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Verordnung
über die
Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 8. August 2010
zuletzt geändert durch Artikel 4
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 90, 171)

Aufgrund von § 23 des Pfarrdienstausführungsgesetzes erlässt das Moderamen der Gesamtsynode zur Ausführung von § 55 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD die folgende Rechtsverordnung:
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Präambel

Fortbildungen sollen helfen, die für den Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln. Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erforderliche Kompetenz durch regelmäßige Fortbildung fortzuentwickeln.
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§ 1

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sollen alle drei Jahre an einer von der Evangelisch-reformierten Kirche anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
( 2 ) Bei Fortbildungsveranstaltungen
  1. des Gemeinsamen Pastorenkolleg Villigst,
  2. des Coetus evangelisch-reformierter Prediger und Predigerinnen in Ostfriesland,
  3. der Classis der reformierten Predigerinnen und Prediger in der Grafschaft Bentheim und
  4. des FOEDUS (Zusammenschluss der Pfarrstelleninhaber und Pfarrstelleninhaberinnen der Synodalverbände VII bis XI der Evangelisch-reformierten Kirche)
handelt es sich grundsätzlich um anerkannte Fortbildungsveranstaltungen. Maßnahmen anderer Veranstalter können nach erfolgter Prüfung durch den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin anerkannt werden. Eine Anerkennung kann nur vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung ausgesprochen werden.
( 3 ) Mehrtägige Fortbildungsveranstaltungen umfassen mindestens zwei aufeinander folgende Kalendertage.
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§ 1a

Pfarrer und Pfarrerinnen sind unbeschadet von § 1 verpflichtet,
  1. bis zum 31. Dezember 2025 oder innerhalb von drei Jahren nach Anstellung in der Evangelisch-reformierten Kirche an einer von der Evangelisch-reformierten Kirche anerkannten mehrtägigen Grundfortbildung und dann
  2. alle drei Jahre an einer von der Evangelisch-reformierten Kirche anerkannten Auffrischungsfortbildung
zum Thema Gewaltschutz im Sinne der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie der EKD) teilzunehmen.
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§ 2

( 1 ) Die Teilnahme an einer mehrtägigen anerkannten Fortbildungsveranstaltung ist dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Er/Sie erteilt daraufhin Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe dieser Verordnung.
( 2 ) Innerhalb eines Kalenderjahres kann für maximal zehn Fortbildungstage Dienstbefreiung erteilt werden. Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsident kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
( 3 ) Die Kosten einer anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung des Gemeinsamen Pastorenkolleg Villigst, des Coetus, der Classis oder des FOEDUS, für die Dienstbefreiung gewährt wurde, werden vollständig von der Gesamtsynodalkasse getragen; bei anderen Veranstaltern zu 50 vom Hundert. Reisekosten werden nach dem Kirchengesetz über die Reisekosten erstattet.
( 4 ) Abweichend von Absatz 3 werden die Gesamtkosten einer Studienreise einschließlich der Reisekosten mit 50 vom Hundert durch die Gesamtsynodalkasse bezuschusst. Übersteigt die Reisedauer die Dienstbefreiung, wird die Beteiligung der Gesamtsynodalkasse entsprechend gekürzt. Bei Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses kann das Moderamen der Gesamtsynode einen höheren Zuschuss sowie zusätzliche Dienstbefreiung gewähren.
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§ 3

( 1 ) Nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verpflichtet, dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung ist in die Personalakte des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzunehmen.
( 2 ) Nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung sind die Teilnehmenden verpflichtet, ihrer Pfarrkonferenz zeitnah in geeigneter Weise über die Fortbildung zu berichten.
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§ 4

Abweichend von § 1 Absatz 1 sind Pfarrer und Pfarrerinnen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe verpflichtet, an dem Fortbildungsprogramm „Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA)“ des Gemeinsamen Pastorenkollegs Villigst teilzunehmen. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, innerhalb dieser Frist an Fortbildungsveranstaltungen des Landeskirchenamtes für Berufseinsteiger teilzunehmen.
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§ 5

Pfarrer und Pfarrerinnen, welche nicht innerhalb der festgelegten Fristen an Fortbildungsveranstaltungen nach § 1 Absatz 1 oder § 4 teilnehmen, haben dies zu begründen.
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§ 6

Weiterbildungen sind mehrtägige Fortbildungsveranstaltungen, die mit einer kirchlich oder staatlich anerkannten zusätzlichen Qualifikation abgeschlossen werden. Die Teilnahme eines Pfarrers oder einer Pfarrerin an einer Weiterbildung bedarf einer gesonderten Beantragung und Genehmigung durch den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin. Die Gesamtkosten der Weiterbildung einschließlich der Reisekosten werden mit 50 vom Hundert durch die Gesamtsynodalkasse bezuschusst. Bei Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses kann das Moderamen der Gesamtsynode einen höheren Zuschuss sowie Dienstbefreiung gewähren.
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§ 7

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können an einem Kontaktstudium von maximal einem Semester teilnehmen, wenn
  1. seit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens sieben Jahre vergangen sind,
  2. seit dem Ende seines oder ihres letzten Studiensemesters mindestens sieben Jahre vergangen sind,
  3. noch mindestens fünf Dienstjahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abzuleisten sind und
  4. dienstliche und kirchliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Die Durchführung eines Kontaktstudiums bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des betroffenen Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode. Die Gesamtsynodalkasse trägt zwei Drittel der Kosten des Kontaktstudiums, höchstens jedoch 2.500,00 €.
( 3 ) Für die Dauer des Kontaktstudiums wird Dienstbefreiung gewährt, höchstens jedoch für zwei Kontaktstudien. Für weitere Kontaktstudien kann Dienstbefreiung gemäß § 2 Absatz 2 gewährt werden.
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§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.