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Kirchengesetz
zum Vertrag der Freien Hansestadt Bremen
mit den Evangelischen Kirchen in Bremen

vom 16. November 2001

(GVBl. Bd. 18 S. 38)

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§ 1

(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
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§ 2

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.

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