.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zum Vertrag der Freien Hansestadt Bremen
mit den Evangelischen Kirchen in Bremen
vom 16. November 2001
(GVBl. Bd. 18 S. 38)
####§ 1
(
1
)
Dem am 31.10.2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und dem dazugehörigen Schlussprotokoll wird zugestimmt.
(
2
)
Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
#§ 2
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(
2
)
Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.