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Kirchengesetz
zur Übernahme des Kirchengesetzes der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
zum Schutze des kirchlichen Archivgutes

vom 12. Mai 1984
in der Fassung vom 21. April 2005

(GVBl. Bd. 15 S. 44, Bd. 18 S. 353)

Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Schutz des kirchlichen Archivgutes

Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ist damit einverstanden, dass die Regelung des Schutzes des kirchlichen Archivgutes durch gemeinschaftliches Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen geregelt wird.
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§ 2
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Als „oberste Behörde der Kirche“ im Sinne des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Schutze des kirchlichen Archivgutes gilt für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Schutze des kirchlichen Archivgutes erlässt für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode in Form der Rechtsverordnung.
( 3 ) Durchführungsbestimmungen erlässt für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode im Wege der allgemeinen Verwaltungsanordnung.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.