.

Anordnung
betr. Sicherung der Orgeln

in der Fassung vom 14. April 1978

(GVBl. Bd. 13 S. 116)

#
  1. Jede Orgelreparatur ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenrat anzuzeigen. Übersteigen die für die Reparatur erforderlichen Kosten 150,-DM, so sind Kostenanschläge miteinzureichen.
  2. Alle Orgelgehäuse, die Spieltische sowie die Motorenanlasser müssen unter Verschluss gehalten werden.
  3. Der Zugang zum inneren Orgelwerk darf unbeteiligten Personen nur in Begleitung des für die Orgel verantwortlichen Organisten gestattet werden. Bei wertvollen Orgelwerken, insbesondere bei allen, die unter Denkmalschutz stehen, muss bei einer solchen Besichtigung ein weiterer Beauftragter des Kirchenrates zugegen sein.
  4. Jeder Organist ist für den Schaden, der durch Außerachtlassung der Sicherungsvorschriften entsteht, neben dem Kirchenrat (§ 28 der Kirchenverfassung) persönlich zur Verantwortung zu ziehen.
  5. Jedem Organisten ist Abschrift dieser Vorschriften gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Diese Sicherungsvorschriften sind dadurch notwendig geworden, dass gewisse Orgelbauer sich Beschädigungen von Orgelpfeifen haben zuschulden kommen lassen. Die vorherige Mitteilung von Reparaturabsichten liegt also im Interesse der Gemeinden, damit sie rechtzeitig gewarnt werden können.
Es sind ferner durch Unachtsamkeit Orgelpfeifen gestohlen worden, auch sind mehrfach Orgelmotoren durchgebrannt, weil der Anlasser nicht unter Verschluss war.
Dass Eingriffe in die Orgel, insbesondere Änderungen der Disposition, ohne Vorwissen und Gutachten des landeskirchlichen Orgelbausachverständigen (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 10 S. 18) eine ordnungswidrige Verwaltung des Kirchenvermögens darstellen, dürfte selbstverständlich sein.
Durch die Sicherungsvorschriften soll gewährleistet werden, dass die Verantwortlichkeit für entstehende Schäden klar festgestellt werden kann.