.Allgemeine Verwaltungsanordnung
#Formular § 13
Allgemeine Verwaltungsanordnung
des Landeskirchenrates
über die Ordnung der Bibliotheken und deren Benutzung
in der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland
(Bibliotheks- und Bibliotheksbenutzungsordnung)
vom 17. März 1988
(GVBl. Bd. 15 S. 235)
Mit Zustimmung des Landeskirchenvorstandes gemäss § 101 Abs. 1 der Kirchenverfassung erlässt der Landeskirchenrat in Anlehnung an die von der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassenen Richtlinie einer Ordnung für die Benutzung kirchlicher Bibliotheken (Benutzungsordnung) vom 15. April 1965 (Amtsbl. der EKD 1965 S. 233) die nachstehende Ordnung für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland:
####§ 1
(
1
)
Die Bestände der Bibliotheken und Büchereien bei den Kirchengemeinden, den Bezirkskirchenverbänden und dem Landeskirchenrat sind unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung entsprechend zu sichern, zu betreuen und zu katalogisieren.
(
2
)
Evangelisch-kirchliche Bibliotheken und Büchereien dienen der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit: der Forschung, der Lehre und Unterweisung, der Verkündigung, dem Recht, der Öffentlichkeitsarbeit, der Aus- und Fortbildung, der Seesorge, der Sozialarbeit, der Kinder-, Jugend- und der Erwachsenenarbeit in Kirche und Gesellschaft.
#§ 2
(
1
)
Die Bibliotheken und Büchereien können nach Maßgabe dieser Ordnung benutzt werden.
(
2
)
Für Präsenzbibliotheken der kirchlichen Dienststellen und Ausbildungsstätten sowie für Fach- und Institutionsbibliotheken können einschränkende Bestimmungen erlassen werden.
#§ 3
(
1
)
In der Regel werden nicht ausgeliehen: Nachschlagewerke und Lexika, Lose-Blatt-Ausgaben und ungebundene Zeitschriften, ferner Landkarten und Tafelwerke sowie Handschriften und Typoskripte, schließlich Zimelien (Raritäten und Unika) und Tonträger.
(
2
)
Der Bibliotheksleiter oder die Bibliotheksleiterin kann bestimmtes Bibliotheksgut von der Ausleihe oder von der Benutzung im Lesesaal ausschließen.
(
3
)
Der Träger der Bibliothek kann außerdem bestimmtes Schriftgut von jeder Benutzung ausschließen.
#§ 4
(
1
)
Jeder Benutzer hat sich durch seine Unterschrift im Benutzerbuch (Benutzerkartei) oder auf dem Leihschein zur Einhaltung der Bibliotheksordnung zu verpflichten.
(
2
)
Der Benutzer hat sich auf Verlangen jederzeit über seine Person auszuweisen.
(
3
)
Von einem Minderjährigen kann eine schriftliche Erklärung seines gesetzlichen Vertreters verlangt werden, der damit für die Einhaltung der Benutzungsordnung haftet und sich zu etwaigem Schadenersatz verpflichtet.
(
4
)
Von unbekannten Personen kann eine angemessene Kaution verlangt werden, die bei fristgemäßer Rückgabe der Bücher erstattet wird.
#§ 5
(
1
)
1 Der Benutzer hat die ihm zugänglichen Kataloge und die zur Benutzung überlassenen Bestände (im folgenden kurz als „Bücher“ bezeichnet) sorgfältig zu behandeln. 2 Sie dürfen nicht beschädigt oder beschmutzt werden. 3 Veränderungen durch Zusätze, Streichen, Radieren, Unterstreichen sowie Vermerke aller Art sind zu unterlassen. 4 Unzulässig ist es, Blätter oder Blattecken umzuknicken, Büroklammern oder ähnliches anzubringen, dicke Buchzeichen einzulegen, mit angefeuchteten Fingern oder mit Handschuhen umzublättern, durchzupausen, die Bücher als Schreibunterlage zu verwenden.
(
2
)
1 Das eigenmächtige Umstellen von Katalogkarten ist untersagt. 2 Vermutet der Benutzer eine falsche Ordnung in den Katalogen, so soll er den Bibliothekar oder die Bibliothekarin verständigen.
#§ 6
(
1
)
Die Öffnungszeiten der Ausleihe, des Lesesaals und des Katalograumes bestimmt der Träger der Einrichtung.
(
2
)
1 Die Benutzung der Lesesäle (Leseplätze) und der übrigen Einrichtungen der Bibliothek regelt der Leiter oder die Leiterin der Bibliothek. 2 Eine größere Anzahl von Büchern kann nur in besonders begründeten Fällen gleichzeitig eingesehen werden. 3 Vorbestellte Bücher werden im allgemeinen nur eine Woche zur Einsicht freigehalten.
(
3
)
Bei Benutzung des Lesesaals hat der Benutzer vor Empfang der Bücher Überbekleidung, Mappen und ähnliches an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
(
4
)
In den Katalogräumen, im Lesesaal und im Magazin ist das Rauchen verboten.
(
5
)
Der Benutzer hat Rücksicht auf andere Anwesende zu nehmen.
(
6
)
1 Das Betreten des Magazins und die Entnahme von Büchern aus den Regalen bedarf der Genehmigung des Bibliotheksleiters oder der Bibliotheksleiterin. 2 Die Bücher sind dem Bibliothekspersonal nach der Einsichtnahme zurückzugeben und dürfen auf keinen Fall selbst eingestellt werden.
#§ 7
(
1
)
1 Für jedes zu entleihende Buch ist vom Benutzer ein Leihschein nach Muster gut lesbar auszufüllen. 2 Bei mehrbändigen Werken, bei Bänden derselben Serie oder Reihe sowie bei mehreren Jahrgängen einer Zeitschrift wird nur ein Leihschein unter genauer Angabe der entliehenen Bände oder Jahrgänge ausgefüllt.
(
2
)
1 Mehr als fünf Bände sollen nicht gleichzeitig entliehen werden. 2 Ausnahmen genehmigt der Bibliotheksleiter oder die Bibliotheksleiterin.
(
3
)
Bei Versand von Büchern hat der Entleiher den Leihschein unverzüglich nach Eintreffen der Sendung an die Bibliothek zurückzuschicken.
#§ 8
Der Entleiher ist verpflichtet,
#- der Bibliothek einen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen,
- dafür zu sorgen, dass die entliehenen Bücher – auch bei Abwesenheit des Entleihers von seinem Wohnsitz – der Bibliothek auf Anforderung zurückgegeben werden können,
- entliehene Bücher auf seine Kosten zu desinfizieren, wenn in seiner Wohnung eine desinfektionspflichtige Krankheit ausgebrochen ist.
§ 9
(
1
)
1 Die Leihfrist beträgt in der Regel einen Monat. 2 Für wissenschaftliche Arbeiten kann eine längere Leihfrist (unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts, vgl. Absatz 2 und 3) vereinbart werden.
(
2
)
1 Die Leihfrist kann nur verlängert werden, wenn das Buch nicht anderweitig benötigt wird. 2 Rechtzeitige Gesuche um Verlängerung gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Woche ein gegenteiliger Bescheid zugeht. 3 Die Bibliothek kann die Verlängerung von der Vorlage des Buches abhängig machen.
(
3
)
1 Die Bibliothek kann die Leihfrist in besonderen Fällen verkürzen. 2 Der Entleiher ist verpflichtet, entliehene Bücher auf Anforderung auch vor Ablauf der festgesetzten Leihfrist zurückzugeben. 3 Diese Rückforderung fällt nicht unter den Begriff der Mahnung (vgl. § 13).
(
4
)
1 Nicht mehr benötigte Bücher sollen schon vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden. 2 Bücher dürfen ohne Erlaubnis der Bibliothek nicht an Dritte weitergegeben werden.
#§ 10
1 Wird das Buch nicht durch den Entleiher selbst abgeholt, so ist bei der Unterschrift von der abholenden Person einzusetzen: Für … (Name des Entleihers). 2 In jedem Fall haftet der Entleiher für das Buch und seinen Zustand, auch wenn eine von ihm beauftragte Person den Leihschein unterschrieben hat.
#§ 11
(
1
)
Bei der Rückgabe des Buches wird der Leihschein entwertet, sofern der Entleiher ihn nicht ausdrücklich zurückfordert; er hat dafür gegebenenfalls selbst die Portokosten zu tragen.
(
2
)
Vor Rückgabe der Bücher oder einem Antrag auf Verlängerung der Leihfrist kann der Entleiher keine weiteren Bücher entleihen.
#§ 12
(
1
)
1 Bei Beschädigungen oder Verlust des Buches hat der Entleiher vollen Ersatz für die der Bibliothek dadurch entstehenden Kosten zu leisten. 2 Da er für alle Schäden haftbar gemacht werden kann, wird ihm empfohlen, bei der Ausleihe den Zustand der Bücher selbst zu überprüfen.
(
2
)
Bemerkt der Benutzer Mängel, zum Beispiel Bindefehler, so wird er gebeten, die Bibliothek hiervon zu unterrichten.
#§ 13
1 Nach dreimaliger Mahnung mit steigender Kostenauflage (siehe Anlage Muster) wird zur Wiedererlangung der Bücher der Rechtsweg beschritten. 2 Der Säumige wird von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen.
#§ 14
(
1
)
Die Benutzung der Bibliotheken und Büchereien sind gebührenfrei.
(
2
)
1 Die Kosten für den Versand zum Entleiher tragen die Bibliotheken. 2 Außergewöhnliche Kosten für Eilsendungen, Wertsendungen und solche, die durch Inanspruchnahme der in § 17 Abs. 1 und 2 möglichen Fälle entstehen, sind vom Entleiher zu erstatten. 3 Sein Einverständnis ist vorher einzuholen.
(
3
)
Entliehene Bücher sind in gleicher Weise und unter gleicher Wertangabe zurückzusenden, wie sie die Bibliotheken versandt haben.
#§ 15
Reproduktionen und Abschriften unterliegen dem geltenden Urheberrecht.
#§ 16
Lässt ein Benutzer die Arbeit, für die ihm die Bibliothek Bücher in größerer Zahl zur Verfügung gestellt hat, drucken oder in anderer Weise vervielfältigen, so wird er gebeten, der Bibliothek das Erscheinen dieser Veröffentlichung mit den üblichen biographischen Angaben mitzuteilen, falls er ihr kein Belegexemplar überlassen möchte.
#§ 17
(
1
)
Die Bibliotheken sind dem innerkirchlichen Leihverkehr (IKLV) angeschlossen.
(
2
)
Die Bibliotheken können dem Deutschen Leihverkehr angeschlossen werden.
#§ 18
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Mai 1988 in Kraft.
#Muster I:
###Formular § 4
Dieses Formular ist mit dem (den) Leihschein(en) unverzüglich nach Erhalt der Sendung an die Bibliothek zurückzusenden.
Von der mir übersandten Bibliotheksbenutzungsordnung habe ich Kenntnis genommen und verpflichte mich hiermit zu ihrer Einhaltung.
, den | |
(Unterschrift) |
Muster II
###Formular § 7 Abs. 1
Aus der Bibliothek hat Zu- und Vorname (eigenhändig): Beruf und Wohnung: Tel.: am für einen Monat erhalten:
(Verfasser, Titel in Kurzfassung, Signatur)
#Muster III:
###Formular § 13
Mahnung
(1. Mahnung)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau
Die Leihfrist der von Ihnen entliehenen Bücher ist am abgelaufen. Wir bitten um portofreie Rückgabe bis zum , weil wir uns sonst gezwungen sehen, eine Mahngebühr zu erheben.
(2. Mahnung)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau
Leider haben Sie unserer Mahnung vom keine Folge geleistet. Wir fordern Sie daher zum zweiten Mal auf, die am entliehenen Bücher unverzüglich zurückzugeben und die fällige Mahngebühr von DM gleichzeitig zu entrichten.
(3. Mahnung)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau
Sie haben unsere beiden Mahnungen zur Rückgabe der am entliehenen Bücher unberücksichtigt gelassen. Wenn bis zum die Bücher mit den fälligen Mahngebühren von DM nicht zurückgegeben sind, sehen wir uns gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten.