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Kirchengesetz über den Ergänzungsvertrag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und den übrigen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen zum Vertrag vom 19. März 1955
Vom 2. März 1966
(GVBl. Bd. 13 S. 224)
####§ 1
Dem am 4. März 1965 unterzeichneten Vertrag der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen wird zugestimmt.
#§ 2
Der Ergänzungsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
#§ 3
Der Tag, an dem der Ergänzungsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsbl. bekanntzumachen.