.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zum Vertrag der Freien Hansestadt Bremen
mit den Evangelischen Kirchen in Bremen
vom 16. November 2001
(GVBl. Bd. 18 S. 38)
####§ 1
(1) Dem am 31.10.2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und dem dazugehörigen Schlussprotokoll wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
#§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.