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Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
zur Regelung der
Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz1#
(Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD – BGSSG.EKD)

Vom 6. November 2003

(ABl. EKD 2003 S. 407)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 a Abs. 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundsätze

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§ 1

( 1 ) Auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusammenwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als Gemeinschaftsaufgabe wahr. Sie wird unter der Leitung eines oder einer Beauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – im Folgenden Beauftragter oder Beauftragte genannt –, der ordinierter Geistlicher oder die ordinierte Geistliche ist, für die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz durchgeführt.
( 2 ) Die Vertretung der kirchlichen Aufgaben gegenüber der Bundesrepublik wird für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch die Evangelische Kirche in Deutschland wahrgenommen. Sie ist dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes an die Mitwirkung der Gliedkirchen gebunden.
( 3 ) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich oder nebenamtlich beauftragt sind. In dem Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge sind die zum Dienst berufenen Geistlichen im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Sie stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind.
( 4 ) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz, einschließlich der Leitungsaufgaben, wird in der Regel befristet.
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Abschnitt 2
Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz

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§ 2

Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist innerhalb des Bereichs der Gliedkirchen an deren Bekenntnis gebunden.
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§ 3

Für Gottesdienste und Amtshandlungen in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist die Ordnung der Gliedkirche, auf deren Boden die Gottesdienste oder Amtshandlungen vollzogen werden, maßgebend.
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§ 4

Sollen Amtshandlungen in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz vorgenommen werden, so ist hierbei für Dimissoriale, Anzeige oder Abmeldung und Eintragung in die Kirchenbücher nach dem Recht der Gliedkirche zu verfahren, in deren Zuständigkeitsbereich die Amtshandlung vollzogen werden soll.
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Abschnitt 3
Die Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz

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§ 5

Der oder die Beauftragte übt die Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und die kirchliche Dienstaufsicht über die Geistlichen aus. Er oder sie kann ihm oder ihr obliegende Aufgaben auf den Evangelischen Grenzschutzdekan oder die Evangelischen Grenzschutzdekanin übertragen und sich durch ihn oder sie vertreten lassen.
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§ 6

Zur Benennung eines oder einer für das Amt des oder der Beauftragten in Aussicht genommenen Geistlichen gegenüber dem Bundesminister des Innern bedarf der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Der oder die Beauftragte hat sein oder ihr Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der Rat nach Anhörung der Kirchenkonferenz es verlangt.
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§ 7

Der oder die Beauftragte unterrichtet den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland laufend über seine oder ihre Tätigkeit. Er oder sie hält mit den Gliedkirchen Fühlung und berichtet ihnen jährlich über die Tätigkeit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
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§ 8

( 1 ) Der oder die Beauftragte führt die Geistlichen in ihr kirchliches Amt ein. Die Gliedkirchen sind in angemessener Weise an den Einführungen zu beteiligen.
( 2 ) Entsprechendes gilt für die Einweihung gottesdienstlicher Räume.
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§ 9

( 1 ) Zur Beratung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des oder der Beauftragten in den Angelegenheiten der Seelsorge im Bundesgrenzschutz entsenden die Gliedkirchen der EKD die für die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz zuständigen Personen in eine mindestens einmal jährlich einzuberufende Arbeitsbesprechung.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsbesprechung, der Beauftragte oder die Beauftragte und der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin wirken mit bei der Aufstellung des kirchlichen Haushaltes für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und nehmen die Jahresrechnungen und die Prüfberichte des Oberrechnungsamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Kenntnis und veranlassen die von der EKD geforderten Maßnahmen.
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Abschnitt 4
Seelsorger und Seelsorgerinnen im Bundesgrenzschutz

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§ 10

( 1 ) Die Geistlichen bleiben an ihr Ordinationsgelübde und das Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden. Sie haben die Gemeinschaft mit ihr aufrechtzuerhalten.
( 2 ) Die Geistlichen bleiben Geistliche ihrer Gliedkirche. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geistlichen als kirchliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen richten sich nach den Ordnungen ihrer entsendenden Gliedkirchen. Die Disziplinargewalt verbleibt bei ihren Gliedkirchen. Während der Amtsdauer der mit der Wahrnehmung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen ruht ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer Gliedkirchen.
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§ 11

( 1 ) Die Gliedkirchen sollen durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, dass die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und die in ihr tätigen Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirche sind. Die mit der Wahrnehmung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen sind ihrerseits gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche und ihrer Untergliederungen teilzunehmen.
( 2 ) Der oder die Beauftragte sorgt dafür, dass die Gemeinschaft zwischen der Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz, den Seelsorgern und Seelsorgerinnen im Bundesgrenzschutz und den Gliedkirchen aufrechterhalten bleibt.
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§ 12

In der Seelsorge im Bundesgrenzschutz sollen in erster Linie Geistliche der Gliedkirche verwendet werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Seelsorger und Seelsorgerinnen tätig werden sollen. Soweit dies nicht möglich ist, setzt sich der Beauftragte oder die Beauftragte oder in seinem Auftrag der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin bei der Verwendung der Geistlichen mit den betreffenden Gliedkirchen ins Benehmen.
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§ 13

( 1 ) Die Gliedkirchen schlagen dem oder der Beauftragten die für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz benötigten hauptamtlichen Geistlichen in der erforderlichen Zahl vor und stellen sie für diesen Dienst frei. Sie benennen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Nebenamtlich in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz tätige Geistliche werden von dem oder der Beauftragten im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliedkirchen beauftragt.
( 2 ) Die Gliedkirchen können die Freistellung widerrufen, wenn die Verwendung des oder der Geistlichen im Dienst der Gliedkirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn die Gliedkirche mit dem oder der Beauftragten darin übereinstimmt, dass die weitere Verwendung des oder der Geistlichen für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz untunlich ist. Wird die Freistellung widerrufen, so stellt der oder die Beauftragte bei dem Bundesministerium des Innern entsprechend § 15 der Vereinbarung vom 12. August 1965 (Kündigung in besonderen Fällen) Antrag auf Kündigung des oder der Geistlichen.
( 3 ) Wenn der oder die Geistliche auf Wunsch seiner oder ihrer Gliedkirche nach § 15 der Vereinbarung vom 12. August 1965 entlassen wird, ist diese verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit wiederzuverwenden.
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§ 14

( 1 ) Die nach § 13 Abs. 3 der Vereinbarung vom 12. August 1965 zunächst probeweise für drei Monate einzustellenden Geistlichen werden auf Antrag des oder der Beauftragten von ihrer Gliedkirche für die Erprobungszeit beurlaubt.
( 2 ) Die in das Dienstverhältnis eines oder einer Angestellten des Bundes berufenen Geistlichen treten nach Ablauf ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz abgeleisteten Dienstzeit entsprechend § 13 Abs. 4 der Vereinbarung vom 12. August 1965 in den Dienst ihrer Gliedkirche zurück. Diese ist verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit wiederzuverwenden.
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Abschnitt 5
Schlussvorschrift

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§ 15

Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für alle Gliedkirchen in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.2#
Das Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD redaktionelle Veränderungen vornehmen zu können.

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1 ↑ Ab 1. Juli 2005 neue Bezeichnung: Bundespolizei
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2 ↑ Durch Verordnung des Rates der EKD vom 1. Juli 2005 (ABl.EKD 2005, S. 415) wurde das Inkrafttreten zum 1. August 2005 bekannt gemacht.