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Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines Präventionskonzepts „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“
Vom 21. Mai 2014
(ABl. EKD 2018 S. 98)
Zwischen dem
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Präsidenten Dr. Hans Ulrich Anke
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Präsidenten Dr. Hans Ulrich Anke
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG),
Deelbögenkamp 4, 22281 Hamburg,
vertreten durch den Direktor der Prävention Dr. Andreas Weber,
Deelbögenkamp 4, 22281 Hamburg,
vertreten durch den Direktor der Prävention Dr. Andreas Weber,
wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages folgende Vereinbarung zur Umsetzung eines Präventionskonzepts „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ geschlossen.
Vereinbarung
Inhalt
Präambel
1 Die bisherige „Vereinbarung ‚Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)'“ hat sich bewährt, für ihren Geltungsbereich nach Maßgabe von § 16 ASiG einen dem früheren durch Unfallverhütungsvorschrift (UVV) geregelten Recht über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz sicherzustellen.
2 Mit der Außerkraftsetzung dieser früheren UVV und dem zeitgleichen Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) hat sich das der bisherigen Vereinbarung zugrunde gelegte Recht geändert.
3 Durch die neue DGUV Vorschrift 2 ist der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz weiterentwickelt und stärker auf die individuellen Erfordernisse der Einrichtungen ausgerichtet worden, indem der spätestens durch das Arbeitsschutzgesetz eingeleitete Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz auch auf den Umfang und die Inhalte der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Einrichtungen (Betrieben) übertragen worden ist. 4 Danach geht zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln aller Akteure von der jeweiligen Situation in der betrieblichen Einrichtung und vom Gefährdungspotenzial aus und nicht von starren Vorgaben. 5 Zu solchen Gefährdungspotenzialen gehören heute – mehr als früher – auch die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, namentlich insbesondere arbeitsbedingte psychische Gefährdungen der Gesundheit. 6 In den Fokus rücken aber auch zunehmend besondere einrichtungsspezifische Gefährdungen, wie sie bei den Kirchen etwa durch den Einsatz von versicherten Ehrenamtlichen entstehen.
7 Die nachfolgende Vereinbarung schafft den Rahmen, dass in den von ihr betroffenen Einrichtungen der EKD bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auch weiterhin ein den Grundsätzen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet werden kann.
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Rechts- und Begriffsbezüge
1 Diese Vereinbarung legt nach Maßgabe von § 16 ASiG die entsprechende Geltung der UVV DGUV Vorschrift 2 zugrunde. 2 Wo die Vereinbarung keine von der UVV abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft, ist die DGUV Vorschrift 2 entsprechend anzuwenden.
2 Soweit diese Vereinbarung abweichend vom Wortlaut der DGUV Vorschrift 2 den Begriff der Einrichtung oder einen sinngemäß ähnlichen Begriff (z.B. „Bereiche“) verwendet, erfolgt dies ausschließlich aus Gründen der sprachlichen Angleichung an innerkirchliche Organisationsbegriffe. 3 Diese stehen Betrieben entsprechend der DGUV Vorschrift 2 nur dann gleich, wenn sie auch die nach der DGUV Vorschrift 2 für Betriebe entsprechend geltenden Anforderungen („Betriebsbegriff“ – geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit geprägt ist; Anhang 1 zu § 2 DGUV Vorschrift 2) erfüllen. 4 Dies gilt insbesondere auch für den Geltungsbereich dieser Vereinbarung sowie die Erweiterung nach ihrer Ziffer 2.
5 Gliedkirchen im Sinne dieser Vereinbarung sind die selbständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen der EKD. 6 Sie nehmen neben der EKD die nach dieser Vereinbarung bestimmen Aufgaben und Befugnisse für ihren Bereich wahr.
7 In den übrigen Einrichtungen, die keiner Gliedkirche angehören, nehmen entweder diese selbst für ihren Bereich oder die EKD die nach dieser Vereinbarung den Gliedkirchen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
8 Entscheidungsträger im Sinne dieser Vereinbarung sind alle für die Gewährleistung und die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Einrichtungen verantwortlichen Personen im Rahmen der ihnen obliegenden oder übertragenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Leitungs- und Führungspersonen der Einrichtungen. 9 Zu diesen Aufgaben zählt u.a. neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, auch wenn in diese Vereinbarung zur sprachlichen Vereinfachung oberbegrifflich nur der Begriff Arbeitsschutz verwendet werden sollte.
10 Gegenstand der Arbeitsschutzpflichten in der evangelischen Kirche ist die Prävention sämtlicher Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit aller Versicherten, damit auch solche für die ehrenamtlich Tätigen. 11 Soweit in dieser Vereinbarung zur sprachlichen Vereinfachung im Einzelnen lediglich auf die Versichertengruppe der Beschäftigten oder auf einen beruflichen Gefährdungsbezug abgestellt wird, sind damit grundsätzlich auch Personen bei ihren versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten erfasst; abweichend davon werden bei der Bestimmung des Schwellwertes von Fünfzig in den Ziffern 7.2 und 7.3 dieser Vereinbarung nur Beschäftigte im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) berücksichtigt.
12 Die Rechte der kirchlichen Mitarbeitervertretung werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
13 Soweit im Text dieser Vereinbarung Personen nur in der männlichen Sprachform angesprochen werden, geschieht dies nur zur sprachlichen Vereinfachung. 14 Erfasst werden mit ihr sowohl Frauen als auch Männer.
#1 Zielsetzung
1 Die nachstehende Vereinbarung dient zur
- Erfüllung der Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ für alle unter den Geltungsbereich fallenden Einrichtungen,
- Sicherstellung einer guten Beratung von Entscheidungsträgern und Unterstützung der Einrichtungen bei der Umsetzung aller gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und
- Verbesserung des Niveaus von Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Einrichtungen für die Beschäftigten und die ehrenamtlich Tätigen, indem die Belange des Arbeitsschutzes in die Entscheidungsprozesse aller Führungsstrukturen in den Einrichtungen systematisch integriert werden.
2 Die Regelungen dieser Vereinbarung berücksichtigen die besonderen Verhältnisse in der EKD.
#2 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung wird in den folgenden Einrichtungen/Bereichen, soweit diese Arbeitgeber im Sinne von § 1 ASiG und öffentliche Verwaltung im Sinne von § 16 ASiG sind, umgesetzt:
- Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern deren Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- Union Evangelischer Kirchen in der EKD mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten,
- Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten,
- EKD mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten sowie
- andere kirchliche Bereiche (z.B. Freikirchen) auf vertraglicher Grundlage.
2 Die Vereinbarung kann auf Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit diese Arbeitgeber im Sinne von § 1 ASiG und öffentliche Verwaltung im Sinne von § 16 ASiG sind, erweitert werden, wenn sie
- überwiegend im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der in den vorstehenden Nummern1 bis 5 genannten Einrichtungen/Bereiche handeln,
- Mitglied der VBG sind,
- sich schriftlich zur Umsetzung dieses Präventionskonzeptes gegenüber der VBG verpflichten und
- die EKD zugestimmt hat.
3 Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz
1 Die EKD unterhält eine Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß der vom Rat der EKD beschlossenen Ordnung der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS), um die in den Gliedkirchen und Einrichtungen tätigen Entscheidungsträger und Versicherten bei der Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Ziele zu unterstützen.
2 Hierzu nimmt die EFAS folgende Aufgaben wahr:
#3.1 Strategische Aufgaben
- Ermittlung von Arbeitsschwerpunkten,
- Empirische/wissenschaftliche Untersuchungen veranlassen bzw. durchführen,
- Evaluationen und Erhebungen,
- Entwicklung von allgemeinen Konzepten zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in der EKD sowie
- Entwicklung von Bewertungsmaßstäben für den Nutzen der geleisteten Arbeit der EFAS und der landeskirchlichen Arbeitsschutzorganisation für die Einrichtungen.
3.2 Konzeptionelle und organisatorische Aufgaben
- Hilfe und Beratung bei der Organisation des Arbeitsschutzes und des Berichtswesens in den Gliedkirchen durch Entwicklung von Leitfäden und durch Beratung vor Ort,
- Hilfe und Beratung der Landeskirchen bei der Gewinnung, Motivation und Fortbildung von Koordinatoren und Ortskräften für Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Gliedkirchen und deren Einrichtungen,
- Entwicklung von Handlungsanleitungen für Ortskräfte,
- Entwicklung von Handlungshilfen für Ortskräfte (z.B. Formblätter, Checklisten, Infoblätter),
- Entwicklung von Informationsmedien,
- Verteilung der von der EKD bereitgestellten Ressourcen im Arbeitsschutz auf die Gliedkirchen sowie
- Entwicklung von Steuerungsinstrumenten zum effizienten Ressourceneinsatz bei sinnvollem Nutzen für die betreuten Einrichtungen.
3.3 Operative Aufgaben
- Beratung der Gliedkirchen, deren Koordinatoren und Ortskräfte,
- Beratung im Einzelfall vor Ort in den Einrichtungen (i.d.R. bei Fragestellungen mit grundsätzlicher Bedeutung),
- Unterstützung bei Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse im Einzelfall,
- fachliche Schulungen von Koordinatoren und Ortskräften,
- personelle Unterstützung bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Multiplikatoren zum Arbeitsschutz in den Gliedkirchen,
- Personelle Unterstützung der Koordinatoren und Ortskräfte im Einzelfall,
- Anleitung, Information, Fortbildung und Motivation der Koordinatoren und Ortskräfte sowie
- Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft.
2 Die EKD stellt sicher, dass die EFAS über das für die Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben notwendige und entsprechend den Anforderungen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch qualifizierte Personal in ausreichender Anzahl verfügt.
#4 Koordination der Arbeitsschutz Aktivitäten der Gliedkirchen
1 Jede Gliedkirche übernimmt die Koordination der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der vereinbarten Präventionsmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 2 Zudem wird der VBG eine zentrale Ansprechperson (Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz) benannt, die im Dienste der jeweiligen Gliedkirche steht. 3 Voraussetzung für die Bestellung eines Koordinators ist dessen erforderliche Qualifikation (sicherheitstechnische Fachkunde) einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. 4 Der Koordinator ist in der Regel die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Gliedkirche. 5 Ausnahmsweise genügt dessen spezielle Ausbildung zur Ortskraft, wenn in der jeweiligen Gliedkirche eine kirchliche Ortskraft, die über die Qualifikation einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt, als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Gliedkirche bestellt ist und mit dem Koordinator eng zusammenarbeitet.
6 Für die Aufgabenwahrnehmung aus seiner Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit soll der Koordinator in der Regel 50% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle aufwenden. 7 Hinzu kommt der zeitliche Aufwand für seine Tätigkeit als Koordinator.
8 In seiner Funktion als Koordinator hat er folgende Aufgaben:
#4.1 Strategische Aufgaben:
- Koordination der sicherheitstechnischen Betreuung und
- Unterstützung der arbeitsmedizinischen Betreuung in der Gliedkirche auf Basis des „Konzepts der arbeitsmedizinischen Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der evangelischen Kirche“.
4.2 Konzeptionelle und organisatorische Aufgaben:
- Ermitteln von Unfall- und Arbeitsschwerpunkten; Führen und Auswerten entsprechender Statistiken,
- Entwicklung von Arbeitsschutzkonzepten für die Gliedkirche mit entsprechender Festschreibung von Zielen und geeigneten Controllinginstrumenten,
- Entwicklung von Handlungsanleitungen und Handlungshilfen für Ortskräfte,
- Festlegung von Verfahren zur Vorgehensweisen für Ortskräfte, soweit diese nicht bereits von der EFAS erarbeitet wurden,
- Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung,
- Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten Präventionsmaßnahmen sowie
- Zusammenarbeit mit den Mitarbeitervertretungen.
4.3 Operative Aufgaben:
- Information über Arbeitsschutz in kirchlichen Gremien,
- Mitwirkung in Arbeitsschutzausschüssen der Gliedkirchen,
- Schulung der Ortskräfte, ggf. auch der Fachkräfte und Betriebsärzte zu vorgesehenen Arbeitsschutzkonzepten und Verfahren sowie
- Teilnahme an den jährlich stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen der EFAS für Koordinatoren.
5 Ortskräfte für Arbeitssicherheit
1 Die sicherheitstechnische Betreuung der Einrichtungen in einer Gliedkirche wird abhängig vom tatsächlichen Bedarf einer oder mehreren Ortskräften übertragen. 2 Die Bestellung der Ortskräfte erfolgt durch die zuständige Gliedkirche bzw. die EKD analog § 5 ASiG. 3 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt analog § 6 ASiG auf die Ortkräfte, soweit deren Fachkunde diese Übertragung zulässt. 4 Bei der Bestellung werden eigene kirchliche Mitarbeiter bevorzugt. 5 Ortskräfte wirken in den Arbeitsschutzausschüssen in ihrem Betreuungsbereich mit.
6 Mindestens eine Ortskraft besitzt die Qualifikation einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. 7 Bei dieser beträgt der zeitliche Umfang der Tätigkeit in ihrer Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wenigstens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. 8 Abweichend davon beträgt bei ihr der funktionsbezogene zeitliche Mindestumfang in der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Bremischen Evangelischen Kirche, der Lippischen Landeskirche, der Evangelisch-reformierten Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe wenigstens 25% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle.
9 Die Auswahl der Ortskräfte erfolgt durch die Gliedkirche. 10 Voraussetzungen für die Auswahl sind
- das Interesse, Entscheidungsträger unterstützen zu wollen,
- das Bestreben, für die Beschäftigten und die ehrenamtlich Tätigen in der Gliedkirche die Arbeitsbedingungen verbessern zu wollen,
- gute kommunikative und didaktische Fähigkeiten in der Vermittlung von Verfahren und Abläufen.
11 Voraussetzungen für die Bestellung und den Einsatz von Ortskräften sind
- mindestens für eine Ortskraft die Qualifikation einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Übrigen wenigstens die erfolgreiche Teilnahme an einer speziellen Ausbildung für Ortskräfte in Seminaren der VBG nach den jeweils aktuellen Regelungen mit einer Dauer von z.Zt. zwei Wochen (s. 8.1),
- die Sicherstellung eines zeitlichen Tätigkeitsumfanges von wenigstens 30% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, soweit vorstehend für eine Ortskraft in der Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kein Zeitanteil von 50% vorausgesetzt wird,
- die Anwendung von Handlungsanleitungen für Ortskräfte
- die Nutzung von Handlungshilfen durch Ortskräfte und
- die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen entsprechend den Regelungen der VBG für Ortskräfte.
12 Nur wenn die Größe und die Strukturen sowie die räumliche Lage der Einrichtung es zwingend erfordern, zulassen und auch im Übrigen sichergestellt ist, dass die für die Ausübung der Tätigkeit als Ortskraft erforderliche Fachkunde erhalten bleibt, kann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Aufsichtsperson der VBG vom vorstehenden zeitlichen Mindestumfang der Tätigkeit einer Ortskraft abgewichen werden.
#6 Betriebsärzte
1 Die betriebsärztliche Betreuung der Einrichtungen wird Ärzten mit arbeitsmedizinischer Fachkunde übertragen. 2 Die EKD kann die Betreuung auch im Rahmen eines Pauschalvertrages durch einen externen Dienstleister sicherstellen.
3 Ziele und Qualität der betriebsärztlichen Betreuung sind im „Konzept der arbeitsmedizinischen Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der evangelischen Kirche“ festgelegt. 4 Notwendige Anpassungen erfolgen zeitnah und im Benehmen zwischen VBG und EKD.
#7 Präventionsmaßnahmen der Gliedkirche
1 Arbeits- und Gesundheitsschutz kann nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn er in einem ausreichenden Maß bei einer Entscheidungsfindung eines Verantwortlichen Berücksichtigung findet. 2 Hierfür sind ein entsprechendes Bewusstsein, die Motivation und eine entsprechende Handlungskompetenz bei den Entscheidungsträgern Voraussetzung. 3 Erforderlich ist daher, die Verantwortungsträger zu sensibilisieren, zu motivieren und zu informieren.
4 Dies beginnt mit dem persönlichen Kontakt des Beraters zum Entscheidungsträger und wird vertieft durch gemeinsames Arbeiten und Handeln, Coaching, Schulung und Information. 5 Hierbei ist eine systematische Dienstleistung der Gliedkirche notwendig, da nur dadurch eine effiziente und gleichzeitig ressourcenschonende Prävention gewährleistet werden kann.
6 Im Folgenden werden die diesen Zielen dienenden Maßnahmen der Gliedkirche aufgeführt.
#7.1 Betreuung der Einrichtungen
1 Jeder Einrichtung werden die betreuende Ortskraft und der betreuende Betriebsarzt namentlich zugeordnet; ersatzweise reicht eine gebietsbezogene Zuordnung. 2 Dies gilt entsprechend, wenn der betreuende Betriebsarzt nach Ziffer 6 einem externen Dienstleister angehört. 3 Das Verzeichnis der Zuordnungen wird in der Gliedkirche geführt und ist für die Einrichtungen, die EFAS und die VBG jederzeit einsehbar.
4 Der Koordinator stellt sicher, dass sowohl bei Einsatz mehrerer Ortskräfte als auch bei Einsatz mehrerer Betriebsärzte die Leistungen fachgerecht aufeinander abgestimmt werden.
#7.2 Betreuung von Einrichtungen mit höchstens 50 Beschäftigten
1 Die Gliedkirche organisiert die Betreuung der Einrichtungen derart, dass in jeder Einrichtung innerhalb von 5 Jahren eine Grundbetreuung stattfindet. 2 Die Grundbetreuung erfolgt in der Regel durch Ortskräfte. 3 Ziel der Grundbetreuung ist es, die Entscheidungsträger in den Einrichtungen zu sensibilisieren, zu motivieren und zu befähigen, ihre Aufgaben im Arbeitsschutz angemessen wahrnehmen zu können und ihren Bedarf an spezifischer Unterstützung durch Betriebsärzte oder Ortskräfte der Gliedkirche gemeinsam zu ermitteln.
4 Inhalte der Grundbetreuung sind:
- Überblick über die Aktivitäten der Einrichtung, wie z.B. Gruppen, Veranstaltungen, ständige Arbeiten und Aufgaben u.ä.,
- Überblick über den Verantwortungsbereich des anwesenden Verantwortungsträgers,
- gemeinsame Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) an einer beispielhaften Tätigkeit eines Mitarbeitenden im Verantwortungsbereich des Gesprächspartners,
- gemeinsame Erarbeitung sinnvoller Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen; sowohl bezogen auf die Verhältnisse, als auch das Verhalten sowie
- Festlegen notwendiger weiterer spezifischer Unterstützung.
5 Die Dauer der Grundbetreuung beträgt in der Regel 4 Stunden.
6 Eine weitere spezifische Unterstützung wird insbesondere gewährleistet durch:
- Information und Beratung der Entscheidungsträger zum Arbeitsschutz vor Ort,
- Angebote zu Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Entscheidungsträger,
- Beratung vor Ort zu speziellen Fachthemen sowie
- arbeitsmedizinische Beratung von Mitarbeitenden.
7 Die Gliedkirche stellt eine angemessene weitere spezifische Unterstützung durch Ortskräfte oder Betriebsärzte sicher. 8 Sie findet jährlich in wenigstens 20% der Einrichtungen statt und soll in der Regel einen zeitlichen Umfang von 2 Stunden je Einrichtung nicht unterschreiten. 9 In Einrichtungen, die aufgrund ihrer besonderen Gefährdungen einer anteils- oder zeitmäßig darüber hinaus gehenden spezifischen Betreuung bedürfen, ist diese im erforderlichen Umfange zusätzlich zu gewährleisten. 10 Wenn es die Aufgaben erfordern, soll die Betreuung im Rahmen der spezifischen Unterstützung durch eine Ortskraft mit der Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen.
#7.3 Betreuung von Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten
1 Die Gliedkirche organisiert die Betreuung der Einrichtungen derart, dass in jeder Einrichtung jährlich eine Betreuung stattfindet. 2 Die Betreuung erfolgt sowohl durch Ortskräfte als auch Betriebsärzte.
3 Es soll sichergestellt werden, dass der Betreuungsumfang der sicherheitstechnischen Grundbetreuung jährlich insgesamt 0,3 Stunden je Beschäftigten und der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung 0,2 Stunden je Beschäftigten je Kalenderjahr beträgt. 4 Soweit sich durch Maßnahmen der Gliedkirche und der EFAS nach den folgenden Punkten die Gefährdung in den Einrichtungen nachweislich verringert, können sich diese Zeiten entsprechend um bis zu 25% verringern.
5 Ergibt sich aus den einrichtungsspezifischen Verhältnissen bzw. aus der Gefährdungsbeurteilung ein zusätzlicher Bedarf an Betreuung, ist diese entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen der Einrichtung sicherzustellen; wenn es die Aufgaben erfordern, soll hieran eine Ortskraft mit der Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mitwirken.
#7.4 Schulung der Entscheidungsträger in Einrichtungen
1 Die Gliedkirche organisiert mit Unterstützung durch die EFAS regelmäßig stattfindende Schulungsveranstaltungen für die Entscheidungsträger der Einrichtungen. 2 Die Veranstaltungen sollen ortsnah organisiert werden. 3 Die Gliedkirche hält die Entscheidungsträger dazu an, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen.
4 Jede Veranstaltung dauert i.d.R. 2 bis 4 Stunden und behandelt zum einen grundsätzliche Fragestellungen der Verantwortung und der Aufgaben der Entscheidungsträger, zum anderen ein Thema aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes. 5 Als Referenten können sowohl der Koordinator, Ortskräfte als auch Betriebsärzte eingesetzt werden. 6 Auch der Einsatz entsprechend qualifizierter externer Referenten ist möglich.
7 Für die Qualifizierung von Mitgliedern des Kirchenvorstands kann alternativ eine spezielle Qualifizierungsmaßnahme mit der VBG vereinbart werden, bei der die VBG Schulungen für die Mitglieder des Kirchenvorstands in den Schulungsstätten der VBG entsprechend den jeweils aktuellen Seminarbedingungen durchführt.
#7.5 Schulung der Multiplikatoren
1 Die Gliedkirche organisiert mit Unterstützung der EFAS regelmäßig stattfindende Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren. 2 Multiplikatoren sind Personen, die neben den Entscheidungsträgern Wissen und Informationen zum Arbeitsschutz weitergeben, zu deren Verbreitung beitragen oder aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Arbeitsschutz in der Einrichtung haben, wie z.B. Mitarbeitervertretungen, Pfarramtssekretärinnen, Mesner, Küster, Hausmeister, IT-Mitarbeiter oder Einkäufer.
3 Jede Veranstaltung dauert mindestens 2 Stunden und behandelt zum einen grundsätzliche Fragestellungen zu den Aufgaben im Arbeitsschutz, zum anderen ein adressatengerechtes Thema aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes. 4 Als Referenten können der Koordinator, Betriebsärzte sowie Ortskräfte eingesetzt werden. 5 Auch der Einsatz entsprechend qualifizierter externer Referenten ist möglich.
6 Alternativ kann eine spezielle Qualifizierungsmaßnahme der VBG genutzt werden, bei der die VBG Schulungen für Multiplikatoren nach dem jeweils verfügbaren Seminarprogramm und den jeweils aktuellen Seminarbedingungen durchführt.
#7.6 Information der Einrichtungen und der Multiplikatoren
1 Die Gliedkirche organisiert die Verteilung von Informationen zum Arbeitsschutz an die Einrichtungen. 2 Ebenfalls organisiert sie die direkte Verteilung von Informationsmaterialien zum Arbeitsschutz an die Ansprechpartner in den Einrichtungen mit bis zu 50 Beschäftigten und an die bekannten Multiplikatoren. 3 Der Koordinator entscheidet über die Verteilung der Informationen.
4 Die EFAS und die Gliedkirchen sammeln Beispiele guter Praxis und publizieren sie in geeigneter Weise.
#7.7 PKW /Fahrrad - Unfallverhütungstraining
Die Gliedkirche bewirbt für alle Personen, die regelmäßig beruflich ein Fahrzeug bewegen, die Möglichkeit der Teilnahme an einem Unfallverhütungstraining, soweit dies kostenfrei von der VBG angeboten wird und wirkt auf eine Teilnahme hin.
#7.8 Controlling
1 Die Gliedkirche legt mit Unterstützung der EFAS jedes Jahr prüfbare quantitative und qualitative Ziele zum Arbeitsschutz fest. 2 Hierzu werden in der Regel
- Zielgruppen, zu betreuende Einrichtungen und Themenschwerpunkte festgelegt,
- die Ziele in Bezug auf die Zielgruppe und/oder die Einrichtungen definiert,
- die Maßnahmen zum Erreichen der Ziele entwickelt,
- die Ortskräfte und Betriebsärzte und vorbereitet,
- die Maßnahmen durchgeführt sowie
- eine einfache Wirksamkeitskontrolle mit Stichprobenumfang bzw. Messverfahren zur Feststellung der Zielerreichung beschrieben.
7.9 Mitwirkung in Projekten
Jede Gliedkirche unterstützt von der EFAS durchgeführte Projekte zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeit von Koordinatoren und Ortskräften.
#8 Unterstützungsleistungen der VBG
Die Leistungen der VBG tragen dazu bei, dass zum einen qualifizierte Ortskräfte und Betriebsärzte bestellt werden und zum anderen die in diesem Vertrag genannten Maßnahmen zur Erreichung der in Ziffer 1 genannten Ziele wirksam durchgeführt werden.
#8.1 Qualifizierungsmaßnahmen
1 Die VBG bietet für die von der Gliedkirche benannten angehenden Ortskräfte, die eine Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit vorweisen müssen, Ausbildungslehrgänge an, soweit diese die Voraussetzungen nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erfüllen. 2 Für die sonstigen von der Gliedkirche benannten angehenden Ortskräfte bietet die VBG die spezielle Ausbildung zur Ortskraft an.
3 Für Ortskräfte und Betriebsärzte werden von der VBG unterschiedliche branchenspezifische Seminare, Workshops und andere Fortbildungsveranstaltungen angeboten. 4 Speziell werden Seminare zur Gesprächsführung und zur Begleitung der Entscheidungsträger bei der Gefährdungsbeurteilung gehalten.
5 Für die Entscheidungsträger und Multiplikatoren werden unterschiedlichste branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen angeboten.
6 Für die Koordinatoren der Gliedkirchen werden jährlich zwei von der EFAS inhaltlich gestaltete zwei- bis dreitägige Fortbildungsveranstaltungen von der VBG durchgeführt.
#8.2 Mitarbeit und Sachleistungen
Die VBG unterstützt die Aktivitäten der EKD, ihrer Gliedkirchen und kirchlichen Einrichtungen im Rahmen der nach Ziffer 7 von der Gliedkirche zu erbringenden Leistungen wie folgt:
- Schulung der Entscheidungsträger und Multiplikatoren1 Die VBG stellt hierbei im Rahmen verfügbarer Kapazitäten der zuständigen Bezirksverwaltung der VBG einen Referenten für einen Teil der Veranstaltung. 2 Termine und Inhalte sind rechtzeitig, möglichst ein Jahr vor Beginn der Veranstaltung, mit der zuständigen Aufsichtsperson der VBG abzustimmen.3 Im Einzelfall kommt darüber hinausgehend, abhängig von der Dauer, der Zielgruppe und den Inhalten der Veranstaltung sowie den sächlichen und personellen Möglichkeiten der VBG, auch eine weitere Unterstützung etwa durch Informationsmittel, durch die Mitwirkung eines sonstigen Mitarbeiters des Bereiches Prävention der VBG oder durch andere geeignete Leistungen in Betracht.
- Unfallverhütungstraining1 Die VBG bietet z.Z. allen Versicherten, also den Beschäftigten und den Ehrenamtlichen, die für die evangelische Kirche dienstlich mit dem PKW unterwegs sind, ein PKW-Unfallverhütungstraining kostenfrei an. 2 Für alle Versicherten, die für ihre Tätigkeit mit dem Fahrrad beruflich unterwegs sind, besteht die Möglichkeit bei entsprechender Teilnehmeranzahl ein kostenfreies Fahrradtraining vor Ort durchzuführen.3 Darüber hinaus unterstützt die VBG die EKD, die EFAS und die Gliedkirchen in deren Bemühungen im Hinblick auf den Arbeitsschutz projekt- oder aufgabenbezogen durch Mitarbeit und/oder Sachleistungen, soweit diese Bemühungen über die bereits vertraglich vereinbarten Leistungen hinaus gehen. 4 Hierbei sind die bundesweit zur Verfügung stehenden Ressourcen der Prävention der VBG für die Religionsgemeinschaften begrenzt und werden entsprechend verteilt.
8.3 Unterstützung regionaler Arbeitsgruppen
1 Wirken regionale Arbeitsgruppen der EFAS über ihre nach dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben hinaus bei der Erfüllung der der VBG obliegenden Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in wesentlicher unterstützender Weise mit, unterstützt die VBG die Organisation und die Durchführung von Arbeitsbesprechungen, Workshops oder sonstigen Veranstaltungen dieser Arbeitsgruppen, an denen eine Aufsichtsperson der VBG teilnimmt, mit geeigneten Mitteln projekt- bzw. aufgabenbezogen. 2 Die in Betracht kommenden Leistungen sind begrenzt durch die jeweils verfügbaren Haushaltsmittel und richten sich nach den jeweils aktuellen Regelungen für Seminarmaßnahmen der VBG.
#9 Dokumentation
1 Die EKD weist gegenüber der VBG jährlich schriftlich nach:
- Arbeitsschwerpunkte,
- Nutzen der Arbeit der EFAS und landeskirchlicher Organisationen im Arbeitsschutz für die Einrichtungen,
- Handlungsanleitungen und Handlungshilfen für Ortskräfte sowie
- entwickelte Medien.
2 Die EKD weist gegenüber der VBG alle 5 Jahre schriftlich nach:
- veranlasste empirische/wissenschaftliche Untersuchungen,
- Evaluationsergebnisse zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung,
- Konzept zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in der EKD,
- Bewertungsmaßstäbe für den Nutzen der Arbeit für die Einrichtungen sowie
- Steuerungsinstrumente zum effizienten Ressourceneinsatz.
3 Die Gliedkirchen halten folgende Angaben vor:
- Verzeichnis der Gebiete und der diesen zugeordneten Ortskräfte und Betriebsärzte,
- Anzahl Einrichtungen, in denen eine Grundbetreuung stattfand,
- Anzahl Einrichtungen, in denen eine spezifische Betreuung stattfand,
- Liste der Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten und Datum der letzten Besichtigung,
- Anzahl durchgeführter Schulungen nach Punkt 7.4 und die Anzahl der Teilnehmenden
sowie - die Dokumentation über die Ziele, die Maßnahmen und die Wirksamkeitskontrollen nach Ziffer 7.8.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt am 1#… in Kraft. 2 Mit ihrem Inkrafttreten tritt die „Vereinbarung über …“ vom … außer Kraft, soweit sich aus dem nachfolgenden Absatz nicht ihre teilweise und vorübergehende Weiteranwendung ergibt.
3 Die Übergangszeit bis zur Umsetzung aller Maßnahmen in der Gliedkirche beträgt drei Jahre beginnend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. 4 Bis zur Umsetzung aller Maßnahmen aus dieser Vereinbarung sind die dem Zweck nach entsprechenden und sich aus der bisherigen und ansonsten außer Kraft tretenden Vereinbarung vom … ergebenden Maßnahmen weiter umzusetzen.
5 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres unter Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. 6 Wird von einer Vertragspartei die Kündigung erwogen, verpflichtet sie sich, kurzfristig Gespräche über Möglichkeiten und Voraussetzung der Fortführung des Vertrages anzubieten.
#
1 ↑ Es handelt sich um den Text der Rahmenvereinbarung, die in den Gliedkirchen rezipiert wurde. Für die Gliedkirchen gilt:
1 ↑ Es handelt sich um den Text der Rahmenvereinbarung, die in den Gliedkirchen rezipiert wurde. Für die Gliedkirchen gilt:
In Kraft getreten |
- in der Evangelischen Landeskirche Anhalts am 2. Oktober 2014 |
- in der Evangelischen Landeskirche in Baden am 12. September 2014 |
- in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 1. September 2014 |
- in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 28. August 2014 |
- in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig am 16. September 2014 |
- in der Bremischen Evangelischen Kirche am 1. September 2014 |
- in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers am 22. September 2014 |
- in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau am 26. August 2014 |
- in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 28. Oktober 2014 |
- in der Lippischen Landeskirche am 26. August 2014 |
- in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland am 25. September 2014 |
- in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 23. Mai 2017 |
- in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg am 19. September 2014 |
- in der Evangelischen Kirche der Pfalz am 12. Mai 2015 |
- in der Evangelisch-Reformierten Kirche am 16. September 2014 |
- in der Evangelischen Kirche im Rheinland am 17. April 2015 |
- in der Evanelisch-Lutherischen Kirche Sachsens am 19. September 2014 |
- in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe am 26. August 2014 |
- in der Evangelischen Kirche von Westfalen am 22. September 2014 |
- in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 30. Oktober 2014 |
- in der Evangelischen Brüder-Unität – Herrnhuter-Brüdergemeine am 15. April 2015 |