.Unterrichtsbefreiung
Unterrichtsbefreiung
aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen
vom 7. Juni 1998
# 1 Der Niedersächsische Kultusminister hat mit Erlass vom 7. Juni 1998 – 306 – 82103 – die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen neu geregelt. 2 Den Text des Erlasses (Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen 1998 S. 198) geben wir nachstehend bekannt.
1. | Unterrichtsbefreiung an evangelischen und katholischen Feiertagen |
1.1 | Aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage ergibt sich folgendes: |
1.1.1 | Evangelische Lehrkräfte sowie evangelische Schülerinnen und Schüler aller Schulformen haben am 6.Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag), am Gründonnerstag und am 31. Oktober (Reformationstag), katholische Lehrkräfte sowie katholische Schülerinnen und Schüler am 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag), am Gründonnerstag, am Donnerstag nach dem Trinitatissonntag (Fronleichnam) und am 1. November (Allerheiligen) unterrichtsfrei. |
1.1.2 | 1 Am Buß- und Bettag ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben am Gottesdienst teilzunehmen. 2 Evangelische Lehrkräfte können Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes erhalten, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. 3 Der Wunsch zum Gottesdienstbesuch ist rechtzeitig der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und im Fall der Lehrkräfte der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen, damit Vertretungsregelungen getroffen werden können. |
1.2. | 1 Sofern an Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler, die der jeweils anderen Konfession oder keiner Konfession angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Schulen an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht ausfallen lassen. 2 Bei Lehrkräften, für die an den genannten Tagen kein kirchlicher Feiertag vorliegt, sind nicht erteilte Unterrichtsstunden als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu berücksichtigen. |
1.3 | An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht. |
2. | Unterrichtsbefreiung an Feiertagen anderer Religionsgemeinschaften |
2.1 | 1 Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Unterrichtsbefreiung zu erteilen. 2 Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. |
2.2 | 1 Schülerinnen und Schüler jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schüler, die der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch an Sonnabenden zu befreien. 2 Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. 3 Die Antragsteller sind von der Schule ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen. |
3. | Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten |
Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. | |
4. | Befreiung vom Schulbesuch an Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern |
1 Auf Antrag sind Schülerinnen und Schüler am Tag nach der Konfirmation bzw. am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. 2 Bei entsprechenden Feiern (z.B. Jugendweihe) ist in gleicher Weise zu verfahren. | |
5. | Inkrafttreten |
1 Dieser Erlass tritt zum 1. August 1998 in Kraft. 2 Zum gleichen Termin tritt der Erlass „Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen“ vom 24.3.1982 (SVBl. S. 53) außer Kraft. |