.Allgemeine Verwaltungsanordnung
#I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II.
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
III.
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
IV.
###§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
V.
###§ 25
Allgemeine Verwaltungsanordnung
des Landeskirchenrates über das Siegelwesen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland
(Siegelordnung)
vom 22. Dezember 1975
(GVBl. Bd. 14 S. 186)
Mit Zustimmung des Landeskirchenvorstandes gemäß § 101 Absatz 1 der Kirchenverfassung erlässt der Landeskirchenrat folgende Bestimmungen zur Ordnung des Siegelwesens in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland:
I.
Rechtliche Grundbestimmungen
###§ 1
Kirchensiegel
In der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland wird in Ausübung der Rechte als Körperschaften des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
#§ 2
Siegelberechtigung
(
1
)
Siegelberechtigt sind die Kirchengemeinden, die Bezirkskirchenverbände und die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland.
(
2
)
Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
#§ 3
Übertragung
(
1
)
Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
(
2
)
Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
(
3
)
Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
#§ 4
Siegelführung
(
1
)
1 Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt bei Kirchengemeinden dem Kirchenrat, bei Bezirkskirchenverbänden dem Bezirkskirchenrat und bei der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland dem Landeskirchenrat. 2 Solange nichts anderes beschlossen ist, übt der Vorsitzende die Siegelführung aus.
(
2
)
Sind nach Beschluss des nach Absatz 1 siegelführenden Organs mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10).
(
3
)
1 Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. 2 Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
#§ 5
Verwendung des Kirchensiegels
(
1
)
Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
2
)
Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#§ 6
Beweiskraft
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#II.
Gestaltung des Kirchensiegels
###§ 7
Grundsatz
(
1
)
Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
(
2
)
Das Kirchensiegel der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland ist durch Beschluss des Landeskirchentages vom 31. Mai 1951 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 129) festgelegt worden.
#§ 8
Siegelbild
(
1
)
Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
(
2
)
Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#§ 9
Siegelumschrift
(
1
)
1 Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. 2 Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
(
2
)
Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegels angepasst sein.
#§ 10
Beizeichen
Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 4 Absatz 2 und 23 Absatz 2 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen im Scheitelpunkt des Siegel eingefügt.
#§ 11
Siegelform
(
1
)
Neue Kirchensiegel für Kirchengemeinden haben kreisrunde Form.
(
2
)
Kirchensiegel für Bezirkskirchenverbände haben rundovale Form.
#§ 12
Siegelgröße
(
1
)
Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
- für das Normalsiegel 35 mm,
- für das Prägesiegel 35 mm,
- für das Kleinsiegel 21 mm.
(
2
)
Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
#- für das Normalsiegel 30:42 mm,
- für das Prägesiegel 30:42 mm,
- für das Kleinsiegel 18:24 mm.
§ 13
Siegelabdruck
(
1
)
Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(
2
)
Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
(
3
)
Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
#§ 14
Siegelfarben
(
1
)
1 Für das Normal- und Kleinsiegel wird schwarze Farbe benutzt. 2 Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates verwendet werden.
(
2
)
Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
#III.
Neuanfertigung und Änderung
###§ 15
Grundsatz
(
1
)
Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte.
(
2
)
Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates; er kann vor seiner Entscheidung Änderungen des Entwurfs anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
#§ 16
Siegelentwurf
(
1
)
Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Graphik erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
(
2
)
1 Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. 2 Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
#§ 17
Siegelanfertigung
(
1
)
1 Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. 2 Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
(
2
)
1 Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. 2 Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmung in § 4 Absatz 2.
#§ 18
Abnahme
1 Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. 2 Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
#§ 19
Siegeländerung
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. 2 Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann der Landeskirchenrat das Siegel außer Geltung setzen.
(
2
)
Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 16 ff. entsprechend.
#IV.
Sicherungsvorschriften
###§ 20
Aufbewahrung
(
1
)
1 Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. 2 Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. 3 Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(
2
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#§ 21
Siegelsammlung
1 Der Landeskirchenrat führt eine Sammlung der Abdrücke aller in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. 2 Für jedes Siegel ist anzugeben:
#- eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
- das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
- etwa genehmigte Beizeichen.
§ 22
Abnutzung, Beschädigung
1 Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. 2 § 19 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
#§ 23
Abhandenkommen
(
1
)
1 Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Landeskirchenrat mitzuteilen. 2 Das abhanden gekommene Siegel wird vom Landeskirchenrat außer Geltung gesetzt.
(
2
)
Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#§ 24
Kassation
(
1
)
1 Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, entscheidet der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen oder zu vernichten ist. 2 Die Entscheidung ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen.
(
2
)
Der Landeskirchenrat macht im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, wenn ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt worden ist.
#V.
Inkrafttreten
###§ 25
Inkrafttreten
Diese Siegelordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.