.Anordnung
Anordnung
betr. Sicherung der Orgeln
in der Fassung vom 14. April 1978
(GVBl. Bd. 13 S. 116)
#- 1 Jede Orgelreparatur ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenrat anzuzeigen. 2 Übersteigen die für die Reparatur erforderlichen Kosten 150,-DM, so sind Kostenanschläge miteinzureichen.
- Alle Orgelgehäuse, die Spieltische sowie die Motorenanlasser müssen unter Verschluss gehalten werden.
- 1 Der Zugang zum inneren Orgelwerk darf unbeteiligten Personen nur in Begleitung des für die Orgel verantwortlichen Organisten gestattet werden. 2 Bei wertvollen Orgelwerken, insbesondere bei allen, die unter Denkmalschutz stehen, muss bei einer solchen Besichtigung ein weiterer Beauftragter des Kirchenrates zugegen sein.
- Jeder Organist ist für den Schaden, der durch Außerachtlassung der Sicherungsvorschriften entsteht, neben dem Kirchenrat (§ 28 der Kirchenverfassung) persönlich zur Verantwortung zu ziehen.
- Jedem Organisten ist Abschrift dieser Vorschriften gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
- …
1 Diese Sicherungsvorschriften sind dadurch notwendig geworden, dass gewisse Orgelbauer sich Beschädigungen von Orgelpfeifen haben zuschulden kommen lassen. 2 Die vorherige Mitteilung von Reparaturabsichten liegt also im Interesse der Gemeinden, damit sie rechtzeitig gewarnt werden können.
3 Es sind ferner durch Unachtsamkeit Orgelpfeifen gestohlen worden, auch sind mehrfach Orgelmotoren durchgebrannt, weil der Anlasser nicht unter Verschluss war.
4 Dass Eingriffe in die Orgel, insbesondere Änderungen der Disposition, ohne Vorwissen und Gutachten des landeskirchlichen Orgelbausachverständigen (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 10 S. 18) eine ordnungswidrige Verwaltung des Kirchenvermögens darstellen, dürfte selbstverständlich sein.
5 Durch die Sicherungsvorschriften soll gewährleistet werden, dass die Verantwortlichkeit für entstehende Schäden klar festgestellt werden kann.