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Evangelisches Missionswerk in Deutschland

Neufassung der Satzung vom 25. September 1991

Evangelische Kirchen, Missionswerke und Verbände haben 1975 unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit ein Missionswerk im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und Berlin West zur Vertiefung und Stärkung ihrer Gemeinschaft bei der Wahrnehmung des missionarischen Auftrages gegründet. Mit gleicher Zielsetzung hatten sich bereits 1964 Missionsgesellschaften und -einrichtungen in der DDR in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen geschlossen.
Die Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen in der DDR auf ihrer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Dezember 1990 in Berlin und das Evangelische Missionswerk im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und Berlin West auf seiner Mitgliederversammlung am 25. September 1991 in Hohenwart haben beschlossen, ihren missionarischen Auftrag zukünftig gemeinsam unter neuem Namen in dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland wahrzunehmen. Sie sind dankbar für die geschenkte neue Gemeinschaft als Teil der Ökumene und wollen einander ihre jeweils besonderen Erfahrungen und geistlichen Einsichten zur Stärkung der gemeinsamen missionarischen Verantwortung ihrer Mitglieder vermitteln.
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§ 1
Name und Sitz des Vereins

( 1 ) Der Verein trägt den Namen Evangelisches Missionswerk in Deutschland.
( 2 ) Sitz des Vereins ist Hamburg, wo er in das Vereinsregister eingetragen ist.
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§ 2
Grundlage

Das Evangelische Missionswerk in Deutschland (nachfolgend Missionswerk genannt) gründet sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, der allein das Heil der Welt ist.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Das Missionswerk dient der gemeinsamen Wahrnehmung der missionarischen Verantwortung der Mitglieder.
( 2 ) Das Missionswerk nimmt Aufgaben der Weltmission und Evangelisation wahr, die über den Bereich und die Wirkungsmöglichkeit seiner Mitglieder hinausgehen.
( 3 ) Das Missionswerk unterstützt die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen sowie die anderen ihm angehörenden Kirchen bei der missionarischen Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und fördert die Zuordnung von Kirche und Mission sowie die Zusammenarbeit der regionalen Missionswerke und Missionsgesellschaften.
( 4 ) Das Missionswerk dient der Zusammenarbeit seiner Mitglieder, besonders auf den Gebieten der missionarischen Verkündigung, der Missionstheologie und der Missionswissenschaft, der Aus- und Weiterbildung zu missionarischen Diensten sowie im Blick auf die Beziehungen zu Kirchen und regionalen bzw. kontinentalen kirchlichen Zusammenschlüssen in Übersee.
( 5 ) Das Missionswerk unterstützt Aufgaben der Weltmission und Evangelisation, welche die Zusammenarbeit seiner Mitglieder erfordern, besonders auf den Gebieten der ärztlichen Mission, der Weltbibelhilfe, der theologischen Ausbildung in Übersee, der christlichen Literaturentwicklung sowie des kirchlichen Gebrauchs der Massenmedien in Übersee, der gesellschaftsbezogenen Dienste von Kirchen und kirchlichen Gruppen (Großstadt- und Industriemission, ländliche Mission, kirchliche Erwachsenen- und Laienbildung) in Übersee, des entwicklungsfördernden Handelns der Kirchen, zwischenkirchlicher Hilfe und der missionarischen Öffentlichkeitsarbeit.
( 6 ) Das Missionswerk arbeitet mit den Einrichtungen des kirchlichen Entwicklungsdienstes, der ökumenischen Diakonie und der kirchlichen Auslandsarbeit zusammen. Es ist Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Kirchlicher Entwicklungsdienst“.
( 7 ) Das Missionswerk pflegt im Rahmen seines Mandates die Verbindung zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland. Es ist Mitglied der Kommission Mission und Evangelisation des Ökumenischen Rates der Kirchen und kann die Trägerschaft von Verbindungen zu anderen internationalen ökumenischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Mission und Evangelisation übernehmen.
( 8 ) Das Missionswerk führt die Aufgaben des Deutschen Evangelischen Missions-Tages nach Maßgabe der Vereinbarung vom 29. Oktober 1976 fort.
( 9 ) Das Missionswerk kann auf Antrag Aufgaben einzelner Mitglieder übernehmen, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 10 ) Das Missionswerk achtet bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben auf die Mitverantwortung seiner Mitglieder.
( 11 ) Das Missionswerk ist offen für eine Zusammenarbeit mit Missionsgesellschaften und missionarisch tätigen Gruppen, auch wenn diese nicht seine Mitglieder sind. Das Gleiche gilt für eine Mitarbeit solcher Missionsgesellschaften oder Gruppen bei Aufgaben des Missionswerkes, z. B. in Kommissionen und anderen Arbeitsgruppen. Die Art und Weise der Zusammenarbeit oder Mitarbeit kann in beiderseits kündbaren Vereinbarungen geregelt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Als Mitglieder können Evangelische Kirchen, Missionswerke oder Missionsgesellschaften und andere juristische Personen aus der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden, die Aufgaben im Sinne des Vorspruchs und des § 3 dieser Satzung wahrnehmen. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Der Austritt aus dem Missionswerk ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens am 31. März des betreffenden Jahres beim Missionswerk (Vorstand oder Geschäftsstelle) eingehen.
( 3 ) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung beharrlich die Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten verweigert.
( 4 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§ 5
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder entsenden ihre Delegierten nach folgendem Schlüssel:
Evangelische Kirche in Deutschland:
13
und zwar die Synode
7
die Kirchenkonferenz
4
der Rat
2
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland KdöR:
4
Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine):
4
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen:
1
Evangelisch-methodistische Kirche:
4
Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden KdöR:
1
Berliner Missionswerk:
2
Evangelisch-lutherisches Missionswerk in Niedersachsen:
2
Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig e. V.:
2
Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland e. V.:
2
Missionswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern:
2
Norddeutsche Mission:
2
Nordelbisches Zentrum für Weltmission und kirchlichen Weltdienst:
2
Vereinigte Evangelische Mission:
2
Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste:
2
Ausbildungshilfe für junge Christen in Asien und Afrika e. V.:
1
CVJM – Gesamtverband in Deutschland e. V.:
1
Deutsche Bibelgesellschaft:
1
Deutsche Evangelische Missionshilfe:
1
Deutsche Gesellschaft für Missionswissenschaft:
1
Deutsches Institut für ärztliche Mission e. V.:
1
Gossner Mission:
1
MBK-Mission e. V.
(Missionarisch-biblische Dienste in Ostasien)
1
Morgenländische Frauenmission im Berliner Missionswerk
1
( 2 ) Bei der Aufnahme weiterer Mitglieder ist deren Vertretung in der Mitgliederversammlung im Aufnahmebeschluss zu regeln, wobei jedem Mitglied wenigstens eine Stimme zukommt.
( 3 ) Die Amtsdauer der Delegierten in der Mitgliederversammlung beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung ist möglich. Die Amtsdauer endet vor Ablauf der sechs Jahre, wenn die jeweiligen Delegierten nicht mehr die Aufgaben wahrnehmen, die Anlass zu ihrer Entsendung gegeben haben. Die neuen Delegierten werden für den Rest der Amtsdauer entsandt. Die Delegierten in der Mitgliederversammlung nehmen dort ihre Aufgaben wahr, bis die Nachfolge bestimmt ist.
( 4 ) Der Vorstand des Missionswerks kann beratende Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einladen, im Besonderen aus der Ökumenischen Diakonie, dem Kirchlichen Entwicklungsdienst und der kirchlichen Auslandsarbeit sowie ökumenischen Institutionen im Bereich der Weltmission und Evangelisation.
( 5 ) In Vereinbarungen, die nach § 3 Abs. 11 abgeschlossen werden, kann vorgesehen werden, dass die Missionsgesellschaft oder Gruppe berechtigt ist, mit einer Person beratend an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Im Sinne des Vorspruchs dieser Satzung und zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben des Missionswerks (§ 3) fördert die Mitgliederversammlung die Zusammenarbeit der Kirchen, Missionswerke, missionarisch tätigen Verbände und Missionsgesellschaften. Von ihr sollen Initiativen ausgehen, welche der missionarischen Ausrichtung der gesamten kirchlichen Arbeit zugute kommen. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Missionswerks und legt Schwerpunkte der Arbeit fest.
( 2 ) Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Beschlussfassung nach Maßgabe der Satzung in den Fällen § 3 (Aufgaben), § 4 Abs. 1(Aufnahme von Mitgliedern), Abs. 3 (Ausschluss), § 8 Abs. 1 Buchstabe h (Bestätigung von Vereinbarungen), Abs. 2 (Vorstandswahl), § 12 (Satzungsänderung), § 13 (Auflösung),
  2. Beratung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
  4. Feststellung des Haushaltsplanes, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.
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§ 7
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss vom Vorstand außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Missionswerks dies unter Angabe der Gründe verlangt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, beruft sie ein und leitet sie. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladungen sind schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung auszugeben.
( 3 ) In der Mitgliederversammlung haben alle in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Delegierten je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Delegierte können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf andere Delegierte übertragen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Übertragenden gelten für Abstimmungen als anwesend.
( 4 ) Wird eine Sachfrage von grundsätzlicher Bedeutung beraten, die die Verantwortung der leitenden Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Brüder-Unität und der Evangelisch-methodistischen Kirche berührt, so können die Delegierten dieser Kirchen die Aussetzung der Beschlussfassung verlangen. Dem Verlangen ist stattzugeben. Der Vorstand des Missionswerks teilt die Sachfrage unverzüglich den genannten Kirchen mit und sucht ein Einvernehmen herzustellen.
( 5 ) Will die Mitgliederversammlung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung eine Richtlinie beschließen, so bedarf sie des Einverständnisses des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und – soweit sie betroffen sind – der Leitungen der anderen zum Missionswerk gehörenden Kirchen.
( 6 ) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn vom Missionswerk eine neue Aufgabe mit erheblichen Folgekosten übernommen werden soll.
( 7 ) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die von den jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Sie wird allen Mitgliedern zugesandt.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet die Arbeit des Missionswerks im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien und des von ihr festgestellten Haushaltsplans. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Missionswerks, die nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten oder der Geschäftsstelle übertragen sind. Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Tagungen der Mitgliederversammlung vor, erstattet ihr jährlich einen Arbeitsbericht, stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf und veranlasst die Prüfung der Jahresrechnung.
  2. Er beschließt Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu § 3 (Aufgaben), § 4 Abs. 1 und Abs. 3 (Mitgliedschaft).
  3. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Er beschließt die Liste des Bedarfs für Programme und Projekte der Mission nach § 10 Abs. 2 (Liste des Bedarfs).
  5. Er richtet die Geschäftsstelle ein (§ 9), beschließt deren Geschäftsordnung und beaufsichtigt sie.
  6. Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
  7. Er beruft Kommissionen und bestimmt ihre Aufgaben.
  8. Er schließt die in § 3 Abs. 11 vorgesehenen Vereinbarungen ab, die der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedürfen.
  9. Er entscheidet über die Herausgabe von Publikationen des Missionswerks.
( 2 ) Den Vorstand bilden höchstens fünfzehn Personen. Von diesen werden bis zu elf von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Regionale Missionswerke sowie die Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste sollen im Vorstand vertreten sein. Die Evangelische Kirche in Deutschland, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, die Europäisch-Festländische Brüder-Unität und die Evangelisch-methodistische Kirche bestimmen je 1 Mitglied des Vorstands aus den von ihnen in die Mitgliederversammlung entsandten Delegierten.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Leitungen des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität und der Evangelisch-methodistischen Kirche werden vom Vorstand aus seiner Mitte der Vorsitz (1 Person) und die Stellvertretung im Vorsitz (2 Personen) des Vorstandes bestimmt. Diese vertreten das Missionswerk gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
( 4 ) Die Amtszeit des Vorstandes dauert 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende oder eine bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden berufen nach Bedarf den Vorstand schriftlich zu Sitzungen ein. Sie müssen dies tun, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladungsschreiben müssen die Tagesordnung enthalten und sollen drei Wochen vor dem Termin der Vorstandssitzung ausgegeben werden.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
( 7 ) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die von den jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstands und des Missionswerks mitzuteilen ist.
( 8 ) Der Vorstand beschließt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 9
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle des Missionswerks führt die laufenden Geschäfte. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sollen im Dienstverhältnis zu einer der beteiligten Kirchen stehen und für den Dienst in der Geschäftsstelle freigestellt werden. Das Nähere regelt der Vorstand durch Vereinbarung mit den Kirchen.
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§ 10
Finanzierung/Gemeinnützigkeit

( 1 ) Zur Finanzierung des Haushalts des Missionswerks dienen
  1. Beiträge der Mitglieder des Missionswerks, die durch Vereinbarung festgelegt werden,
  2. Kollekten, Spenden, Sammlungen.
( 2 ) Soweit missionarische Aufgaben nicht über den Haushaltsplan des Missionswerks finanziert werden, stellt das Missionswerk jährlich eine Liste des Bedarfs für Programme und Projekte der Mission auf, für die Beiträge der Mitglieder und der mit ihnen verbundenen Kirchen sowie Spenden erbeten werden.
( 3 ) Das Missionswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Es erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Finanzmittel sind für die gemeinnützigen Zwecke des Missionswerks gebunden und dürfen nur für diese verwendet werden. Das Missionswerk darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen.
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§ 11
Haushalt/Geschäftsjahr

( 1 ) Für den Haushalts- und Stellenplan gelten die für das Haushaltswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgestellten Grundsätze entsprechend. Vor der Aufstellung des Haushaltsplans, im Besonderen vor der Übernahme neuer Verbindlichkeiten, wird das Missionswerk, soweit hierfür Haushaltsmittel der Evangelischen Kirche in Deutschland benötigt werden, rechtzeitig feststellen, mit welchen Beiträgen derselben gerechnet werden kann.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten geändert werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der an dem Missionswerk beteiligten Kirchen.
( 2 ) Die Mitglieder können das Wirksamwerden von Satzungsänderungen für ihren Bereich von einer Bestätigung abhängig machen.
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§ 13
Auflösung

( 1 ) Das Missionswerk kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. § 12 gilt entsprechend.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist, und zwar im Verhältnis der durchschnittlich berechneten Beiträge, welche diese Mitglieder in den drei der Auflösung vorausgehenden Geschäftsjahren zum Haushalt des Missionswerkes bezahlt haben. Diese haben die ihnen zufallenden Vermögensanteile für ausschließlich gemeinnützige Zwecke der im § 3 genannten Art zu verwenden.
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§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Missionswerkes am 25. September 1991 in Hohenwart beschlossen und tritt in Kraft, sobald die Evangelische Kirche in Deutschland, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, die Europäisch-Festländische Brüder-Unität und die Evangelisch-methodistische Kirche ihr zugestimmt haben und die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist.