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Vereinbarung zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg
zur vereinfachten Beitragserhebung
für den Bereich der Kirchengemeinden

vom 17. April/17. Mai 1991
in der Fassung des 3. Nachtrags vom 6./27. Dezember 1993

zwischen dem
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachfolgend kurz EKD genannt)
handelnd für die in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
gelegenen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und die Brüder-Unität in Bad Boll,
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg
(nachfolgend kurz Berufsgenossenschaft genannt)
vertreten durch ihre Geschäftsführung
zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden (Fortführung
der Vereinbarung vom 28.10./19.11. 85).
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§ 1

Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für die Kirchengemeinden, die zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen (Landeskirchen) gehören:
  1. Europäisch-Festländische Brüder-Unität
    – Finanzdirektion –
    Badwasen 6
    73087 Bad Boll
  2. Evangelisch-reformierte Kirche
    (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
    Synodalrat
    Saarstr. 6
    29789 Leer
  3. Bremische Evangelische Kirche
    Kirchenkanzlei
    Franziuseck 2-4
    28199 Bremen
  4. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
    Landeskirchenamt
    Herderstr. 27
    31675 Bückeburg
  5. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
    Kirchenverwaltung
    Paulusplatz 1
    64285 Darmstadt
  6. Lippische Landeskirche
    Landeskirchenamt
    Leopoldstr. 27
    32756 Detmold
  7. Evangelische Kirche im Rheinland
    Landeskirchenamt
    Hans-Böckler-Str. 7
    40476 Düsseldorf
  8. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
    Landeskirchenamt
    Rote Reihe 6
    30169 Hannover
  9. Evangelische Landeskirche in Baden
    Evangelischer Oberkirchenrat
    Blumenstr. 1
    76133 Karlsruhe
  10. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
    Landeskirchenamt
    Wilhelmshöher Allee 330
    34131 Kassel
  11. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
    Landeskirchenamt
    Meiserstr. 11/13
    80333 München
  12. Evangelische Kirche von Westfalen
    Landeskirchenamt
    Altstädter Kirchplatz 5
    33602 Bielefeld
  13. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
    Ev.-Lutherischer Oberkirchenrat
    Philosophenweg 1
    26121 Oldenburg
  14. Evangelische Landeskirche in Württemberg
    Evangelischer Oberkirchenrat
    Gänsheidestraße 4
    70184 Stuttgart
  15. Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
    Landeskirchenamt
    Neuer Weg 88-90
    38302 Wolfenbüttel
  16. Evangelische Kirche der Pfalz
    Landeskirchenrat
    Domplatz 5
    67346 Speyer
  17. Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
    Nordelbisches Kirchenamt
    Dänische Str. 21-35
    24103 Kiel
  18. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
    Konsistorium
    Bachstr. 1-2
    10555 Berlin
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§ 2

Die Beitragspflicht der EKD i. S. des § 1 erstreckt sich auf folgenden Personenkreis im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft (vergl. hierzu auch § 3):
  1. Entgeltlich haupt- und nebenamtlich (auch gelegentlich bzw. aushilfsweise) beschäftigte Arbeitnehmer (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), soweit nicht Versicherungsfreiheit nach § 541 RVO besteht.
  2. Unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätige (§ 539 Abs. 2 RVO).
  3. Ehrenamtsträger (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO).
Nicht zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft gehören insbesondere:
  1. Kinderhorte, Kindergärten, ambulante Krankenstationen, Krankenhäuser, Jugend- und Altersheime und andere karitative Einrichtungen (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege),
  2. Friedhöfe (Gartenbau-Berufsgenossenschaft),
  3. Landwirtschaftliche Betriebe (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft).
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§ 4

Für die Beitragsberechnung gehen die Beteiligten davon aus, dass für die Kirchengemeinden (vorbehaltlich der Ergänzung um die Kirchengemeinden der ehemaligen Propstei Blankenburg: Landeskirche Wolfenbüttel) insgesamt folgende Werte gelten sollen:
  1. Für entgeltlich Beschäftigte wird eine Jahresentgeltsumme von 868 455 445,- DM zugrunde gelegt.
  2. Die Entgeltsumme für die unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätigen errechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen multipliziert mit dem auf einen Arbeitstag entfallenden Teil der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV i. V. mit § 575 Abs. 1 RVO).
  3. Die Anzahl der Ehrenamtsträger wird mit 489 720 angenommen.
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§ 5

  1. Die Entgeltsummen des § 4 werden nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der Berufsgenossenschaft beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen.
  2. Die Beitragsberechnung für die Jahre 1991 bis 1994 zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt gemäß § 1157 Abs. 1 RVO in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft vom 5. 7. 91. Der Beitragsberechnung wird die Entgeltsumme gem. § 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt (die fiktive Entgeltsumme aus § 4 Buchstabe b) bleibt dabei außer Ansatz).
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§ 6

Die Höhe des Beitrages für die Ehrenamtsträger (§ 4 Buchst. c) wird durch Beschluss des Vorstandes der Berufsgenossenschaft bestimmt (für 1989 wird für jeden Ehrenamtsträger ein Beitrag von 2,20 DM erhoben).
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§ 7

Die Beteiligten unterstellen, dass für 1 523 Kirchengemeinden Ausgleichs-Beiträge nach Art. 3 UVNG zu entrichten sind, und zwar auf der Grundlage einer die Freibeträge 1991 von 159 000,00 DM (Art. 3 § 5 UVNG) übersteigenden Gesamtentgeltsumme von 280 132 495,00 DM.Ändert sich der Freibetrag, so ändert sich auch die Gesamtentgeltsumme entsprechend.
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§ 8

Die Zahlenwerte gemäß §§ 4 und 7 gelten für die Beitragsberechnung 1989 bzw. 1990 und als Ausgangsbasis (Aufbaubasis) für die Beitragsberechnungen bis einschließlich 1993. Die EKD teilt der Berufsgenossenschaft bis zum 31.12. eines jeden Jahres mit, welche (geschätzte) Veränderungen im Beitragsjahr eingetreten sind. Für je weitere 5 Jahre erfolgt dann wieder eine generelle Neuüberprüfung, und zwar erstmals wieder auf Basis 1993, danach in Abständen von 5 Jahren. Die bei dieser Neuüberprüfung gewonnenen Zahlenwerte werden dabei im Nachhinein der Beitragsberechnung für eben das Jahr, auf dessen Basis die Neuüberprüfung erfolgte, zugrunde gelegt.
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§ 9

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die Berufsgenossenschaft der EKD den Beitrag durch Bescheid mit. Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
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§ 10

Diese Vereinbarung ist wirksam ab 1. 1. 89. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens bis zum 31. 12. 1992 durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.