aus dem Betrieb von Heimen, Horten, Tagesstätten, Freizeiteinrichtungen, Kindergärten, Vorschulklassen und dergleichen;
- j)
- aus dem Betrieb der kirchlichen Schulen, Fachschulen und Hochschulen jeder Art. Eingeschlossen sind Tätigkeiten, die sich für die Schülermitverwaltung oder aus der studentischen Selbstverwaltung sowie aus den durchzuführenden Silentien ergeben.
6 Für Schüler- und Lotsendienste gilt das jedoch nur soweit, als kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
- k)
- aus der Beschäftigung und Zuweisung von Pflegerinnen im Rahmen der Alten-, Familien- und Dorfhilfe, Diakonie- und Sozialstationen;
- l)
- aus dem Betrieb von Kranken-, Gemeindepflege-, Diakonie- oder Sozialstation und Beratungsstellen;
- m)
- aus dem Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate; die Verabfolgung von Injektionen durch berechtigte Personen ist ebenfalls eingeschlossen;
- n)
- aus Wohlfahrtseinrichtungen für Angehörige des Versicherungsnehmers, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Werkskantinen, Bäder, Erholungsheime, Kindergärten und dergleichen);
- o)
- aus der Durchführung von Ausstellungen, Laienspielen, Theateraufführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen und dergleichen, gleichgültig, ob eigene oder gemietete Apparate verwendet werden;
- p)
- aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen aller Art (auch Akku-Rollstühlen), die nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen; mitversichert sind auch Wasserfahrzeuge bis zu 30 t Wasserverdrängung.
7 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
8 Ist für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
9 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Fahrer (Führer) ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer (Führer) das Fahrzeug geführt hat;
- q)
- aus der Lagerung und Abgabe von Benzin und Treibstoffen für eigene Zwecke;
(die gesetzliche Haftpflicht aus Gewässerschäden ist unter Punkt u gesondert erwähnt);
- r)
- aus Besitz und Verwendung von Starkstromleitungen, Sammelheizungen, Berieselungsanlagen und Fahrstühlen;
- s)
- aus dem Halten und Hüten von Haustieren im Sinne des BGB;
- t)
- aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (außer: Tieren, Kraftfahrzeugen aller Art mit Zubehör und Inhalt, Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher, Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten).
10 Die Versicherungssumme je Platz beträgt 2 000 DM. 11 Die Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das 100fache des für einen Platz vereinbarten Höchstbetrages;
- u)
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden (Anlagendeckung), wenn gewässerschädliche Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und zwar als Inhaber von Anlagen (Behältern, Kleingebinden) zur Lagerung von Heizöl, Treibstoffen für den Eigenbedarf und anderen Stoffen der Wassergefährdungsklassen 0, 1 und 2.
12 Die Deckungssumme des Vertrages beträgt 2 Mio. DM je Schadenereignis, gleichgültig, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. 13 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 DM selbst zu tragen.
14 Es gelten diverse Deckungserweiterungen vereinbart, die hier auszugsweise und stichpunktartig genannt werden.
- 1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensdrittschäden. 2 Eingeschlossen gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen über personenbezogene Daten. 3 Gerade in diesem Bereich sind allerdings auch diverse Ausschlüsse zu beachten (so z. B. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften; Auskunftserteilung; Übersetzung; Reisevermittlung und Reiseveranstaltungen).
- Auslandsschäden sind mitversichert; vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary demages.
- Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Gebäuden) sind bis zu 100 000 DM je Schadenfall mitversichert.
15 Für Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionsschäden an gemieteten oder zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten erhöht sich die Deckungssumme für dieses Risiko auf 2 000 000 DM je Schaden. 16 Die Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das 2fache der genannten Deckungssumme.
17 Anderweitiger Versicherungsschutz geht der Deckung dieses Vertrages vor.
- 1 Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die dem versicherten Bereich oder dessen Beauftragten zur Ausübung ihrer kirchlichen Aufgaben überlassen worden sind. 2 Voraussetzung für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist, dass die mit diesen Sachen umgehenden Personen über deren Gebrauch und ordnungsgemäße Bedienung eingehend unterwiesen worden sind.
18 Versicherungsschutz besteht bis zu einem Höchstbetrag von 5000 DM je Schaden mit einem Selbstbehalt von 100 DM. 19 Werden mehrere bewegliche Sachen beschädigt und lässt sich nicht klären, ob die Beschädigung anlässlich eines oder mehrerer Schadenereignisse eingetreten ist, so gilt ein Selbstbehalt von einmalig 200 DM.
#A Meldeverfahren im Schadenfall
1. Meldefristen
1 Jeder Schadenfall, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche erhoben werden können, ist bedingungsgemäß innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung
– direkt der Ecclesia schriftlich anzuzeigen.
2 Wird ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe beantragt oder gerichtlich der Streitwert verkündet, so ist unverzüglich Anzeige zu erstatten. 3 Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch einzulegen.
4 Eine verspätete/verzögerte Schadenmeldung darf nicht zu Nachteilen für den Versicherer führen (z. B. unklarer Schadenhergang).
2. Schuldanerkenntnis
1 Sofern ohne Zustimmung des Versicherers ein Schadenfall ganz oder teilweise anerkannt wird, kann dieses zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. 2 Der Versicherer wird dann unter Umständen auch nicht mehr bei der Abwicklung/Regulierung des Schadenfalles helfen.
3 Die Ecclesia empfiehlt dringend, keine Ansprüche anzuerkennen.
4 Beispielhafte Schadenabwicklung
- Kirchengemeinde/kirchliche Institution erhält Kenntnis vom Schaden.
- Meldung der Kirchengemeinde direkt an die Ecclesia
- 1 Ecclesia prüft zunächst den Versicherungsschutz. 2 Danach erfolgt Prüfung der Haftungsfrage.
- Sofern Versicherungsschutz besteht, ergeht eine Mitteilung an den Anspruchsteller (Kopie erhält die Kirchengemeinde/kirchliche Institution etc.).
5 Sofern kein Versicherungsschutz besteht, erfolgt eine Benachrichtigung nur an die Kirchengemeinde/kirchliche Institution oder Landeskirche.
3. Schadenanzeige
6 Die Schadenanzeige ist ausschließlich von der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution oder Landeskirche zu unterschreiben.
#B Begriffserklärungen/Definitionen zur Haftpflicht-Versicherung
Aufgabe der Haftpflicht-Versicherung
- 1.
- Nach Eintritt eines Schadenfalles werden Schadenersatzforderungen gegen die Kirchengemeinde/kirchliche Institution oder Landeskirche oder mitversicherte Personen erhoben.
- 2.
- Die Ecclesia bzw. der Haftpflicht-Versicherer prüft nach Eingang der Meldung, ob der Versicherungsschutz gegeben ist oder nicht (z. B. bestehende Ausschlusstatbestände).
- a)
- Es besteht kein Versicherungsschutz:
1 Eine Bearbeitung bzw. Regulierung erfolgt nicht durch den Haftpflicht-Versicherer. 2 Die Kirchengemeinde/kirchliche Institution etc. muss diesen Schadenfall selbst erledigen.
- b)
- Versicherungsschutz besteht:
In diesem Fall tritt der Haftpflicht-Versicherer in die Haftungsprüfung ein; es wird nun geprüft, ob aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts eine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution bzw. versicherten Personen besteht, für den Schaden aufzukommen.
Haftungsformen
1 Folgende gesetzliche Haftungsformen sind möglich:
- a)
- Haftung aus Verschulden
1 Die Beweislast obliegt hier dem Geschädigten. 2 Der Geschädigte muss beweisen, dass die Kirchengemeinde/kirchliche Institution oder die mitversicherten Personen den Schaden durch ein vermeidbares Fehlverhalten (also Verschulden) widerrechtlich zugefügt haben (§ 823, 1 BGB).
3 Diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches findet in den meisten Schadenfällen Anwendung. 4 Es gibt auch Ausnahmen.
- b)
- Haftung aus vermutetem Verschulden
1 Hier liegt der Entlastungsbeweis bei dem vermutlichen Verursacher.
2 Die Kirchengemeinde/kirchliche Institution muss beweisen, dass sie keine Schuld an dem entstandenen Schaden trifft.
3 Diese gesetzliche Bestimmung findet insbesondere Anwendung bei Haftung des Aufsichtsführenden (§ 832 BGB) sowie Haftung des Gebäudebesitzers bei Schäden infolge des Herabstürzens von Gebäudeteilen etc. (§ 836 BGB).
- c)
- Gefährdungshaftung (mit Entlastungsmöglichkeit für den Verursacher)
1 Allein die Tatsache, dass der Schaden eingetreten ist, verpflichtet den Verursacher, für den Schaden aufzukommen. 2 Allerdings besteht die Möglichkeit, dass er sich entlasten kann. 3 Die genauen Möglichkeiten der Entlastung werden in den einzelnen Gesetzen geregelt.
4 Beispiele:
(
1
)
§ 7 Straßenverkehrsgesetz
Der Fahrzeughalter muss im Schadenfall beweisen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt.
(
2
)
§ 22 (1) Wasserhaushaltsgesetz
Der Inhaber/Betreiber der Tankanlage muss beweisen, dass der Austritt des gewässerschädlichen Stoffes, z. B. Heizöl, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
- d)
- Gefährdungshaftung (ohne Entlastungsmöglichkeit für den Verursacher)
1 Der Verursacher muss für jeden entstandenen Schadenfall eintreten. 2 Ein Verschulden des Verursachers wird nicht geprüft. 3 Es besteht auch keine Entlastungsmöglichkeit. 4 Diese strenge gesetzliche Regelung findet beispielsweise Anwendung für Tierhalter (§ 833 Absatz 1 BGB) und Gastwirte, die Gäste zur Beherbergung aufnehmen (§ 701 BGB).
- 3.
- Falls aufgrund der genannten gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts eine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution zur Übernahme des Schadens besteht, tritt die Haftpflicht-Versicherung in die Regulierung ein.
- 4.
- Sollte keine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institutionen bestehen, den Schadenfall zu übernehmen, so werden die Ansprüche des Geschädigten von der Haftpflicht-Versicherung als rechtlich unbegründet zurückgewiesen (Abwehrschutz).
2 Im Falle einer Klage durch den Geschädigten auf Schadenersatz stellt die Haftpflicht-Versicherung Kostenschutz zur Verfügung.
Abhandenkommen von Sachen
3 Verlust von Sachen des Eigentümers. 4 Man geht davon aus, dass die Sache selbst noch irgendwo vorhanden ist und daher theoretisch wiedererlangt werden kann. 5 Die Sache selbst hat keine Beschädigung bzw. Totalschaden erlitten.
6 Ansprüche aus Entschädigung mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages)
7 Ansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenfällen, bei denen die Entschädigung neben dem eigentlichen Schadenersatz auch eine Strafzahlung vorsieht bzw. ausschließlich nur eine Strafzahlung ist, gelten nicht mitversichert. 8 Derartige Entschädigungsleistungen sind insbesondere in den USA und Kanada möglich.
Allmählichkeitsschäden (§ 4 I 5 AHB)
9 Nach dieser Bestimmung gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
… Schadenersatzansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen/Feuchtigkeit oder von Niederschlägen entstanden sind;
Sachschäden durch Abwässer, Schwammbildung sowie durch Überschwemmung und stehende und fließende Gewässer…
10 Im Rahmen von Baumaßnahmen gelten Schadenersatzansprüche infolge Senkungen eines Grundstücks/einer Grabstelle (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutsch an einem Grundstück/einer Grabstelle und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, soweit es sich hier nicht um das Baugrundstück bzw. die Grabstelle selbst handelt, versichert.
11 Ferner sind Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen mitversichert, wenn sie nicht an den zu unterfangenden und zu unterfahrenden Grundstücken entstehen.
Ansprüche der mitversicherten Personen untereinander
12 Mitversichert gelten Schadenersatzansprüche der Landeskirche, Kirchengemeinden, Verbände oder Vereine untereinander. 13 Ausgeschlossen bleiben jedoch gegenseitige Ansprüche wegen Schäden innerhalb ein und derselben Einrichtung/Untergliederung.
Bearbeitungsschäden
14 Gemäß § 4 I 6 b AHB gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden an
… fremden Sachen infolge einer beruflichen/gewerblichen Tätigkeit, unmittelbar/direkt an bzw. mit dieser nun beschädigten Sache …
15 Im Rahmen des bestehenden Sammelvertrages wurde der Versicherungsschutz für derartige Schadenfälle wie folgt erweitert:
16 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 15 000 DM für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
17 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 DM, höchstens 1 000 DM, selbst zu tragen.
18 Bei Schäden an Grabsteinen und Grabmälern erhöht sich die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers auf 20 % an jedem Schaden, mindestens 300 DM, höchstens 1 000 DM.
20 Schadenbeispiel:
1 Im Rahmen der Haushaltshilfe putzt die Gemeindeschwester in einem fremden Haushalt eine Porzellanfigur ab. Hierbei fällt ihr die Porzellanfigur aus der Hand. 2 Die Gemeindeschwester war „bewusst und gewollt“ an der Figur tätig. 3 Somit liegt der zuvor genannte Bearbeitungsschaden vor. 4 Entsprechender Versicherungsschutz mit der genannten Selbstbeteiligung besteht.
21 Bei dem Be- und Entladen von fremden Land- und Wasserfahrzeugen besteht eine Selbstbeteiligung bei der Beschädigung dieser fremden Fahrzeuge in Höhe von 10 %, höchstens 1000 DM.
Deliktunfähigkeit
22 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen folgende Personengruppen nicht für einen von ihnen verursachten Schaden aufkommen:
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (§ 828 BGB)
- Kinder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie zum Schadenzeitpunkt nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatten (§ 828 BGB).
23 Dieses gilt auch für geistig gestörte Personen (z. B. geistig Erkrankte oder aber auch erhöhter Alkoholgenuss), sofern auch dieser Personenkreis zum Schadeneintritt nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (z. B. fehlendes Wiedergutmachungsgefühl).
24 In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsschutz nur in Form des „Abwehrschutzes“ zur Verfügung stellen, es sei denn, die Aufsichtspflicht wurde verletzt (§ 832 BGB).
Eigenschäden
25 Die Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bzw. die Teilnehmer an Veranstaltungen der eigenen Kirchengemeinde/kirchlichen Institution zufügen. 26 Die Haftpflicht-Versicherung ist zuständig, wenn Dritte oder aber Sachen Dritter beschädigt worden sind.
Flurschäden durch Weidevieh
27 Beschädigung jeglichen landwirtschaftlich, gärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzten Bodens (z. B. Parkanlagen, Vorgärten oder Rasenstreifen).
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
28 Hierzu zählt neben dem Fahren eines Kraftfahrzeuges auch das Be- und Entladen, das Waschen des Kraftfahrzeuges oder Reparaturarbeiten an dem Kraftfahrzeug. 29 Hierfür besteht in der Regel im Rahmen der allgemeinen Haftpflicht-Versicherung kein Versicherungsschutz.
Gesetzliche Haftpflicht
30 Versichert gelten Schadenersatzansprüche, die gegen die Kirchengemeinde/kirchliche Institution erhoben werden. 31 Grundlage der Forderung muss eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sein. 32 Strafrechtliche sowie rein vertragliche Ansprüche gelten nicht bzw. nur im Ausnahmefall versichert.
Gesetzliche Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge
33 Kraftfahrzeuge, die auf den dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Flächen bewegt werden, sind versicherungspflichtig. 34 Eine dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Fläche liegt immer dann vor, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine allgemeine Benutzung erfolgen kann.
35 Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit auf das Grundstück besteht. 36 Somit liegt eine faktische Öffentlichkeit vor.
37 Nicht versicherungspflichtig sind Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigen.
Haustiere
38 Der Begriff Haustier richtet sich nach der Art der wirtschaftlichen Verwendung im Haushalt und umfasst in der Hauptsache Pferde, Rinder, Hunde, Katzen, Schafe, Schweine, Ziegen, Esel, Maultiere, Kaninchen, Geflügel.
39 Als Haustier gelten nicht Kamele, Affen, Papageien etc.
40 Das Haustier muss dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sein.
Mietsachschaden
41 Gemäß § 4 I 6 a AHB gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Schäden an geliehenen Sachen
- Schäden an gemieteten Sachen
- Schäden an gepachteten Sachen
- Schäden an Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
42 Abweichend von den Bestimmungen der AHB gelten Mietsachschäden, wie bereits beschrieben, mitversichert (siehe hierzu aber vertragliche Haftpflicht).
43 Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten (bei Schäden an Elektrogeräten gilt dieser Ausschluss nicht, wenn sie kurzfristig angemietet oder geliehen wurden),
- Schäden an Kraft- und Wasserfahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z. B. Abschluss einer Glasversicherung).
Mitverschulden
44 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist auch zu prüfen, ob der Geschädigte in irgendeiner Form den entstandenen Schaden mitverursacht, also mitverschuldet hat. 45 Falls dieses zutrifft, wird der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gekürzt (§ 254 BGB).
Schadenersatz
46 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Gebrauchswert fordern, den die beschädigte Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles hatte (Zeitwertentschädigung). 47 Der Geschädigte kann nicht den Kaufpreis für eine neue Sache fordern.
„Spiel und Sport“
48 Sofern sich aktive Teilnehmer bei einer Spiel- oder Sportveranstaltung untereinander Schäden zufügen, kann Schadenersatz nur in bestimmten Fällen gefordert werden. 49 Man muss dem Schadenverursacher einen groben Regelverstoß nachweisen. 50 Es wird unterstellt, dass derjenige, der aktiv an Spiel- oder Sportveranstaltungen teilnimmt, zum Teil bewusst das Risiko in Kauf nimmt, Schäden zu erleiden. 51 Aus diesem Grunde kann nicht in jedem Fall Schadenersatz gefordert werden.
Vertragliche Haftpflicht
52 Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Grundlagen (ohne dass eine gesetzliche Haftpflicht vorliegt), erhoben werden, gelten nicht versichert.
53 Sofern kraft Vertrages die gesetzliche Verpflichtung übernommen wurde, beispielsweise als Mieter Streuarbeiten durchzuführen, so gelten Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, die wegen Verletzung dieser Pflichten erhoben werden, versichert.
Vermögensschäden
54 Voraussetzung:
(
1
)
Es liegt kein Personenschaden vor (Verletzung bzw. Todesfall).
(
2
)
Es liegt kein Sachschaden vor (Teil- oder Totalbeschädigung).
55 Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung von Vermögenswerten, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang/Folge mit Personen- oder Sachschäden vorliegt. 56 Ein Vermögensschaden, der die ursächliche Folge eines Personen- oder Sachschadens ist, wird dementsprechend als Personenfolge- oder Sachfolgeschaden im Rahmen des Vertrages bearbeitet (unechter Vermögensschaden).
Verschulden
57 Die Haftpflichtversicherung tritt nur für verschuldete Schadenfälle ein. 58 Unter Verschulden versteht man ein vermeidbares Fehlverhalten. 59 Folgende Formen sind hierbei möglich:
(
1
)
Fahrlässigkeit (einfache und grobe)
Diesen Bereich erfasst die Haftpflichtversicherung.
(
2
)
Vorsatz
Derartige Schäden sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht versichert.
Vorsätzliche Schadenherbeiführung
60 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schadenfällen, die vorsätzlich verursacht worden sind (§ 4 II AHB).
#4. Unfall-Versicherung
Versicherer: Bruderhilfe-Gruppe, Kassel
1 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz im Rahmen folgender Versicherungssummen:
a) | 50 000 DM | für den Invaliditätsfall (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit) |
5 000 DM | für den Todesfall | |
2 000 DM | für Zusatzheilkosten | |
2 000 DM | für Bergungskosten | |
200 DM | für Ersatz oder Reparatur beschädigter Brillen. | |
b) bei Kindern, die im Kinderspielkreis betreut werden (inkl. Wegerisiko) | ||
130 000 DM | für den Invaliditätsfall | |
5 000 DM | für den Todesfall | |
30 000 DM | Zusatzheilkosten | |
10 000 DM | Bergungs-/Überführungskosten |
2 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen auf Unfälle im kirchlichen Bereich. 3 Versichert sind:
1. Personen, die im Gebiet des Versicherungsnehmers Kirchen, Gemeindehäuser und sonstige Gebäude, Räume oder Grundstücke, auch Friedhöfe, die im Eigentum, im Besitz oder in Benutzung oder Verwaltung der Kirche stehen und für kirchliche Zwecke verwendet werden, zur Verrichtung einer Andacht, zur Teilnahme an einem Gottesdienst oder anderen kirchlichen Veranstaltungen oder zur Erledigung persönlicher Anliegen aufsuchen;
2. Kinder in Kindergärten, -heimen, -horten und -tagesstätten sowie in Vorschulklassen;
3. Schüler und Studenten der kirchlichen Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen;
4. Kinder in Verwahrungsmöglichkeiten während kirchlicher Veranstaltungen, Gottesdienste etc.;
5. Vorkatechumenen, Katechumenen, Konfirmanden und Teilnehmer der Christenlehre während des Unterrichts und den sonstigen Zusammenkünften;
6. Teilnehmer an der Jugendarbeit, an Zusammenkünften, an Spielen und Sport – mit Ausnahme von organisiertem Verbandssport, es sei denn, innerhalb des versicherten Personenkreises;
7. Personen, die in Schüler- und Studentenwohnheimen, Akademien, Prediger- und sonstigen Seminaren, bei Lehrgängen, in Erholungs-, Freizeit- und Altersheimen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gliederungen oder in den von diesen gepachteten oder gemieteten Räumen, Gebäuden und auf Grundstücken untergebracht sind; ausgenommen sind solche Personen, die sich als Pfleglinge und Patienten in Krankenhäusern, Spezialkrankenhäusern für Psychiatrie und Nervenleiden befinden;
8. Teilnehmer an Veranstaltungen, Zusammenkünften, Lehrgängen, Seminaren usw. der Frauen- oder Männerarbeit, der Jugendarbeit, der Evangelischen Akademien, der Erwachsenenbildung, der Freizeit- und Erholungseinrichtungen usw.;
9. Mitglieder von Chören und sonstigen kirchenmusikalischen Vereinen und Gruppen.
1 Konzerte der Chöre sind auch dann mitversichert, wenn die Veranstaltungen zwar nicht im rein kirchlichen Interesse, aber mit Einwilligung der zuständigen Stellen bzw. Chorleiter durchgeführt werden. 2 Bei kirchlichen Veranstaltungen, an denen auch nicht kirchliche Chöre beteiligt sind, gilt der Versicherungsschutz auch für gemeinsame Proben, Vorbereitungen und Veranstaltungen;
10. Haupt- oder nebenberufliche, unentgeltlich oder ehrenamtlich beim Versicherungsnehmer oder seinen mitversicherten Gliederungen tätige Personen für den Fall, dass der bei der Teilnahme an der kirchlichen Veranstaltung erlittene Unfall nicht als Arbeits- bzw. Dienstunfall nach dem siebten Buch des Sozialgesetzbuches oder den beamtenrechtlichen Bestimmungen anerkannt wird;
11. Austräger von Gemeindebriefen pp., die als Fußgänger, Radfahrer oder Benutzer von Fahrzeugen – auch Fahrer – unterwegs sind, während ihrer Tätigkeit;
12. Personen, die an sonstigen, nicht aufgezählten, von der Kirche oder der jeweiligen kirchlichen Gruppe durchgeführten Veranstaltungen teilnehmen.
Klarstellung
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf die der Kirche gehörenden oder von ihr genutzten Gebäude und Grundstücke, sondern auch auf die zu ihnen führenden, von der Kirche zu unterhaltenden Wege und Treppen.
Ausschlüsse
5 Nicht unter den versicherten Personenkreis fallen diejenigen Personen, die
- infolge eines Unfalles Leistungen aufgrund eines Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses zu dem Versicherungsnehmer oder seinen Gliederungen oder einer mitversicherten Organisation nach dem siebten Buch des Sozialgesetzbuches oder den beamtenrechtlichen und entsprechenden Unfallfürsorgebestimmungen zu erhalten haben;
- bereits gegen Unfallfolgen anderweitig durch den Versicherungsnehmer oder seine Gliederungen oder eine mitversicherte Organisation versichert sind; in diesem Fall gilt der Sammelvertrag subsidiär in bedingungs- und prämienmäßiger Hinsicht; dies gilt nicht für kurzfristige Unfall- und Kranken-Versicherungen, die Träger von Ausflugs- und Erholungsmaßnahmen, Ferienprogrammen und besonderen Veranstaltungen, Kirchentagen etc. abgeschlossen haben;
- 1 anderen rechtlich selbstständigen Vereinen oder Gruppen angehören. 2 Gruppen und Vereinigungen mit kirchentypischer Betätigung, die rechtlich selbstständig sind, gelten als mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer die Mitversicherung bestätigt hat und/oder sie von dem zuständigen kirchlichen Organ als solche anerkannt sind.
6 Beispielhafte Schadenabwicklung
#- Unfall
- Kirchengemeinde und verunfallte Person füllen gemeinsam die Schadenanzeige aus.
- Ecclesia prüft, ob ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages vorliegt.
- Mitteilung geht an die Kirchengemeinde/sonstige Gliederung.
A Meldeverfahren im Schadenfall
1 Todesfall:
Innerhalb 48 Stunden Meldung an Ecclesia, gegebenenfalls erfolgt Obduktion durch den Versicherer.
2 Sonstige Unfälle:
Unfälle bitte unverzüglich schriftlich an Ecclesia melden. 3 Durch eine verzögerte bzw. verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen (z. B. unklarer Unfallhergang).
#B Begriffserklärungen/Definitionen zur Unfall-Versicherung
Bergungskosten
- Kosten für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalls besteht.
- Kosten für die Rettung von Unfallverletzten.
- Kosten für die Verbringung von Unfallverletzten in das nächste Krankenhaus.
- Kosten für die notwendige Rückfahrt infolge des Unfalls zum Heimatort.
- Kosten für den Transport des Unfalltoten zum Heimatort.
1 Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (z. B. Kranken-Versicherung) ist zuerst in Anspruch zu nehmen.
Heilkosten
2 Alle Kosten, die nach dem Unfall für die Heilung der aufgrund des Unfallereignisses bestandenen Gesundheitsschäden aufzuwenden sind und nach den anerkannten Regeln ärztlicher Kunst für erforderlich und zweckmäßig gehalten werden (z. B. Arzneikosten, Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung etc.). 3 Heilkosten werden nur insoweit ersetzt, als sie nicht von einem Sozial-, einem privaten Kranken- oder Unfall-Versicherer zu tragen sind und dafür kein Schadenersatz durch einen anderen Haftpflicht-Versicherer zu leisten ist.
Invalidität
4 Eine infolge des Unfalls eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Unfall
5 Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Verletzte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 6 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
- ein Gelenk verrenkt wird oder
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Vergiftungen
7 Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten auch Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen versichert. 8 Ausgeschlossen bleiben aber Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
#5. Dienstreise-Fahrzeug-Sammelvertrag
Versicherer: Securitas Versicherung, Bremen
1 Die Ev.-ref. Kirche Leer hat für die haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter ihrer Gliederungen wie die Kirchengemeinden, Synodalverbänden, Einrichtungen und Werke, einschließlich der unselbstständigen Gliederungen, einen Dienstreise-Fahrzeug-Sammelvertrag abgeschlossen.
2 Versicherungsschutz wird gewährt für Dienstfahrten, die im Auftrag und Interesse der Ev.-ref. Kirche Leer/Kirchengemeinden durchgeführt werden. 3 Die Versicherung bezieht sich auf alle Personenkraftwagen, Kombifahrzeuge, Krafträder, Mopeds etc.
4 Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Kraftfahrzeuges. 5 Versichert sind jedoch nur die Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum oder Besitz der Versicherungsnehmerin oder ihren Gliederungen befinden. 6 Des weiteren muss es sich bei diesen Fahrzeugen um privateigene Fahrzeuge handeln. 7 Für Fahrzeuge, die sich im Besitz oder Eigentum der Versicherungsnehmerin oder ihren Gliederungen befinden, besteht im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz.
8 Für die privateigenen Fahrzeuge besteht während der Dienstfahrt eine Fahrzeug-Vollversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung; in der Teilkasko-Versicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung. 9 Die Kirchengemeinde/kirchl. 10 Institution erstattet dem Anspruchsteller/Mitarbeiter diesen Selbstbehalt.
11 Der Vertrag sieht folgende Deckungserweiterung vor:
Kasko-Extra
12 Abweichend von den geltenden AKB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Folgeschäden bei Beschädigung, Vernichtung oder Verlust des benutzten Fahrzeuges auf einer Dienstfahrt. 13 Hierunter fallen:
- Fracht- und sonstige Transportkosten (Abschleppen des Fahrzeuges zur Wiederherstellung des beschädigten KFZ und Anhängers bis zur nächsten Werkstatt)
- Wertminderung
- Überführungs- und Zulassungskosten
- Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens in der nächstniedrigeren Klasse.
Parkplatzschäden
14 Sofern Mitarbeiter ihr Fahrzeug für Dienstfahrten benutzen, kann auch Versicherungsschutz beantragt werden, wenn das Fahrzeug sich nicht auf einer Dienstfahrt befindet, aber zur Bereitstellung für eine Dienstfahrt auf einem Parkplatz abgestellt wurde.
15 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit deren Beendigung. 16 Wird die Fahrt zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, endet der Versicherungsschutz mit dem Beginn der Unterbrechung. 17 Er tritt wieder in Kraft, wenn die Dienstfahrt fortgesetzt wird.
18 Besteht neben der Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Sammelvertrag eine weitere Kasko-Versicherung für das geschädigte Fahrzeug, so hat der Geschädigte die Entschädigungsleistungen in erster Linie aus dem Dienstreisevertrag geltend zu machen.
#A Meldeverfahren im Schadenfall
Alle Schadenfälle sind der ECCLESIA unverzüglich anzuzeigen.
#6. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
Versicherer: Victoria Versicherung AG
- 1.
- 1 Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung tritt – soweit keine Ausschlüssen bestehen – bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen ein, die einen Vermögenseigen- oder -drittschaden zur Folge haben.2 Eigenschäden sind solche Schäden, die der kirchliche Mitarbeiter der kirchlichen Körperschaft, in deren Dienste er steht, unmittelbar schuldhaft zufügt, ohne dass ein Dritter geschädigt wurde, z. B. durch unrichtiges Auslegen von Vorschriften, Zahlung unzulässiger Tarifzulagen, unrichtige Berechnung von Reise- und Umzugskosten, Frist- und Terminversäumnisse, Beschädigung von anvertrautem Inventar oder Nichteinziehung von Mieten, Pachten usw. In diesen Fällen haftet der Mitarbeiter seiner Körperschaft gegenüber in der Regel aus Vertrag, Auftrag oder unerlaubter Handlung und unter Umständen auch aufgrund besonderer Vorschriften des kirchlichen Dienstrechts.3 Drittschäden sind demgegenüber solche Schäden, die dritten Personen durch die Tätigkeit oder das Unterlassen kirchlicher Mitarbeiter in Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben schuldhaft zugefügt werden, z. B. durch unrichtige Beratung. 4 Für diese Schäden haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen außer der kirchlichen Körperschaft, der diese Mitarbeiter angehören und in deren Auftrag sie tätig sind, der Mitarbeiter selbst, es sei denn, dass der Schaden in Ausübung hoheitlicher Gewalt und nicht grob fahrlässig verursacht worden ist (sogenannte Amtshaftung).5 Beide Arten von Schäden, sowohl die Eigen- wie die Drittschäden, gehen zu Lasten des Privatvermögens des betreffenden Mitarbeiters; wenn kein Rückgriff vollstreckbar ist, letztlich zu Lasten der kirchlichen Kasse.6 Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung schützt die Interessen beider zugleich. 7 Der Versicherer ist nicht berechtigt, für einen zu ersetzenden Schaden beim schädigenden Mitarbeiter Regress zu nehmen.
- 2.
- 1 Ausgeschlossen sind z. B. Haftpflichtansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten aus der entgeltlichen und unentgeltlichen Vermittlung und Empfehlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße bei Barauszahlungen und durch Veruntreuung entstehen. 2 Ferner sind Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- 3.
- 1 Nicht versichert sind Schäden, die bei der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlich selbstständiger Betriebe und Einrichtungen entstehen; wirtschaftlich selbstständig sind Betriebe und Einrichtungen, deren Betriebskosten zumindest teilweise durch eigene Einnahmen aufgebracht werden. 2 Darunter fallen Krankenhäuser, Wohnheime sowie Alten- und Pflegeheime, die versicherungstechnisch ein anders geartetes Risiko darstellen und daher besonders zu versichern sind (Prämie pro Bett). 3 Jedoch fallen unabhängig davon unter den Versicherungsschutz Ferienerholungsheime, Jugendheime, Kindergärten, Kindertagesstätten Gemeindepflegestationen (Schwesternstationen), Internate, Tagungsstätten und Friedhöfe. 4 Unzweckmäßige Vermögensdispositionen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
- 3a.
- 1 Unzulässige Investitionen (wie etwa Ausstattung von Dienstwohnungen mit Waschmaschinen, Kühlschränken, Einbauküchen pp.) fallen nicht unter den Begriff des Vermögensschadens, weil das kirchliche Vermögen in diesen Fällen einen Wertzuwachs erhalten hat, auch wenn die Ausgabe dafür nicht hätte erfolgen dürfen und der kirchlichen Körperschaft insofern auch ein Schaden entstanden ist. 2 Diese Schäden an kirchlichem Geldvermögen können daher nicht versicherungsmäßig abgedeckt werden.
- 4.
- 1 Für Bauvorhaben bis zum Betrage von 500 000,- DM für jedes einzelne Vorhaben gilt die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung auch für die finanzielle und rechtliche Vorbereitung und Durchführung. 2 Ausgenommen sind Schäden, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht beschafft werden können, zweckgebundene Gelder für zwecksfremde Aufgaben und Leistungen verwendet werden, Kostenanschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können.
- 5.
- 1 Versicherungsschutz besteht auch für kirchliche Mitarbeiter aus deren ehrenamtlicher Tätigkeit in Vorständen, Aufsichtsgremien, Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. 2 Nicht versichert ist die Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Mitwirkung bei Fehlentscheidungen von Fragen unternehmerischen, kaufmännischen oder politischen Ermessens. 3 Im bedingungsgemäßen Umfang besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass durch Verletzung des Datenschutzgesetzes ein Vermögensschaden entsteht, der nicht Sachschaden ist. 4 Im gleichen Umfang sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts mitversichert. 5 Der erweiterte Versicherungsschutz wird nur gewährt, soweit nicht anderweitig Deckung besteht (subsidiäre Deckung). 6 Zu den versicherten Haftpflichtansprüchen gehören nicht Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie Ansprüche auf Übernahme der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. 7 Auch Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren fallen nicht unter die Deckung.
- 6.
- 1 Die Deckungssumme in der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung beträgt 200 000,- DM je Schadensfall. 2 Die Selbstbeteiligung des Schädigers beträgt bei jedem Schadensfall 1500,- DM.
A Meldeverfahren im Schadenfall
Alle Schadenfälle sind der Ecclesia unverzüglich anzuzeigen.
#7. Vertrauensschaden-Versicherung
Versicherer: Hermes Kreditversicherungs-AG
Versicherungsumfang
1 Vertrauenspersonen sind alle verfassungsmäßig berufenen Vertreter, sämtliche Pfarrer, Beamte, sonstige Bedienstete, ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Personen sowie deren jeweilige Stellvertreter für die Zeit, in der der Vertretene vorübergehend an der Ausübung jeglicher Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verhindert ist; außerdem in Kirchengemeinden, die mit der Führung von Kassen beauftragten Personen und die aufgrund der Kollektenordnung tätigen Kollektenrechner und deren jeweilige Stellvertreter.
2 Die Versicherungssumme beträgt 500 000 DM.
3 In Abänderung von § 3 Ziffer 1. ABV steht die Versicherungssumme pro Versicherungsfall zur Verfügung.
Selbstbeteiligung
4 Es gilt eine Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt) in Höhe von 50 000 DM.
Verlängerung der Nachhaftungsfrist
5 Die Ausschlussfrist des § 4 Ziffer 2. ABV wird auf 3 Jahre verlängert. 6 Werden aufgrund einer ordentlichen Rechnungsprüfung innerhalb des 4. Jahres Schäden gemäß den ABV entdeckt und dem Versicherer schriftlich angezeigt, so fallen auch diese Schäden noch unter den Versicherungsschutz.
Auslandsdeckung
7 Schäden werden auch dann ersetzt, wenn deren Ursache in folgenden Ländern gesetzt werden: weltweit.
Computermissbrauch
9 Bis zur Höhe der Versicherungssumme sind in der Vertrauensschaden-Versicherung bedingungsgemäß auch vorsätzlich verursachte Schäden erfasst, die infolge Computermissbrauchs auftreten können.
Anderweitige Versicherung
10 Als anderweitige Versicherung im Sinne von § 4 Ziffer 5. ABV gelten ausschließlich die Feuer-Versicherung und die Einbruch-Diebstahl-Versicherung.
Nicht identifizierte Schadenstifter
11 Abweichend von § 1 Absatz 2 ABV besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenstifter nicht identifiziert werden kann. 12 In diesem Falle hat der Versicherungsnehmer den Schaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 13 Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt § 6 Ziffer 2 ABV. 14 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine unerlaubte Handlung während der Vertragslaufzeit von einer nicht zu identifizierenden Vertrauensperson begangen wurde und der geltend gemachte Schaden am Vermögen des Versicherungsnehmers nicht durch sonstige Umstände eingetreten ist (z. B. kaufmännischer Verlust).
15 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Istbestand ohne Aufklärung der Entstehung von etwaigen Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursachten Versicherungsfall nicht aus.
Selbstbeteiligung zur Klausel „Nicht identifizierbare Schadenstifter“
16 Für die nach Maßgabe dieser Klausel gedeckten Schäden gilt zusätzlich zu der Integralfranchise eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden in Höhe von 10 %, jedoch maximal 10 % der Versicherungssumme. 17 Überschreitet im Einzelfall ein Schaden die Versicherungssumme, so steht als Entschädigungsleistung die Versicherungssumme abzüglich der Selbstbeteiligung zur Verfügung.
#A Meldeverfahren im Schadenfall
Alle Schadenfälle sind der Ecclesia unverzüglich anzuzeigen.
#III. Ergänzender Versicherungsschutz, der von den kirchlichen Rechtsträgern je nach Bedarf abgeschlossen werden kann (in Teilbereichen über Rahmenverträge)
#1. Elektronik-Versicherung (Rahmenvertrag)
Versicherer: Wüba, Frankfurt
1 Versicherbar sind alle benutzten Geräte und Systeme der Büro- und Daten-, Kommunikations- und Informations-, Satz- und Repro- sowie Bild- und Tontechnik.
Umfang des Versicherungsschutzes
2 Ersetzt werden die Reparaturkosten für Sachschäden, die auf äußere Einwirkung beruhen (also z. B. durch Fahrlässigkeit und Bedienungsfehler). 3 Kein Ersatz wird geleistet für reine Verschleißschäden oder Wartungsarbeiten.
4 Zur Angebotsgabe sind der Ecclesia Rechnungskopien der zu versichernden Geräte einzureichen.
#2. Musikinstrumenten-Versicherung (Rahmenvertrag)
Versicherer: Securitas Allgemeine Versicherungs-AG, Bremen und Bruderhilfe, Kassel
2.1 Versicherungsnehmer
2.1.1 Dieser Vertrag bezieht sich auf Rechnung, wen es angeht, auf Musikinstrumente von Chören oder Vereinigungen der Ev.-ref. Kirche und der zum Synodalrat zugehörigen Körperschaften, Verbände, Werke, Schulen, Einrichtungen sowie unselbstständigen Stiftungen.
2.1.2 Als Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten gilt der jeweilige Chor bzw. die für diesen zuständige kirchliche Stelle.
2.2 Gegenstand der Versicherung
2.2.1 1 Versicherbar sind sowohl die kircheneigenen Instrumente als auch die eigenen Instrumente der Chormitglieder. 2 Inventargegenstände wie Notenpulte, Notenständer und ähnliches gelten mitversichert.
2.3 Vertragsgrundlage
2.3.1 Grundlage für den Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten.
2.4 Antragstellung, Dokumentierung
2.4.1 Neuversicherungen und Vertragsänderungen können über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH formlos unter Beifügung des Einzelwertverzeichnisses über die in Betracht kommenden Instrumente beantragt werden.
2.4.2 Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH fertigt die entsprechenden Versicherungsscheine bzw. Nachträge.
2.5 Beitragssätze
- 0,65 % für alle Instrumente, mit Ausnahme der unter b) deklarierten Instrumente.
- 0,80 % für Celli, Cembalos, Streichbässe, Flügel, Klaviere, Harfen und elektrische Instrumente.
1 Die aus der Versicherungssumme und dem jeweiligen Beitragssatz ermittelte Jahresprämie erhöht sich um die gesetzliche Versicherungssteuer.
2 Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 100 DM zuzüglich Versicherungssteuer.
2.6 Vertragslaufzeit
2.6.1 1 Der Vertrag ist geschlossen für die Zeit vom 01.08.1994 bis zum 01.08.1995 je mittags 12 Uhr und verlängert sich entsprechend § 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten. 2 Als Beginn des Versicherungsjahres wird einheitlich für alle unter den Rahmenvertrag fallenden Einzelverträge der 01.01. festgesetzt.
2.6.2 Wird dieser Rahmenvertrag gekündigt, so teilen alle diesem angeschlossenen Einzelverträge dessen Schicksal.
2.6.3 Eine Kündigung des Rahmenvertrages im Schadenfall ist nicht möglich.
2.7 Maklerklausel
1 Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet sich, sie unverzüglich an die Versicherer weiterzuleiten. 2 Die Schadenmeldepflicht gilt als erfüllt, wenn der Schaden der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH gemeldet ist.
3 Für den unter Punkt 3.–5. aufgeführten ergänzenden Versicherungsschutz kann die Beantragung bei Ecclesia im Rahmen der Kirchenpolice (Ausnahme: Kraftfahrt-Versicherung) erfolgen.
4 Über dieses Produkt wird der individuelle Versicherungsschutz im Rahmen einer einzigen Police zu bevorzugten Prämien und Bedingungen in pauschaler Form sichergestellt. 5 Dem Deckblatt zur Kirchenpolice ist ersichtlich, welche Versicherungssparten geführt werden und welche Jahresprämien inkl. 6 Versicherungssteuer hierfür zur Anrechnung kommen.
7 Die Police selbst ist nach Sparten getrennt und gibt auf separaten Seiten alle vertragsrelevanten Daten zum Umfang des Versicherungsschutzes wieder.
8 Zum Inkasso wird lediglich eine Gesamtjahresrechnung erstellt, wobei die anteiligen Prämien je Versicherungssparte ausgewiesen werden.
#3. Kraftfahrt-Versicherung (Rahmenvertrag)
Versicherer: Bruderhilfe Kassel
3.1 Versicherungsnehmer
1 Der Vertrag bezieht sich auf alle Fahrzeuge der Ev.-ref. Kirche sowie ihrer selbstständigen bzw. unselbstständigen Gliederungen, für die der Tarif der Bruderhilfe Sachversicherung eine Position vorsieht. 2 Ausschließlich berechtigte und alleinige Beitragsschuldner sind die vorgenannten juristischen Personen.
3 Dieser Vertrag gilt nicht für die auf den Namen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abgeschlossenen Versicherungsverträge.
3.2 Vertragsgrundlagen
1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln sich nach den
- Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung der Bruderhilfe Sachversicherung (AKB)
- Tarifbestimmungen für die Kraftfahrt-Versicherung der Bruderhilfe Sachversicherung (TB)
2 Die Bruderhilfe gewährt auf die Tarifbeiträge einen Nachlass von 21 %.
3 Zusätzlich angeschaffte PKW ohne Vorversicherungszeit werden bei Versicherungsbeginn in die SF-Klasse 3 eingestuft.
4 Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 5 Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Ludwig-Kirchplatz 3 — 4, 10719 Berlin.
3.3 Gegenstand/Umfang der Versicherung
Für die Fahrzeuge der unter 1. genannten juristischen Personen besteht folgender Versicherungsschutz:
- 1 Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (KH) mit unbegrenzter Deckung (bei Personenschäden limitiert bis 15 Mio. DM je Person und Schadenereignis). 2 In der KH gelten für Omnibusse die gesetzlichen Deckungssummen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- Fahrzeugvollversicherung mit 650,00 DM Selbstbeteiligung einschließlich Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung (für Fahrzeuge bis zum Ende des 4. Jahres nach Erstzulassung)
- 1 Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung (für Fahrzeuge ab Beginn des 5. Jahres nach Erstzulassung). 2 Die Umwandlung wird jeweils zum 01.01. des Folgejahres durchgeführt.
3.4 Schadenverhütung/-minderung
1 Der Versicherungsnehmer lässt sich laufend beraten. 2 Die Verkehrssicherheit wird von der Bruderhilfe Akademie für Verkehrssicherheit unterstützt. 3 Bei wiederholt typischen Schadenfällen beachtet der Versicherungsnehmer die Weisungen der Bruderhilfe Sachversicherung zur Schadenverhütung bzw. -minderung.
3.5 Vertragslaufzeit/Antragstellung
1 Der Vertrag beginnt am 01.01.1998. Der Ablauf ist der 01.01. eines jeden Jahres. 2 Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht schriftlich einen Monat vor Vertragsende gekündigt wird.
3 Als Versicherungsperiode gilt die Zeit vom 01.01., 0.00 Uhr, bis zum 01.01., 0.00 Uhr des folgenden Jahres. 4 Die Verträge werden mit jährlicher Zahlungsweise dokumentiert.
5 Die versicherte Einrichtung ist verpflichtet, alle Fahrzeuge bei der Bruderhilfe Sachversicherung zu versichern.
6 Für Fahrzeuge, die während der Laufzeit zugelassen werden, besteht der unter 3. genannte Versicherungsschutz ab Zulassung mit Ausnahme folgender Fahrzeugarten, für die es einer vorherigen Anfrage bedarf:
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl dienen.
- Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Raupenschlepper.
- Fahrzeuge aller Art mit einem Wert über 100.000,00 DM (außer Omnibusse).
- Oldtimer
- Omnibusse aller Art mit einem Wert über 250.000,00 DM.
- Spezialfahrzeuge aller Art, wie Kipper, Thermoswagen, Kesselwagen u. ä.
- Krafträder mit einem Wert über 20.000,00 DM.
7 Für Fahrzeuge, die gemäß § 70 StVZO einer Ausnahmeregelung bedürfen, wird Versicherungsschutz nur nach vorheriger Anfrage gewährt.
8 Die Versicherungsnehmerin erhält für jedes versicherte Fahrzeug einen Versicherungsschein bzw. eine Beitragsrechnung.
3.6 Maklerklausel
1 Die Ecclesia ist berechtigt, sämtliche Willenserklärungen, Anzeigen, Deklarationen und Zahlungen der Versicherungsnehmer rechtsverbindlich für den Versicherer mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer entgegenzunehmen.
2 Die den Versicherungsnehmern vertraglich obliegenden Anzeigepflichten und Rechtspflichten gelten der Bruderhilfe als zugegangen/erfüllt, sobald sie gegenüber der Ecclesia erfüllt sind.
#4. Glasbruch-Versicherung
1 Gegen Glasbruch sind alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude versicherbar, außer Werbeanlagen, Verglasungen von Ladengeschäften und Gaststätten sowie Sonnenkollektorenabdeckungen.
Umfang des Versicherungsschutzes
2 Bezahlt wird das Glas, die Anlieferung und das Einsetzen. 3 Außerdem entstehende Kosten für erforderliche Notverglasungen sowie Notkosten wie bei der Beseitigung von Hindernissen (z. B. Gitter), Kosten für Einsetzen (Kran, Gerüst) bis 3 000 DM; Schäden am Mauerwerk, der Umrahmung, den Sicherungen bis 300 DM.
#5. Betriebsunterbrechungs-Versicherung
1 Durch Feuer- bzw. Leitungswasserschäden kann es zu einer Unterbrechung des Geschäftsbetriebes der Einrichtung kommen. 2 Für Einrichtungen mit Platzaktivitäten (z. B. Kindergärten, Heime) entstehen somit Einnahmeausfälle.
Umfang des Versicherungsschutzes
3 Die entstehenden Einnahmeausfälle sowie eventuelle Mehrkosten (z. B. durch die Anmietung von Ersatzräumen) werden erstattet. 4 Der Unterbrechungsschaden wird für die Dauer der Haftzeit ausgeglichen.
Versicherungssummen
5 Die Entschädigungsgrenze bei Zugrundelegung von Pflegesätzen beträgt 80 % des Pflegesatzes.
#6. Schlüssel-Versicherung
1 Versicherungsschutz wird gewährt für Aufwendungen durch das Abhandenkommen oder den Diebstahl eines General-, Haupt- oder Gruppenschlüssels ihrer Schließanlage/n.
2 Unmittelbar nach Feststellung des Abhandenkommens/Diebstahles können die Schlossanlagen der Außentüren und der schutzbedürftigen Bereiche (z. B. Verwaltung, Küche) ausgetauscht werden.
3 Steht der abhanden gekommene Schlüssel nach 72 Stunden nicht wieder zur Verfügung, dann übernimmt der Versicherer die Kosten für den Austausch der gesamten Schlüsselanlage, soweit dies erforderlich ist.
Versicherungssummen
4 Die Höchsthaftungssumme des Versicherers beläuft sich auf 50 000 DM. 5 Sofern Ihnen diese Summe nicht ausreichend erscheint (der Wert der Schließanlage inkl. der Kosten für das Einsetzen ist höher), geben Sie uns bitte den benötigten Wert bekannt bzw. teilen Sie uns mit, wie viele Generalschlüsselinhaber vorhanden sind, so dass dann eine individuelle Prämienkalkulation abweichend vom Prämientableau zur Kirchen-Police möglich ist.
Selbstbeteiligung
6 Die Selbstbeteiligung beläuft sich je Schadenfall auf 10 %, maximal auf 1000 DM.
#7. Bau-Versicherungen
7.1 Bauleistungs-Versicherung
1 Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat durch die Vermittlung der Ecclesia mit einer Gruppe von Versicherern ein Rahmenabkommen für die Bauleistungs-Versicherung geschaffen. 2 Die kirchlichen Einrichtungsträger haben die Möglichkeit, für kirchliche Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) Bauleistungs-Versicherungen zu günstigen Bedingungen abzuschließen.
Notwendigkeit der Bauleistungs-Versicherung
3 Die Bauleistungs-Versicherung hat den Zweck, das eingesetzte Baukapital gegen die während der Bauzeit eintretende Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung aufgrund elementarer Ereignisse oder unvorhergesehener Bauunfälle zu schützen. 4 Durch diese Sachversicherung werden die Bauleistungen während der Bauzeit (und zwar vor Beginn bzw. von der Antragstellung an bis zur vollständigen Ingebrauchnahme des Gebäudes) versichert. 5 Es ist gleichgültig, ob diese Schäden der Bauherr, der Architekt oder der Bauunternehmer zu vertreten hat. 6 Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen gerechnet werden musste sowie Garantie-, Gewährleistungs- und andere Schäden.
7 Irrtümlich wird häufig die Meinung vertreten, dass allein die Unternehmer und Handwerker (Auftragnehmer) diese Gefahren zu tragen haben. 8 Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), die den Bauverträgen allgemein zugrunde liegt, müssen die Unternehmer jedoch nur die Schäden auf eigene Rechnung beseitigen lassen, die sie mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln hätten verhüten können. 9 Bei Schäden durch höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände behalten sie ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Bauherrn. 10 Auch muss der Bauherr (Auftraggeber) zwangsläufig dann Schäden tragen, wenn der Auftragnehmer, der den Schaden zu vertreten hätte, aus wirtschaftlichem Unvermögen zur Schadenbeseitigung nicht in der Lage ist. 11 Darüber hinaus geht auf den Bauherrn die Gefahr für alle von ihm abgenommenen oder eventuell als abgenommen geltenden Teilleistungen über (z. B. Rohbau, überbaute Isolierung, Installationen, Heizungs-, Glaser- und Malerarbeiten), so dass sein Risiko mit dem Baufortschritt ständig wächst.
Versicherter Personenkreis
8 Durch die Bauleistungs-Versicherung ist der gesamte am Bauvorhaben beteiligte Personenkreis mitversichert. 9 Aus diesem Grund ist eine Beitragsumlage auf die am Bau beteiligten Unternehmer und Handwerker gerechtfertigt und üblich. 10 Damit die am Bauvorhaben beschäftigten Unternehmer und Handwerker rechtzeitig vor Abschluss dieser Versicherung durch den Bauherrn unterrichtet werden, sollte bereits mit der Ausschreibung des Bauvorhabens im Leistungsverzeichnis auf den bestehenden Versicherungsschutz hingewiesen werden.
Welche Risiken werden versichert?
11 Die im Versicherungsschein bezeichneten Bauleistungen werden während der Bauzeit gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen versichert. 12 Mögliche Ursachen können sein:
- Elementarereignisse sowie Witterungseinflüsse, z. B. Regengüsse, Überflutung, Sturm, Orkan, Überschwemmung, Hagel, Temperaturstürze, jeweils in ungewöhnlichem und außergewöhnlichem Ausmaß
- Konstruktions- und Materialfehler, Fehler in der statischen Berechnung
- Fehler bei der Bauausführung
- Mangelhafte Bauaufsicht
- Handlungen unbefugter oder dritter Personen
- Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
- Diebstahl und Einbruchdiebstahl von mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile.
Beitragsfreie Deckungserweiterungen
13 Folgende Bedingungserweiterungen zu den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Bauleistungs-Versicherung sind zu berücksichtigen (Auszug):
- Selbstbehalt je Schaden 300 DM ohne prozentuale Selbstbeteiligung
- Regressverzicht gegen Architekten und Bauleiter
- Mitversicherung von Baugrund- und Bodenmassen, Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sowie Schäden durch radioaktive Isotope
- Entschädigung wird geleistet für Verlust durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile
- Durch besondere Absprachen können die Gestaltungsmöglichkeiten der Bedingungen wie folgt erweitert werden:
- Mitversicherung des Einsturzrisikos von Bauteilen
- Mitversicherung von Schäden an der vom Bau unmittelbar betroffenen Altbausubstanz
- Vereinbarung verschiedener Selbstbehalte.
Beantragung
14 Der Versicherungsschutz ist rechtzeitig, möglichst vor Beginn der Bauarbeiten mit einem speziellen „Antrag auf Bauleistungs-Versicherung“ bei der Ecclesia zu beantragen.
15 Weitere Informationen zur Bauleistungs-Versicherung gibt das Hinweisblatt, das bei der Ecclesia angefordert werden kann.
7.2 Sonstige Bau-Versicherungen
- 1.
- Rohbau-Feuer-Versicherung
siehe Punkt 1. zur Gebäude-Versicherung
- 2.
- Bauherren-Haftpflicht-Versicherung
Der Bauherren-Haftpflicht-Versicherungsschutz ist beitragsfrei über den landeskirchlichen Haftpflicht-Sammel-Versicherungsvertrag gewährleistet.
- 3.
- Bau-Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
Bei größeren Bauvorhaben ist die Frage zu prüfen, inwieweit dieser Versicherungsschutz zusätzlich benötigt wird.
- 4.
- Bau-Exzedenten-Haftpflicht-Versicherung
16 Bei größeren und komplizierteren Bauvorhaben ist an den Versicherungsschutz der am Bau beteiligten (Planer und Unternehmer) eine höhere Anforderung zu stellen. 17 Im Einzelfall wird den Kirchengemeinden und kirchlichen Rechtsträgern empfohlen, den Versicherungsschutz mit der Ecclesia besonders und individuell abzustimmen.
#8. Ausstellungs-Versicherung
- a)
- Versicherbares Risiko:
Ausstellungsgegenstände jeder Art; z. B. Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Münzen, Bücher, Plastiken, kirchliche Kult- und Kunstgegenstände etc.
- b)
- Versicherbare Gefahren:
Unter Versicherungsschutz stehen praktisch alle Gefahren, denen die Exponate während der Ausstellungszeit ausgesetzt sind: „Allgefahrendeckung“.
- c)
- Versicherungssumme
1 Als Versicherungswert gilt der „Marktwert“. 2 Soweit möglich, sind Expertisen vorzuhalten.
3 Ein subjektiver Liebhaberwert kann bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.
- d)
- Ersatzleistung
Als Ersatzwert gilt der Wiederbeschaffungswert für Gegenstände gleicher Art unter Abzug des sich aus Alter, Abnutzung oder Gebrauch ergebenden Minderwertes – in Anlehnung an den Marktwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts.
- e)
- Vorzuhaltende Vertragsdaten zur Antragstellung:
- Ort der Ausstellung
- Dauer der Ausstellung
- Dauer der Versicherung einschl. Vor- und Nachlagerung
- Einzelwertaufstellung der zu versichernden Exponate
- Sicherheitsvorkehrungen, Aufsicht
- Mitversicherung des Transportrisikos Ja/Nein
- Datum des Hin- und Rücktransportes; entsprechende Orte
- f)
- Vertragsform
* | Kurzfristiger Vertrag für die Dauer der Ausstellung einschließlich Vor- und Nachlagerung und gegebenenfalls Hin- und Rücktransport |
oder alternativ | |
* | Jahresvertrag (für ständige Ausstellungen) |
- g)
- Antragstellung / Vermittlung
Der Ausstellungsversicherungsschutz kann zu günstigen Konditionen von der Ecclesia vermittelt werden.
#9. Versicherungsschutz bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen
1 Der ergänzende Versicherungsschutz bei der Durchführung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen hat ein besonderes Gewicht. 2 Der Veranstalter solcher Maßnahmen hat die Möglichkeit, insbesondere dann, wenn es sich um Auslandsaktivitäten handelt, nachstehende Versicherungen vor Beginn der Reise abzuschließen.
– Versicherungsschutz des Mietinteresses gegen Gebäude-, Feuer- und Leitungswasserschäden im In- und Ausland
3 Verursachen Betreuer oder Teilnehmer an gemieteten Gebäuden Feuer- oder Leitungswasserschäden, so besteht bei einem Rückgriff des vorleistenden Versicherers im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur begrenzt Versicherungsschutz. 4 Für Freizeitmaßnahmen ist die Absicherung des Mietinteresses im Hinblick auf solche Schäden mit einer Höchstersatzleistungssumme von 1 000 000 DM kurzfristig möglich. 5 Im gleichen Rahmen können bis zu 10 % der vereinbarten Höchstersatzleistung Schäden am Inventar in den gemieteten Räumen mitversichert werden.
Auslandsreise-Krankenversicherung
6 Das Gesundheitsreformgesetz schreibt vor, dass Sachleistungen nur im Inland erbracht werden können. 7 Eine nachträgliche Bezahlung etwa einer Arztrechnung aus dem Ausland nach Vorlage bei der Krankenkasse wird vor allem bei Erkrankungen während des Urlaubs grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahmen gelten in allen Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht). 8 Es ist erforderlich, sich vor Reiseantritt bei der zuständigen Krankenkasse einen Auslands-Krankenschein zu besorgen. 9 Die Krankenkassen dürfen bei Vorlage der Rechnungen diese nur nach den Honorarkostensätzen deutscher Vertragsärzte übernehmen. 10 Da eine Behandlung im Ausland vielfach nur privatärztlich erfolgt, verbleibt für den Reisenden meist ein Eigenanteil. 11 Es ist daher der Abschluss einer kurzfristigen Auslandsreise-Krankenversicherung ohne Summenbegrenzung zu empfehlen. 12 Der Versicherer erstattet die Kosten für eine nach ärztlichem Urteil notwendige und angemessene, von einem approbierten und niedergelassenen Arzt während des Auslandsaufenthaltes durchgeführte Heilbehandlung. 13 Hierzu gehören Aufwendungen für
- ambulante Behandlungen,
- stationäre Behandlungen,
- Zahnbehandlungen,
- Rückführungskosten,
- Überführungskosten.
- Versicherung des mitgeführten Reisegepäcks
14 Es ist angebracht, den Verlust und die Beschädigung des Reisegepäcks zu versichern, damit die dem persönlichen Bedarf dienenden Gegenstände nach einem versicherten Schadenfall wiederbeschafft werden können. 15 Unter Versicherungsschutz stehen alle den Teilnehmern und den Begleitern gehörenden Gegenstände. 16 Schmucksachen, Uhren, optische Geräte, Pelze, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate sind bis zu 50 % der Gesamtversicherungssumme mitversichert.
17 Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. 18 Hierzu zählen insbesondere:
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- und Böswilligkeit Dritter, Transportmittelunfall, Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie höhere Gewalt.
19 Der Versicherungsschutz wird mit der vom Veranstalter bzw. dem Reiseteilnehmer aufgegebenen Versicherungssumme zur Verfügung gestellt.
Rechtsschutzversicherung für Betreuer und Begleiter
20 Überlegenswert ist der Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung, die bei einem entstandenen Rechtsstreit in Zivil- und Strafverfahren die Kosten für Anwälte, Zeugen, Gerichte, Sachverständigengutachten usw. übernimmt. 21 Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen.
22 Der Versicherungsschutz wird angeboten für
- Betreuer und Begleiter
- als Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz,
- die Entsendestellen
- als Schadenersatz-, Straf-, Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutz.
23 Die Deckungssumme beträgt 100 000 DM, für Strafkautionen im Ausland 50 000 DM.
Boots-Kasko-Versicherung
24 Für eigene und fremde Boote sowie Surfbretter kann die Boots-Kasko-Versicherung bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 15 000 DM für Boote und bis zu 3500 DM für Surfbretter beantragt werden.
25 Versichert sind das Fahrzeug und die fest eingebauten Teile (einschließlich der maschinellen Einrichtungen) wegen Schäden durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.
Versicherungsschutz für geliehene Sachen
26 Vielfach werden die für Freizeitmaßnahmen genutzten Sachen geliehen oder gemietet. 27 Kommt es zu Schäden an diesen Sachen, so leistet die Haftpflichtversicherung keinen Schadenersatz; die Gruppe oder der Leiter müssen eventuell für Ausgleich sorgen. 28 Für die Dauer der Nutzung bietet die Ecclesia eine Spezialversicherung für
- Musikinstrumente mit Zubehör,
- technische Produktions- und Reproduktionsgeräte,
- Campingausrüstungen, Bücher und Spiele,
- Fahrräder, Sport- und Spielgeräte.
29 Weitere Gegenstände sowie Bargeld und Geldeswerte können nach Rücksprache in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
30 Ersatz wird geleistet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Sache. 31 Als Versicherungswert gilt der Zeitwert.
Reiserücktrittskostenversicherung
32 Im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung leistet der Versicherer Entschädigung:
- bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten,
- bei Abbruch der Reise oder bei nachträglicher Rückkehr für die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in einem versicherten Arrangement enthalten sind,
- zusätzlich zum Ersatz der Stornokosten und erhöhten Rückreisekosten ist auch der Ersatz von gebuchten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen versichert.
33 Die genannten Kosten sind ersatzpflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten Ereignisse entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren unplanmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann. 34 Hierzu zählen unter anderem:
Tod, schwerer Unfall oder plötzlich eintretende schwere Krankheit des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern etc., Schaden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer- oder Elementarereignissen, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Versicherten erheblich ist.
35 Bei einem Reiserücktritt werden je nach Stornokostenregelung 60 % bis 100 % des Reisepreises erstattet.
Versicherungsschutz für Sammelaktionen und Transporte
36 Werden landwirtschaftliche Fahrzeuge für Sammlungen eingesetzt, kann Haftpflicht-Versicherungsschutz (für die zweckentfremdete Verwendung) des Fahrzeuges und Vollkasko-Versicherungsschutz beantragt werden. 37 Für Sammeltransporte mit Lkws kann Vollkasko-Versicherungsschutz genommen werden. 38 Die Prämie berechnet sich nach Einsatztagen.
39 Der beschriebene Versicherungsschutz bei Freizeit- und Ferienmaßnahmen ist bei der Ecclesia vor Beginn der Maßnahme schriftlich mit einem vorgesehenen Antrag anzumelden.
40 Für weitere Informationen stehen besondere Hinweise zum Versicherungsschutz für Freizeit- und Erholungsmaßnahmen mit Prämientabelle zur Verfügung (bei der Ecclesia abrufbar).
#IV. Gesetzlicher Versicherungsschutz
1. Gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz
- Alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter im kirchlichen Bereich, denen keine Unfallfürsorge nach Beamten- oder Pfarrerrecht gewährleistet ist, sind nach dem siebten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 2 Abs. 1) gesetzlich gegen Unfall versichert.
- Versichert sind ferner Kinder während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen sowie Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Fachhochschulen und Hochschulen.
- Freiwillige Bauhelfer und Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Betrieben genießen gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches.
- Personen, die vorübergehend Tätigkeiten im kirchlichen Bereich ausüben wie z. B. Helfer bei der Verteilung von Gemeindebriefen und bei der Kirchgelderhebung, Leiter von Gemeindekreisen und deren Helfer beim Schmücken und Reinigen der Kirche genießen ebenfalls gesetzlichen Versicherungsschutz.
2. Leistungen der gesetzlichen Unfall-Versicherung
1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle. 2 Darunter versteht man Unfälle, die der Versicherte im ursächlichen Zusammenhang mit seiner kirchlichen Tätigkeit erleidet. 3 Das gilt auch für Unfälle, die der Versicherte bei Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit erleidet. 4 Das gilt auch für Unfälle, die bei zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit eintreten (Wegeunfälle). 5 Unterbrechungen und Umwege sowie eigenwirtschaftliche Maßnahmen heben den Versicherungsschutz im Regelfall auf.
6 Die Leistung erstreckt sich auf:
- a)
- bei Verletzung:
Verletztenrente nach Maßgabe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; u. U. Berufshilfe zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit u. a. mehr;
- b)
- bei Tod des Versicherten:
auf Sterbegeld, Überführungskosten, Überbrückungshilfe, Witwenrente (Witwerrente), Waisenrente, Elternrente.
3. Träger der gesetzlichen Unfall-Versicherung
1 Die Durchführung der gesetzlichen Unfall-Versicherung obliegt den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie den Trägern der staatlichen Ausführungsbehörde für Unfall-Versicherungen und dem Gemeindeunfallversicherungsverband.
2 Für die kirchlichen Mitarbeiter und die neben- und ehrenamtlich Tätigen ist die zuständige Berufsgenossenschaft die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 22281 Hamburg, Telefon: 0 40 / 5 14 60.
3 Mit ihr besteht eine Vereinbarung der Evang. Kirche in Deutschland zur vereinfachten Beitragsberechnung für alle Kirchengemeinden und Verwaltungsstellen. 4 Diese Vereinbarung bezieht sich aber nicht auf die Mitarbeiter im Landeskirchenamt und in landeskirchlichen Einrichtungen, für die eine eigene Meldepflicht besteht.
5 Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Schäferkampsallee 24, 20357 Hamburg, Telefon: 0 40 / 20 20 70, ist zuständig für alle im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen. 6 Das sind alle in Kindergärten, Diakonie- und Sozialstationen tätigen Mitarbeiter von Kirchengemeinden sowie Sammler, wenn die Sammlung diakonischen Zwecken dient.
7 Für Kinder in kirchlichen Kindergärten und Schüler in kirchlichen allgemeinbildenden Schulen und Studierende ist der Gemeindeunfallversicherungsverband, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Telefon: 05 11 / 8 70 70, zuständig.
8 Für freiwillige Bauhelfer, die in den Kirchengemeinden bei "Eigenbauarbeiten" helfen, ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig.
9 Für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie Gärtnerei ist die örtlich zuständige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bzw. die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Goethestraße 27-29, 34119 Kassel, Telefon: 05 61 / 7 88 00, zuständig.
4. Anmelde- und Beitragspflicht
- a)
- 1 Für die im Rahmen des Abkommens mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter sowie für die ehrenamtlich Tätigen werden die Beiträge vom Synodalrat getragen. 2 Die Erhebungen zu Beitragsbemessungen werden ebenfalls vom Synodalrat durchgeführt.
1 Für landeskirchliche Einrichtungen erfolgt die Meldung der Mitarbeiter durch den Synodalrat.
- b)
- Kinder in Kindergärten, Schüler in allgemeinbildenden Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung sind dem Gemeindeunfall-Versicherungsverband zu melden.
- c)
- 1 Für freiwillige Bauhelfer besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. 2 Eine Meldepflicht entfällt.
- d)
- 1 Kirchliche Rechtsträger als Unternehmer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, mit Ausnahme von Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten, müssen Mitglieder der örtlich zuständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. 2 Die Prämienumlage erfolgt nach dem Einheitswert oder nach der Größe der Kulturart der bewirtschafteten Fläche. 3 Die Beitragszahlung muss durch den kirchlichen Rechtsträger vorgenommen werden.
2 Sind die Flächen verpachtet und ist der Pächter nicht selbst beitragspflichtig, kann der kirchliche Rechtsträger sich die von ihm gezahlten Beiträge vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen vom Pächter erstatten lassen.
3 Bei gärtnerischer Nutzung der Flächen und bei Friedhöfen sind die nach dem Arbeitswert bezeichneten Beiträge an die Gartenbauberufsgenossenschaft in Kassel zu entrichten. 4 Von der Beitragspflicht sind gärtnerisch genutzte Flächen unter 2.500 qm ausgenommen. 5 Beim Vorhandensein mehrerer Gärten eines Rechtsträgers ist die Gesamtfläche maßgebend.
5. Unfallmeldung zur gesetzlichen Unfall-Versicherung
- 1 Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Arbeitsunfälle innerhalb von drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder um einen Arbeitsunfall handelt, der eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2 Tödliche Unfälle sind außerdem sofort fernmündlich oder telegrafisch anzuzeigen.
- Sobald versicherte haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter oder ehrenamtlich Tätige einen Unfall erlitten haben, ist unverzüglich der Synodalrat zu informieren.
- Muss ein Mitarbeiter wegen eines Arbeitsunfalles einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine andere Heilstätte aufsuchen, so sind diese Personen bzw. Einrichtungen darauf aufmerksam zu machen, dass die Inanspruchnahme wegen eines Arbeitsunfalles erfolgt und die Kosten voraussichtlich von der Berufsgenossenschaft getragen werden.
II. Unfallfürsorge nach Beamtenversorgungsgesetz und Pfarrbesoldungsgesetz
1 Pfarrer und Kirchenbeamte, denen eine Versorgung durch den Dienstherrn gewährleistet ist, erhalten bei Unfällen im dienstlichen Bereich Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 2 Der Unfall ist dem Synodalrat unverzüglich formlos auf dem Dienstweg zu melden.