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Stiftungsgesetz
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
(RefStiftG)

vom 23. April 2009

(GVBl. Bd. 19 S. 104)

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diesem Kirchengesetz unterliegen alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die von der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind.
(2) Die Stiftungen nach Absatz 1 unterliegen der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
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§ 2
Anerkennung

( 1 ) Als kirchliche Stiftungen können nur diejenigen anerkannt werden, welche
  1. die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des Bundeslandes erfüllen, in dem die Stiftung ihren Sitz hat,
  2. ihren Sitz im Gebiet einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) haben und
  3. nicht einer anderen Landeskirche zugeordnet sind.
( 2 ) Die staatliche Anerkennung als rechtsfähige Stiftung kann erst nach der Anerkennung als kirchliche Stiftung beantragt werden. Das Moderamen der Gesamtsynode kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
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§ 3
Stiftungsbehörde

( 1 ) Zuständig für die kirchliche Anerkennung von Stiftungen sowie die Ausübung der Stiftungsaufsicht im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ist das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann im Einzelfall die Ausführung von Beschlüssen der Stiftungsaufsicht auf andere Organe und Amtsstellen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) übertragen.
( 3 ) Soweit nach Landesrecht die Zuständigkeit bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibt, ist der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit der Stiftungsbehörde des Landes über die kirchliche Stiftungsaufsicht zu führen.
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§ 4
Verwaltung der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 2 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist. Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
( 4 ) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Ist eine Behörde Stiftungsorgan, so hat die Stiftung im Zweifel nur die Auslagen zu ersetzen.
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§ 5
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung
durch Stiftungsorgane oder Dritte

( 1 ) Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der erkennbare oder mutmaßliche Wille der Stifterin oder des Stifters zu berücksichtigen. Zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich. In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
( 3 ) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von den zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. Die Satzung kann andere Stiftungsorgane oder Dritte hierzu ermächtigen. Die Maßnahmen bedürfen neben der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode der nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz vorgesehenen Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Mit der staatlichen Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
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§ 6
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch das
Moderamen der Gesamtsynode

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode trifft die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so kann das Moderamen der Gesamtsynode die Umwandlung auch in der Weise vornehmen, dass es mehrere Stiftungen mit im Wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegt und dieser Stiftung eine Satzung gibt. Die neue Stiftung erlangt die Rechtsfähigkeit durch die nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz vorgesehene Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht.
( 2 ) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters diese oder dieser zu hören.
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§ 7
Vermögensanfall

( 1 ) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen an die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland). Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entsprechend.
( 2 ) Alle Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
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§ 8
Stiftungsaufsicht

Das Moderamen der Gesamtsynode stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit dem staatlichen und kirchlichen Recht sowie der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
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§ 9
Unterrichtung und Prüfung

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Es kann durch Beauftragte die Geschäftsräume und alle Einrichtungen der Stiftung besichtigen und prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einfordern oder einsehen.
( 2 ) Der Vorstand hat dem Moderamen der Gesamtsynode unverzüglich mitzuteilen, wer den Stiftungsorganen angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. Das Moderamen der Gesamtsynode bescheinigt auf Verlangen, wer danach zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
( 3 ) Dem Moderamen der Gesamtsynode ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Sitzung eines Stiftungsorgans eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung in Kopie zu übersenden.
( 4 ) Der Vorstand hat beim Moderamen der Gesamtsynode innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen.
( 5 ) Wird die Stiftung durch
  1. eine Behörde,
  2. einen Prüfungsverband,
  3. die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,
  4. eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  5. eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so kann das Moderamen der Gesamtsynode von einer eigenen Prüfung absehen. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Stiftung auf deren Kosten auch durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen lassen.
( 6 ) Liegen dem Moderamen der Gesamtsynode Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann es hierzu im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung durch Dritte vornehmen lassen.
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§ 10
Beanstandung

Das Moderamen der Gesamtsynode kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Das Moderamen der Gesamtsynode kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
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§ 11
Anzeigepflicht

Dem Moderamen der Gesamtsynode sind im Voraus anzuzeigen
  1. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
  2. unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen,
  3. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  4. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn das Moderamen der Gesamtsynode ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. Das Moderamen der Gesamtsynode kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.
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§ 12
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann das Moderamen der Gesamtsynode anordnen, dass es innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung des Moderamens der Gesamtsynode nicht innerhalb der Frist nach, so kann das Moderamen der Gesamtsynode die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.
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§ 13
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

( 1 ) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann das Moderamen der Gesamtsynode die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen verlangen. Es kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.
( 2 ) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen des Moderamens der Gesamtsynode nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, so kann das Moderamen der Gesamtsynode das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
( 3 ) Reichen die Befugnisse des Moderamens der Gesamtsynode nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann das Moderamen der Gesamtsynode die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
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§ 14
Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 BGB zu verfahren ist, kann das Moderamen der Gesamtsynode sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
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§ 15
Schadenersatz

Das Moderamen der Gesamtsynode ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch das zuständige Stiftungsorgan geschieht oder die Stiftung dazu nicht in der Lage ist.
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§ 16
Ergänzende Aufsichtsbefugnisse

( 1 ) Nach dem Stifterwillen oder nach der Satzung bestehende, über dieses Kirchengesetz hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Moderamens der Gesamtsynode bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 17
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) Im Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Zweck der Stiftung,
  3. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  4. das Jahr der Anerkennung,
  5. der Sitz der Stiftung,
  6. die Anschrift der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 5 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
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§ 18
Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern

( 1 ) Die ortskirchlichen Stiftungen und Pfründestiftungen in der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Vertretung und Verwaltung der in Absatz 1 aufgeführten Stiftungen obliegt den jeweils örtlich zuständigen Presbyterien. Die Bestimmungen der Kirchenverfassung und der entsprechenden Kirchengesetze über die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens sind entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Die Verwaltung der gemeinsamen Kasse der Pfründestiftungen erfolgt durch den jeweiligen Rechner der Allgemeinen Kirchenkasse der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayrischen Stiftungsgesetzes vom 26. September 2008 wird für die in Absatz 1 genannten Stiftungen vom Moderamen der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 der Kirchenverfassung wahrgenommen.
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§ 19
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
( 2 ) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Stiftungen bleiben unverändert bestehen.
( 3 ) Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das Stiftungsgesetz der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für den Bereich der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern vom 11. Mai 2007 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 12) außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis