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Geltungszeitraum von: 11.02.1986

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
zur Regelung der Rechtsstellung
der Pfarrer und Pfarrerinnen der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerdienstgesetz)

vom 11. Februar 1986
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 18. November 2010

(GVBl. Bd. 17 S. 266, Bd. 19 S. 160)

Inhaltsverzeichnis

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi hat den Auftrag, das Wort zu verkündigen. Alle ihre Glieder sind berufen, in Wort und Tat den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums weiterzugeben. Um diesen Auftrag wahrzunehmen, beruft die Gemeinde Männer und Frauen, die die Gabe der Leitung, der Diakonie, der Seelsorge, der Lehre und der öffentlichen Verkündigung haben. Von diesen Diensten nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin hauptberuflich die Aufgabe der Verkündigung in Predigt, Lehre, Seelsorge, Taufe, Abendmahl und in Gemeinschaft mit dem Kirchenrat/dem Presbyterium die Leitung der Gemeinde nach den Ordnungen der Kirche wahr.
( 2 ) Pfarrer oder Pfarrerinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Personen, die nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts in das Pfarramt einer Gemeinde oder eines Synodalverbandes der Evangelisch-reformierten Kirche berufen und hierzu ordiniert worden sind oder die in eine von der Gesamtsynode errichtete Pfarrstelle berufen worden sind.
( 3 ) Das Pfarrdienstverhältnis ist in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art auf Lebenszeit, das nur aufgrund eines Kirchengesetzes verändert oder beendigt werden kann. In Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet werden, kann der Pfarrer oder die Pfarrerin für eine begrenzte Zeit berufen werden. Die Amtszeit muss mindestens sechs Jahre betragen; sie kann mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin verlängert werden. Auch in diesen Fällen wird das Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. In Pfarrstellen, die nach Maßgabe des Haushaltsrechtes zur befristeten Besetzung durch das Moderamen der Gesamtsynode, durch die Kirchengemeinden oder die Synodalverbände zur Verfügung stehen, werden für das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin anstellungsfähige Gemeindeglieder mit einem Anstellungsvertrag zeitlich befristet beschäftigt.
( 4 ) Die Gemeinde und die synodale Gemeinschaft gewähren dem Pfarrer oder der Pfarrerin Schutz für seinen oder ihren Dienst und seine oder ihre Stellung als Pfarrer oder Pfarrerin und Fürsorge für ihn oder sie und seine oder ihre Familie.
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§ 2
Dienstaufsicht

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in der Führung des geistlichen Amtes, namentlich in Predigt, Lehre, Seelsorge und Verwaltung der Sakramente vom Kirchenrat/Presbyterium und von der Gemeindevertretung unabhängig. Die Bestimmungen der §§ 1 und 22 der Kirchenverfassung und des § 1 dieses Kirchengesetzes werden hierdurch nicht berührt.
( 2 ) Die Mitaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen führt das Moderamen der Synode, die oberste Dienstaufsicht das Moderamen der Gesamtsynode.
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II. Voraussetzungen der Anstellung

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§ 3
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) In der Evangelisch-reformierten Kirche darf zum Pfarrer oder zur Pfarrerin nur berufen werden, wer anstellungsfähig ist. Die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit ist nach dem Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) in der Evangelisch-reformierten Kirche festzustellen. Über die Anstellungsfähigkeit wird dem Bewerber oder der Bewerberin eine Urkunde erteilt.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer oder Pfarrerin kann auch einem Bewerber oder einer Bewerberin zuerkannt werden, der oder die in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitgliedskirchen des Reformierten Weltbundes die Anstellungsfähigkeit erworben hat, wenn
  1. der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung erbracht oder allgemein anerkannt ist und
  2. der Bewerber oder die Bewerberin vorher an einem Kolloquium mit dem Theologischen Prüfungsausschuss zur Feststellung des Bekenntnisstandes und der Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin teilgenommen hat.
Für andere Bewerber oder Bewerberinnen gelten die Nrn. 1 und 2 entsprechend.
( 3 ) Die Anstellungsfähigkeit geht verloren
  1. bei Streichung aus der Liste der Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes nach dem Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) in der Evangelisch-reformierten Kirche,
  2. bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß § 46,
  3. bei Entfernung aus dem Dienst aufgrund Disziplinarurteils. Bei Verlust der Anstellungsfähigkeit ist die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit an das Moderamen der Gesamtsynode zurückzugeben.
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§ 4
Ordination

( 1 ) Der durch die Ordination erteilte und mit ihr übernommene Auftrag einer Gemeinde oder eines Synodalverbandes begründet die Pflicht und das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung, Lehre, Seelsorge, Vollzug der Taufe und Leitung der Abendmahlsfeiern.
( 2 ) Die Ordination erfolgt bei der Berufung in ein Pfarramt auf Lebenszeit. Über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode im Einzelfall. Besondere Regelungen in diesem Gesetz bleiben unberührt.
( 3 ) Die Ordination wird von dem Kirchenrat/Presbyterium der beauftragenden Gemeinde gemeinsam mit dem Präses oder der Frau Präses der Synode oder dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin im Gottesdienst der Gemeinde nach der Agende vollzogen.
( 4 ) Über die Ordination wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Ordinator oder der Ordinatorin und dem oder der Ordinierten unterzeichnet wird. Der oder die Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
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III. Begründung des Dienstverhältnisses

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§ 5
Berufungsurkunde

Über die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin ist vom Moderamen der Gesamtsynode eine Urkunde auszufertigen, die außer dem Namen, Geburtstag und Geburtsort des oder der Berufenen mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  1. die ausdrückliche Bestätigung, dass der oder die Berufene unter Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in der Evangelisch-reformierten Kirche zum Pfarrer oder zur Pfarrerin berufen worden ist,
  2. die Bezeichnung der übertragenen Pfarrstelle und des Dienstsitzes,
  3. im Falle des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Zeit der Berufung in die Pfarrstelle.
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§ 6
Beginn des Dienstverhältnisses

( 1 ) Die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses setzt voraus, dass ein anstellungsfähiger Bewerber oder eine anstellungsfähige Bewerberin von einer Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Pfarrwahlordnung in eine besetzbare Pfarrstelle gewählt oder vom Moderamen der Gesamtsynode in ein gesetzlich besonders geregeltes Pfarrdienstverhältnis berufen worden ist.
( 2 ) Das Pfarrdienstverhältnis wird dadurch begründet, dass dem oder der Berufenen die Berufungsurkunde ausgehändigt wird, es sei denn, dass in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt genannt ist. Die Aushändigung erfolgt im Gottesdienst zur Einführung des oder der Berufenen, bei dem der oder die Berufene zur gewissenhaften Erfüllung seiner oder ihrer Obliegenheiten und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet wird.
( 3 ) Mit dem Beginn des Pfarrdienstverhältnisses beginnt der Anspruch auf die Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz. Der Zeitpunkt für den Amtsantritt, der Zeitpunkt des Beginns des Anspruches auf Dienstbezüge und der Zeitpunkt, von dem ab die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge besteht, können vom Moderamen der Gesamtsynode auf einen früheren Termin festgesetzt werden.
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§ 7
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist nichtig, wenn
  1. sie von einer unzuständigen Stelle erfolgt ist oder
  2. der oder die Berufene zur Zeit der Berufung entmündigt war.
( 2 ) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode festgestellt. Sie ist dem oder der Berufenen oder seinem oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder seiner oder ihrer gesetzlichen Vertreterin unter Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben. Das Moderamen der Gesamtsynode kann, sobald es von einem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt, dem oder der Berufenen jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verbieten.
( 3 ) Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
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§ 8
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist zurückzunehmen, wenn die Berufung durch Zwang, Drohung, Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist und dies nicht im Wege des Einspruchs gegen die Berufung geltend gemacht werden konnte.
( 2 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis kann zurückgenommen werden, wenn
  1. nicht bekannt war, dass der oder die Berufene ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn oder sie für die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis ungeeignet erscheinen lassen, und er oder sie deshalb rechtskräftig verurteilt ist oder wird,
  2. der oder die Berufene vor der Berufung unrichtige Angaben über seine oder ihre Kirchenzugehörigkeit, insbesondere über frühere Kirchenaus- oder -übertritte oder über seine oder ihre fachliche Vorbildung oder die von ihm oder ihr abgelegten Prüfungen oder seine oder ihre Ordination gemacht und diese Angaben bis zur Berufung nicht berichtigt hat,
  3. nicht bekannt war, dass der oder die Berufene in einem rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen oder einem sonstigen öffentlichen Dienst entfernt worden war oder ihm oder ihr die in der Ordination begründeten Rechte aberkannt worden waren,
  4. bei einem nach seiner Berufung oder eine nach ihrer Berufung Entmündigte die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Berufung vorgelegen haben.
( 3 ) Die Rücknahme der Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, nachdem das Moderamen der Gesamtsynode von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme sind der oder die Berufene und der Kirchenrat/das Presbyterium zu hören.
( 4 ) Die Rücknahme der Berufung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode; sie ist dem oder der Betroffenen unter Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Die Rücknahme wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode zugestellt wird. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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IV. Rechte des Pfarrers oder der Pfarrerin

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§ 9
Unterhalt

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich, seine Ehepartnerin oder ihren Ehepartner und seine oder ihre Kinder.
( 2 ) Der Lebensunterhalt wird in Form der Pfarrbesoldung nach Maßgabe des Pfarrbesoldungsgesetzes, der Wartestandsbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Versorgungsbezüge der Pfarrer oder Pfarrerinnen, der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie und der Kandidaten oder Kandidatinnen des Pfarramtes gewährt.
( 3 ) Veränderungen des Personenstandes, die Einfluss auf die Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge haben, hat der Pfarrer oder die Pfarrerin dem Kirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
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§ 10
Fürsorge

( 1 ) Erleidet der Pfarrer oder die Pfarrerin einen Dienstunfall, wird ihm oder ihr seinen oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Das Nähere wird in den Bestimmungen über die Versorgung des Pfarrers oder der Pfarrerin und seiner oder ihrer Hinterbliebenen geregelt.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Die Gewährung von Umzugskosten erfolgt nach dem kirchlichen Umzugskostengesetz. Übernimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin innerhalb von fünf Jahren seit seiner oder ihrer Einführung einen anderen Dienst, hat er oder sie die ihm oder ihr beim Zuzug gewährten Umzugskosten mit der Maßgabe zu erstatten, dass mit jedem Jahr des Dienstes ein Fünftel der Umzugskosten als abgetragen gilt. Das Moderamen der Gesamtsynode kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit die Übernahme des anderen Dienstes auf synodaler Wahl beruhte oder überwiegend im kirchlichen Interesse erfolgte.
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§ 11
Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrern oder Pfarrerinnen, die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig sind, wird eine Dienstwohnung zugewiesen. Anderen Pfarrern oder Pfarrerinnen kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist nicht berechtigt, die Annahme oder Benutzung einer Dienstwohnung zu verweigern. Das Moderamen der Gesamtsynode kann im Einzelfall aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium und nach Anhörung des Moderamens der Synode für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen. Sind der Inhaber und die Inhaberin je einer Pfarrstelle mit Anspruch auf Dienstwohnung miteinander verheiratet, legt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des beteiligten Pfarrers und der beteiligten Pfarrerin und der Kirchenräte/Presbyterien fest, welche der beiden Dienstwohnungen dem Ehepaar zugewiesen wird.
( 2 ) Der Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin darf außer seinen oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne eigenen Haushalt Verwandte oder Verschwägerte unentgeltlich in die Dienstwohnung aufnehmen, soweit dies einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht entspricht. Für die vorübergehende Vermietung von Teilen der Dienstwohnung im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist der Kirchenrat/das Presbyterium zuständig; der Mietzins fließt in die Pfarrkasse. In einer Pfarrdienstwohnung darf ein Gewerbebetrieb oder ein freier Beruf nur mit vorheriger, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Gesamtsynode ausgeübt werden.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Richtlinien über die Angemessenheit, Ausstattung und Nutzung der Dienstwohnungen und ihres Zubehörs; im Übrigen gelten die Bestimmungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Pfarrdienstwohnungen.
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§ 12
Urlaub, Dienstbefreiung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat Anspruch auf Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen in dem Umfang, in dem Beamte oder Beamtinnen des Landes Niedersachsen Anspruch auf Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen haben.
( 3 ) Zur Wahrnehmung kirchlicher, berufsständischer oder sonstiger Ehrenämter, zur Teilnahme an kirchlichen, publizistischen oder wissenschaftlichen Tagungen sowie zu missionarischem Einsatz kann, falls kein dienstlicher Auftrag vorliegt, dem Pfarrer oder der Pfarrerin Dienstbefreiung gewährt werden.
( 4 ) Zur Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung innerhalb und außerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin Bildungsurlaub gewährt werden.
( 5 ) Einzelheiten über Voraussetzungen, Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs, der Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen, der Dienstbefreiung nach Absatz 3 und des Bildungsurlaubs regelt das Moderamen der Gesamtsynode in einer Rechtsverordnung (Urlaubsordnung), die auch Bestimmungen über einen Urlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge und über Vertretungsregelungen trifft.
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§ 13
Amtsbezeichnung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt die Amtsbezeichnung, die ihm oder ihr in der Berufungsurkunde beigelegt worden ist. Ein Rangunterschied im Amt besteht unter den Pfarrern oder Pfarrerinnen nicht. Die Führung einer besonderen Amtsbezeichnung, die in der Kirchengemeinde herkömmlich ist, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
( 2 ) Pfarrer oder Pfarrerinnen im Wartestand oder im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ (i. W.) oder „im Ruhestand“ (i. R.). Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand oder im Ruhestand im pfarramtlichen Dienst beschäftigt oder erhält er oder sie einen pfarramtlichen Beschäftigungsauftrag, entfällt die Einschränkung der Amtsbezeichnung für die Dauer der Beschäftigung.
( 3 ) In den übrigen Fällen der Veränderung des Dienstverhältnisses oder seiner Beendigung erlischt das Recht des Pfarrers oder der Pfarrerin zur Fortführung seiner oder ihrer bisherigen Amtsbezeichnung, es sei denn, dass ihm oder ihr dieses Recht durch das Moderamen der Gesamtsynode ausdrücklich belassen wird. In diesem Fall darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) geführt werden. Bei Verstößen hiergegen kann das Moderamen der Gesamtsynode das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung entziehen.
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§ 14
Talar

Der bei einem Gottesdienst amtierende Pfarrer oder die amtierende Pfarrerin trägt als Amtstracht den in der Evangelisch-reformierten Kirche üblichen oder in der Kirchengemeinde herkömmlichen Talar, soweit dies der in der Kirchengemeinde geltenden Übung entspricht. Änderungen der in der Kirchengemeinde geltenden Übung bedürfen der Beschlussfassung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Benehmens mit dem Moderamen der Synode.
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§ 15
Anhörung bei Beschwerden

( 1 ) Gehen Mitteilungen oder Beschwerden über den Pfarrer oder die Pfarrerin ein, deren Folgen ihm oder ihr nachteilig werden könnten, muss er oder sie von der Stelle, die die Mitteilung oder Beschwerde behandelt, angehört werden.
( 2 ) Die Mitteilungen und Beschwerden sind, soweit sie schriftlich vorliegen, dem Pfarrer oder der Pfarrerin zwei Wochen vor der Anhörung schriftlich bekannt zu geben. Über den endgültigen Ausgang ist er oder sie zu unterrichten. Der Bescheid ist ihm oder ihr innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
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§ 16
Personalakten

Über jeden Pfarrer und über jede Pfarrerin ist eine Personalakte zu führen. Näheres zur Führung der Personalakte, zur Einsichtnahme in die Personalakte und zur Herausnahme und Tilgung von Eintragungen in die Personalakte ist durch Kirchenverordnung zu regeln.
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§ 17
Allgemeines Beschwerderecht

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht gegen dienstliche Maßnahmen, durch die er oder sie sich beschwert fühlt, unbeschadet anderer besonders vorgesehener Rechtsbehelfe ein allgemeines Beschwerderecht zu. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahmen bei der Stelle einzureichen, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat.
( 2 ) Will diese Stelle der Beschwerde nicht abhelfen, legt sie die Beschwerde mit einer Stellungnahme innerhalb eines Monats dem synodalen Organ vor, das nach der Kirchenverfassung für Beschwerden gegen die Stelle, die die beanstandete Maßnahme erlassen hat, zuständig ist. Das Beschwerdeorgan entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und versieht seinen schriftlichen Bescheid mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung.
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V. Pflichten des Pfarrers oder der Pfarrerin

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§ 18
Beichtgeheimnis

( 1 ) Was dem Pfarrer oder der Pfarrerin in Ausübung seines oder ihres seelsorglichen Amtes anvertraut worden oder bekannt geworden ist, unterliegt dem Beichtgeheimnis. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann zu wahren.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin muss bereit sein, wegen der Bewahrung des Beichtgeheimnisses Nachteile zu tragen. In einem solchen Fall hat der Pfarrer oder die Pfarrerin Anspruch auf den besonderen Schutz der Kirche.
( 3 ) Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin von der Person, die sich ihm oder ihr anvertraut hat, von der Einhaltung der Schweigepflicht entbunden, hat er oder sie gleichwohl sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit er oder sie Mitteilungen oder Aussagen verantworten kann.
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§ 19
Dienstverschwiegenheit

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat über alle Angelegenheiten, die ihm oder ihr in Ausübung seines oder ihres Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Regelung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Über diese Angelegenheiten darf er oder sie ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
( 2 ) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 20
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist verpflichtet, seinen oder ihren Wohnsitz an seinem oder ihrem Dienstsitz zu nehmen. Er oder sie ist verpflichtet, sich für die Gemeindeglieder erreichbar zu halten, soweit er oder sie nicht aus dienstlichen Gründen oder wegen Urlaubs, Dienstbefreiung oder Krankheit verhindert ist.
( 2 ) Eine Abwesenheit vom Dienstsitz von mehr als 24 Stunden teilt der Pfarrer oder die Pfarrerin dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums und dem Präses oder der Frau Präses der Synode unter Angabe der Abwesenheitsanschrift, gegebenenfalls auch der Vertretungsregelung, mit.
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§ 21
Dienstunfähigkeit

( 1 ) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin infolge Krankheit dienstunfähig, hat er oder sie dies unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums und dem Präses oder der Frau Präses der Synode mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, ist dem Präses oder der Frau Präses der Synode für das Kirchenamt eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit einzureichen.
( 2 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Pfarrers oder der Pfarrerin oder wenn Zweifel an der baldigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehen, eine amtsärztliche Untersuchung auf Kosten der Gesamtsynodalkasse veranlassen.
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§ 22
Ungerechtfertigtes Fernbleiben

( 1 ) Bleibt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin ohne rechtfertigenden Grund gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 seiner oder ihrer Gemeinde oder seinem oder ihrem Dienstsitz fern, verliert er oder sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Das Moderamen der Gesamtsynode stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Pfarrer oder der Pfarrerin mit Rechtsmittelbelehrung mit.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen; diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
( 3 ) Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge schließt die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht aus.
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§ 23
Vertretung im Amt

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Kirchenrates/Presbyteriums im Falle seiner oder ihrer Abwesenheit vom Dienstsitz für seine oder ihre Vertretung zu sorgen. Er oder sie kann dabei die Vermittlung des Präses oder der Frau Präses der Synode in Anspruch nehmen. Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Pfarrers oder einer Pfarrerin oder bei Freiwerden einer Pfarrstelle sorgt der Präses oder die Frau Präses der Synode im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium bis zur anderweitigen Regelung durch den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin für die Vertretung.
( 2 ) Die Pfarrer und Pfarrerinnen sind innerhalb eines Synodalverbandes zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Der Präses oder die Frau Präses der Synode kann in Vertretung des Moderamens der Synode einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im Synodalverband mit einem Vertretungsdienst beauftragen. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb eines Synodalverbandes in einem besonderen Fall unmöglich, kann im Einvernehmen der Präsides der beteiligten Moderamina der Synoden der Pfarrer oder die Pfarrerin der benachbarten Gemeinde eines anderen Synodalverbandes mit der Vertretung beauftragt werden.
( 3 ) Die infolge der Vertretung entstehenden Sachausgaben trägt die Kirchengemeinde, deren Pfarrer oder Pfarrerin vertreten werden muss.
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§ 24
Pfarrkonferenzen, Fortbildung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist zur Teilnahme an den regelmäßigen Pfarrkonferenzen innerhalb seines oder ihres Synodalverbandes verpflichtet, sofern er oder sie nicht dienstlich oder infolge Urlaub, Dienstbefreiung oder Dienstunfähigkeit verhindert ist.
( 2 ) Er oder sie ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch die Teilnahme an anerkannten kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen, durch theologische Arbeit in den Pfarrkonferenzen und durch Selbststudium. Er oder sie soll alle drei Jahre an einer von der Gesamtkirche anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Hierfür wird Dienstbefreiung gewährt. Die Kosten trägt die Gesamtsynodalkasse.
( 3 ) Das Nähere kann das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 25
Übergemeindliche Aufgaben

( 1 ) Wegen der zwischen den Kirchengemeinden bestehenden synodalen Verbindung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin der Gemeinde verpflichtet, auch ohne zusätzliche Vergütung Aufgaben wahrzunehmen, die ihm oder ihr im Rahmen der kirchlichen Ordnung durch Synode und Gesamtsynode und deren Organe übertragen werden. Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann einer Beauftragung widersprechen, sofern es sich nicht um eine Wahl durch eine Synode handelt.
( 2 ) Die bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben dem Pfarrer oder der Pfarrerin entstehenden baren Auslagen sind von dem Organ zu erstatten, das die Aufgabe übertragen hat.
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§ 26
Zusatzaufgaben und Nebenbeschäftigungen

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist zur unentgeltlichen Wahrnehmung von Zusatzaufgaben, insbesondere zusätzlicher Verkündigungs-, Unterrichts-, Seelsorge-, Leitungs- oder sonstiger Aufgaben, verpflichtet. Diese Verpflichtung schließt auch solche Aufgaben ein, die sich im Falle einer Neuordnung der pfarrdienstlichen Zuordnung von Gemeinden ergeben.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, die außerhalb seiner oder ihrer Dienstpflichten liegen, nur insoweit übernehmen, als sie mit der Erfüllung der Dienstpflichten zu vereinbaren sind. Die Übernahme einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen bedarf, gleichgültig, ob sie ehrenamtlich oder gegen Entlohnung oder gegen Gewinnbeteiligung erfolgt, der vorherigen Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und der vorherigen Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode, die jederzeit zurückgenommen werden kann.
( 3 ) Eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit bedarf der Zustimmung nicht. Dasselbe gilt für die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften und Vereinen, deren Bestrebungen kirchlichen, wohltätigen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder beruflichen Zwecken dienen. Die Übernahme solcher Nebenämter ist jedoch dem Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode anzuzeigen. Die Fortführung der Tätigkeit oder der Ehrenämter kann untersagt werden, wenn sie dem Dienst in der Gemeinde abträglich ist.
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§ 27
Annahme von Geschenken

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist verpflichtet, Geschenke zurückzuweisen, die seine oder ihre Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kirche beeinträchtigen können.
( 2 ) Geldgeschenke sind der Kirchenkasse zuzuführen. Sachgeschenke, die das übliche Maß überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin angenommen werden.
( 3 ) Jubiläumszuwendungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gezahlt.
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§ 28
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Der Pfarrer oder die Pfarrerin darf mit Rücksicht auf sein oder ihr Amt nicht Körperschaften oder Personenvereinigungen angehören oder sie in anderer Weise fördern, deren Zielsetzung oder praktische Tätigkeit mit seinen oder ihren in der Ordination übernommenen Pflichten im Widerspruch steht.
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§ 29
Behandlung gesellschaftspolitischer Fragen

Die Pflicht und das Recht des Pfarrers oder der Pfarrerin zur Predigt des Evangeliums, das den Glauben und das Handeln in allen Bereichen des Lebens betrifft, werden durch die Heilige Schrift wie sie in den Bekenntnisschriften (§ 1 der Kirchenverfassung) erläutert wird, begründet und begrenzt.
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§ 30
Ausübung von öffentlichen Mandaten

( 1 ) Zieht der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Kandidatur für ein auf öffentlicher Wahl beruhendes Organ einer öffentlichen Körperschaft in Betracht, hat er oder sie diese Absicht mit dem Kirchenrat/Presbyterium zu erörtern und dem Moderamen der Synode mitzuteilen.
( 2 ) Nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Kandidatur nach Absatz 1 an, hat er oder sie dies dem Moderamen der Gesamtsynode anzuzeigen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den beiden Monaten vor dem Wahltag zu beurlauben, sofern es sich um die Kandidatur für das Europäische Parlament, für den Deutschen Bundestag oder einen Landtag handelt.
( 3 ) Erfolgt eine Wahl in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in einen Landtag, tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit dem Tage der Wahl in den Wartestand. Das Moderamen der Gesamtsynode stellt den Beginn des Wartestandes fest. Im Übrigen kann der Pfarrer oder die Pfarrerin auf seinen oder ihren Antrag vom Dienst freigestellt werden, sofern die Erstattung der Bezüge gewährleistet ist.
( 4 ) Die Zahlung der Wartestandsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Wartestandsbezüge werden nur in dem Umfang gezahlt, in dem sie die aus dem politischen Mandat gewährten Grunddiäten sowie nach Ablauf des Mandats etwaige Übergangs- oder Versorgungsbezüge aus dem Mandat übersteigen.
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§ 31
Amts- und Lebensführung

Wenn der Vorwurf erhoben wird, der Pfarrer oder die Pfarrerin habe in seiner oder ihrer Amts- oder Lebensführung gegen die in der Ordination übernommenen Pflichten verstoßen, hat der Kirchenrat/das Presbyterium diesen Vorwurf mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin zu erörtern. Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist berechtigt, die Angelegenheit dem Moderamen der Synode vorzulegen. Soweit das Moderamen der Synode den Anstoß nicht im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium bereinigen kann, legt es die Angelegenheit dem Moderamen der Gesamtsynode gemäß § 2 Absatz 2 vor.
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§ 32
Übergabe amtlicher Unterlagen

( 1 ) Bei Beendigung des Dienstes in seiner oder ihrer Pfarrstelle hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die in seinem oder ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel, Kirchenbücher, Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte, in Gegenwart des Präses oder der Frau Präses oder eines beauftragten Mitgliedes des Moderamens der Synode dem Kirchenrat/Presbyterium oder dem Nachfolger oder der Nachfolgerin zu übergeben.
( 2 ) Nach dem Tode eines Pfarrers oder einer Pfarrerin nehmen der Kirchenrat/das Presbyterium oder der Vakanzvertreter oder die Vakanzvertreterin innerhalb einer Woche in Gegenwart des Präses oder der Frau Präses oder eines beauftragten Mitgliedes des Moderamens der Synode die in Absatz 1 genannten Gegenstände in Empfang.
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§ 33
Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten

( 1 ) Fügt der Pfarrer oder die Pfarrerin in Ausübung des Dienstes der Gemeinde oder synodalen Gemeinschaft (kirchlichem Dienstherrn), deren Aufgaben er oder sie wahrzunehmen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zu, ist er oder sie zum Ersatz verpflichtet. Diese Ersatzpflicht des Pfarrers oder der Pfarrerin tritt auch ein, soweit der Dienstherr einem Dritten Schaden zu ersetzen hat, den der Pfarrer oder die Pfarrerin in Ausübung des Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
( 2 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 können nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden, ohne Rücksicht von dieser Kenntnis innerhalb von zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist drei Jahre von dem Zeitpunkt an, an dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist und der Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
( 3 ) Leistet der Pfarrer oder die Pfarrerin dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch an einen Dritten, ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Ersatzanspruch abzutreten.
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VI. Veränderungen des Dienstverhältnisses

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§ 34
Vorübergehende Freistellung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auf seinen oder ihren Antrag beurlaubt und zur Dienstleistung in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder für einen anderen Dienst in einem gliedkirchlichen Zusammenschluss, einer Partnerkirche, einem Werk oder einer Einrichtung der Diakonie, Welt- oder Volksmission, Erwachsenenbildung, Jugend- oder Öffentlichkeitsarbeit für die Dauer von bis zu sechs Jahren freigestellt werden, wenn der Kirchenrat/das Presbyterium und das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode vorher durch Beschluss zugestimmt haben. Das Moderamen der Gesamtsynode kann im kirchlichen Interesse beschließen, eine Beurlaubung und Freistellung nach Maßgabe des Satzes 1 auch für andere vorübergehende dienstliche Verwendungen von Pfarrern oder Pfarrerinnen zuzulassen.
( 2 ) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn Pfarrer oder Pfarrerinnen einen Antrag auf Beurlaubung aus zwingenden familiären Gründen stellen. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Eine nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Beurlaubung kann vor ihrem Ablauf auf Antrag des freigestellten Pfarrers oder der freigestellten Pfarrerin um mindesten zwölf Monate verlängert werden, wenn der Kirchenrat/das Presbyterium und das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode vorher durch Beschluss zugestimmt haben. Verlängerungen nach Satz 1 können wiederholt werden, jedoch darf die Gesamtzeit einer Freistellung und ihrer Verlängerungen für denselben Verwendungszweck zwölf Jahre nicht übersteigen.
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§ 35
Rechtsfolgen der Freistellung

( 1 ) Während der Zeit einer Beurlaubung nach § 34 ruhen die gegenüber der Kirchengemeinde bestehenden Pflichten zur Dienstleistung und die Pflicht zur Anwesenheit am Dienstsitz (Residenzpflicht), ferner ruhen die Rechte auf Besoldung, Gewährung einer Dienstwohnung, Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und sonstige auf Gesetz oder Gewohnheit beruhende Leistungen des Dienstherrn, sofern nicht das Moderamen der Gesamtsynode in Fällen des § 34 Absatz 1 im Einzelfall aus wichtigem Grund vor der Beurlaubung eine andere Regelung beschließt. Beauftragungen und Mitgliedschaften im Kirchenrat/Presbyterium und in Synoden ruhen.
( 2 ) Die auf der Ordination beruhenden Pflichten und Rechte bleiben während einer Beurlaubung nach § 34 unberührt, die während einer Freistellung nach § 34 Absatz 1 abgeleisteten Dienstzeiten sind nach Ablauf der Freistellung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters oder des Versorgungsdienstalters wie bei einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche abgeleistete Dienstzeiten zu behandeln. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin während der Freistellung Besoldungsansprüche erworben, die über die Ansprüche eines Pfarrers oder einer Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche hinausgehen, kann der den Besoldungsanspruch eines Pfarrers oder einer Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche übersteigende Teil gegenüber der Evangelisch-reformierten Kirche nicht geltend gemacht werden.
( 3 ) Im Falle einer Freistellung nach § 34 werden Umzugskosten anlässlich des Beginns der Freistellung oder Reisekosten für Vorstellungen oder Heimaturlaube nicht übernommen, sofern nicht das Moderamen der Gesamtsynode in Fällen des § 34 Absatz 1 aus wichtigem Grund vor der Freistellung eine andere Regelung beschließt.
( 4 ) Die Zustimmung zu einer Freistellung gemäß § 34 durch das Moderamen der Gesamtsynode begründet einen Anspruch der Kirchengemeinde gegen die Evangelisch-reformierte Kirche auf Zuweisung mindestens eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Pfarramtes (Pastor coll.) für die Dauer der Abwesenheit des Pfarrstelleninhabers oder der Pfarrstelleninhaberin, jedoch nicht über die Geltungsdauer der vom Moderamen der Gesamtsynode beschlossenen Zustimmung hinaus.
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§ 35a
Freistellung in besonderen Fällen

( 1 ) Auf seinen oder ihren Antrag kann der Pfarrer oder die Pfarrerin durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode für Verwendung nach § 34 Abs. 1 auch ohne Zustimmung des Kirchenrates/Presbyteriums beurlaubt und freigestellt werden. In diesem Fall treten mit Beginn der Freistellung der Verlust der Pfarrstelle und die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 1 Satz 1 ein.
( 2 ) Bei Beendigung der Freistellung hat sich der Pfarrer oder die Pfarrerin unverzüglich um die Berufung in eine zur Besetzung freigegebene Pfarrstelle zu bemühen. Das Moderamen der Gesamtsynode unterstützt den Pfarrer oder die Pfarrerin bei seinen oder ihren Bemühungen und kann eine Berufung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchenverfassung und § 38 dieses Gesetzes durchführen, sofern die Bemühungen des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht zu einem alsbaldigen Erfolg führen. Die Ablehnung einer Berufung nach Satz 2 oder die Verweigerung des unverzüglichen Dienstantritts gelten als Antrag auf Entlassung gemäß § 45, dem das Moderamen der Gesamtsynode unverzüglich zu entsprechen hat. Über diese Rechtsfolgen ist der Pfarrer oder die Pfarrerin schriftlich zu belehren.
( 3 ) In der Zeit zwischen der Beendigung der Freistellung und der Wiederverwendung oder der Entlassung befindet sich der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand.
( 4 ) Die Gesamtsynode setzt durch Beschluss die Höchstzahl der Fälle fest, in denen das Moderamen Freistellungen nach Abs. 1 aussprechen darf.1#
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§ 36
Pfarrstellenwechsel

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat das Recht, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder den Ruf in eine andere Pfarrstelle anzunehmen. Den Entschluss, aus einer Pfarrstelle auszuscheiden, hat der Pfarrer oder die Pfarrerin unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor dem Ausscheiden, unter Angabe des Zeitpunktes des Ausscheidens dem Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode anzuzeigen.
( 2 ) Ein Pfarrstellenwechsel innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche gilt wegen der zwischen den Kirchengemeinden bestehenden synodalen Gemeinschaft als Fortsetzung des Dienstverhältnisses. In allen übrigen Fällen vollzieht sich der Pfarrstellenwechsel nach den Bestimmungen über die Entlassung aus dem Dienst gemäß § 45.
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§ 37
Ablauf einer befristeten Berufung

( 1 ) Endet die Amtszeit eines oder einer gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 für eine begrenzte Zeit in eine Pfarrstelle berufenen Pfarrers oder Pfarrerin, hat sich der Pfarrer oder die Pfarrerin unverzüglich um die Berufung in eine andere besetzbare Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirche oder einer anderen Kirche zu bewerben. Das Moderamen der Gesamtsynode ist ihm oder ihr bei der Bewerbung behilflich, das Moderamen der Gesamtsynode prüft gegebenenfalls die Möglichkeiten einer Berufung nach § 47 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht sogleich nach Ablauf der Amtszeit in eine andere Pfarrstelle berufen, erhält er oder sie bis zur Dauer von sechs Monaten sein oder ihr bisheriges Diensteinkommen mit Ausnahme der Dienstwohnung. Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit in eine andere Pfarrstelle berufen, ist er oder sie in den Wartestand zu versetzen.
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§ 38
Versetzung im Interesse des Dienstes

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im Falle dringenden Bedürfnisses auf eine andere Pfarrstelle versetzen, sofern die beteiligten Kirchenräte/Presbyterien nicht widersprechen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin und die beteiligten Moderamina der Synoden sind vorher zu hören.
( 2 ) Bei der Versetzung sind die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin und der mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, soweit dies der kirchliche Auftrag zulässt. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat im Falle der Versetzung Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten.
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§ 38a
Abberufung von Pfarrern oder Pfarrerinnen

( 1 ) Eine Behebung der Störung der gedeihlichen Zusammenarbeit gemäß § 49 Abs. 1 der Kirchenverfassung hat sich erst dann als aussichtslos erwiesen, wenn weder das Bemühen um Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft (§ 22 der Kirchenverfassung) noch eine Visitation (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 der Kirchenverfassung) zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinde und Pfarrer oder Pfarrerin geführt haben.
( 2 ) Zur Beratung über einen Antrag auf Abberufung des Pfarrers oder der Pfarrerin lädt der Kirchenrat/das Presbyterium das Moderamen der Synode ein. Er entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Präses oder der Frau Präses der Synode oder eines oder einer Beauftragten des Moderamens der Synode. Dem betroffenen Pfarrer oder der betroffenen Pfarrerin ist nach Eröffnung der Sitzung sowie vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abstimmung ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Antrag nach Abs. 1 ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums zugestimmt haben.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium hat den Antrag schriftlich unter Angabe aller Gründe beim Moderamen der Synode einzureichen. Dieses holt eine schriftliche Stellungnahme des Pfarrers oder der Pfarrerin ein und legt den Antrag der Kirchengemeinde mit der Stellungnahme des Pfarrers oder der Pfarrerin und einer eigenen Stellungnahme dem Moderamen der Gesamtsynode vor.
( 4 ) Über den Antrag auf Abberufung entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode nach mündlicher Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums, des Moderamens der Synode, des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin und einer Gemeindeversammlung.
( 5 ) Eine Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode für die Abberufung wird wirksam, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht fristgerecht das Kirchliche Verwaltungsgericht anruft oder wenn seine oder ihre Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Eine Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode gegen die Abberufung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin ist nicht anfechtbar.
( 6 ) Wird ein Beschluss gemäß Abs. 2 Satz 5 gefasst, kann der betroffene Pfarrer oder die betroffene Pfarrerin auf seinen oder ihren Wunsch beurlaubt werden. Auf seinen oder ihren Antrag kann er oder sie vom Moderamen der Gesamtsynode in den Wartestand unter Verlust seiner oder ihrer Pfarrstelle versetzt werden. Wird eine Abberufung rechtswirksam, hat sich das Moderamen der Gesamtsynode um eine anderweitige Verwendung des Pfarrers oder der Pfarrerin, gegebenenfalls im Wege des § 47 Abs. 2 der Kirchenverfassung zu bemühen. Erweist sich eine anderweitige Verwendung innerhalb sechs Monaten als undurchführbar, tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand, nach Ablauf von drei Jahren in den Ruhestand.
( 7 ) Gemäß Abs. 6 beurlaubte oder in den Wartestand oder den Ruhestand versetzte Pfarrer oder Pfarrerinnen behalten die in der Ordination erworbenen Rechte und können sich um jede freie Stelle bewerben. Nach Bestandskraft der Abberufung kann das Moderamen der Gesamtsynode dem Pfarrer im Wartestand oder Ruhestand die Wahrnehmung einer Pfarrstelle oder entsprechende andere Aufgaben übertragen.
( 8 ) Haben mehrere Kirchengemeinden gemeinsam eine Pfarrstelle, setzt die Abberufung des Inhabers oder der Inhaberin voraus, dass die in Abs. 2 Satz 5 geforderte Mehrheit in jeder der beteiligten Kirchenräte/Presbyterien erreicht wird.
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§ 39
Wartestand

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis wird durch den Übergang in den Wartestand nicht beendet. Der Pfarrer oder die Pfarrerin verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes seine oder ihre bisherige Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen oder ihm oder ihr persönlich übertragenen Aufgaben sowie den Anspruch auf die Dienstwohnung. An die Stelle der Pfarrbesoldung treten die Wartestandsbezüge gemäß § 9 Absatz 2. Im Übrigen bleiben die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte unberührt. Er oder sie untersteht weiterhin der Dienstaufsicht nach § 2 Absatz 2 und dem Disziplinarrecht nach § 47.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand hat außer im Falle des § 30 das Recht, sich um die Wiederverwendung in jeder freien Pfarrstelle innerhalb und außerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche zu bewerben. Das Moderamen der Gesamtsynode kann einem Pfarrer oder einer Pfarrerin im Wartestand widerruflich die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einen vergleichbaren kirchlichen Dienst übertragen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand ist zur Übernahme eines derartigen Auftrages verpflichtet; weigert er oder sie sich ohne hinreichenden Grund, gilt § 22 entsprechend.
( 3 ) Zeiten des Wartestandes, mit Ausnahme des Wartestandes gemäß § 30, werden auf das Besoldungs- und Versorgungsdienstalter nicht angerechnet, solange der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht nach Absatz 2 Satz 2 beschäftigt wird. Solange der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Pfarrstelle verwaltet oder einen vergleichbaren kirchlichen Dienst wahrnimmt, erhält er oder sie die gleichen Bezüge, wie wenn er oder sie in dieser Pfarrstelle oder Planstelle fest angestellt wäre.
( 4 ) Der Wartestand endet
  1. durch Berufung in eine Pfarrstelle,
  2. durch Versetzung in den Ruhestand oder
  3. durch Ausscheiden aus dem Pfarrdienstverhältnis.
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§ 40
Wartestand aus familiären Gründen

( 1 ) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin kann auf Antrag bis zu sechs Jahren in den Wartestand ohne Wartestandsbezüge versetzt werden, wenn er oder sie mit
  1. mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einem nach amtsärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt. Auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin kann der Wartestand auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden. § 39 Absatz 2 Satz 2 und § 44 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 finden keine Anwendung.
( 2 ) Über die Versetzung in den Wartestand nach Absatz 1 entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode. Die Entscheidung kann vor Ablauf des Zeitraumes, für den sie getroffen wurde, geändert werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin dies beantragt und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Während eines Wartestandes nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck des Wartestandes nicht zuwiderlaufen.
( 4 ) Endet der Wartestand nach Absatz 1, ist das Moderamen der Gesamtsynode dem Pfarrer oder der Pfarrerin bei der Bewerbung behilflich, das Moderamen der Gesamtsynode prüft gegebenenfalls die Möglichkeiten einer Berufung nach § 47 Abs. 2 der Kirchenverfassung. Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht sogleich in eine neue Pfarrstelle berufen, bleibt er oder sie bis zur Dauer von sechs Monaten im Wartestand ohne Wartestandsbezüge. § 39 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wartestandes nach Absatz 1 in eine neue Pfarrstelle berufen, ist er oder sie in den Wartestand mit Wartestandsbezügen zu versetzen.
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§ 41
Ruhestand

( 1 ) Das Pfarrdienstverhältnis wird durch den Übergang in den Ruhestand nicht beendet. Der Pfarrer oder die Pfarrerin verliert jedoch mit dem Beginn des Ruhestandes seine oder ihre bisherige Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen oder ihm oder ihr persönlich übertragenen Aufgaben sowie den Anspruch auf die Dienstwohnung. Die Pflicht zur Dienstleistung endet. An die Stelle der Pfarrbesoldung treten die Versorgungsbezüge nach § 9 Absatz 2. Im Übrigen bleiben die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte unberührt. Er oder sie untersteht weiterhin der Dienstaufsicht nach § 2 Absatz 2 und dem Disziplinarrecht nach § 47.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ruhestand kann nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts auf seinen oder ihren Antrag oder von Amts wegen in eine Pfarrstelle berufen werden, wenn die Gründe für seine oder ihre Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Pfarrstelle kann nur ausgesprochen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin und der mit ihm oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten. Eine Minderung seines oder ihres Diensteinkommens gegenüber den Dienstbezügen seiner oder ihrer letzten Stelle darf nicht eintreten.
( 3 ) Mit der vorübergehenden Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen kirchlichen Dienst darf der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ruhestand nur mit seiner oder ihrer Zustimmung beauftragt werden.
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§ 42
Altersgrenze

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt ohne Antrag durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode. Hierüber wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Urkunde erteilt.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auf seinen oder ihren Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des IX. Buches Sozialgesetzbuch ist.
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§ 43
Dauernde Dienstunfähigkeit

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist auf seinen oder ihren Antrag oder von Amts wegen vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner oder ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Kräfte eine Pfarrstelle dauernd nicht mehr ordnungsgemäß verwalten kann. Als dauernd dienstunfähig kann der Pfarrer oder die Pfarrerin auch dann angesehen werden, wenn er oder sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als insgesamt neunzig Tage keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er oder sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
( 2 ) Beantragt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, ihn oder sie nach Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand zu versetzen, wird seine oder ihre dauernde Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass das Moderamen der Gesamtsynode erklärt, es halte den Pfarrer oder die Pfarrerin für dauernd unfähig, seine oder ihre Amtspflichten zu erfüllen.
( 3 ) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit oder an der dauernden Dienstunfähigkeit eines Pfarrers oder einer Pfarrerin, ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verpflichtet, sich auf Anordnung des Moderamens der Gesamtsynode auf Kosten der Gesamtsynodalkasse durch einen vom Moderamen der Gesamtsynode zu benennenden Arzt untersuchen und erforderlichenfalls in einem Krankenhaus beobachten zu lassen sowie die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann für diese Untersuchung zusätzlich auf seine oder ihre Kosten einen Arzt oder eine Ärztin seiner oder ihrer Wahl nennen. Es soll ein ärztliches Zeugnis nach Satz 1 oder ein amtsärztliches Zeugnis angefordert werden.
( 4 ) Soll der Pfarrer oder die Pfarrerin ohne seinen oder ihren Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wird er oder sie vom Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode unter Mitteilung der Gründe der beabsichtigten Zurruhesetzung und unter Angabe der ihm oder ihr zustehenden Versorgungsbezüge schriftlich aufgefordert, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von einem Monat geltend zu machen. Das Moderamen der Gesamtsynode kann den Pfarrer oder die Pfarrerin für die Dauer des Verfahrens beurlauben. Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zur Versetzung in den Ruhestand.
( 5 ) Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode, sofern sie auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin erfolgt oder ein Fall des Absatzes 4 Satz 3 vorliegt. Über Einwendungen gemäß Absatz 4 Satz 1 entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode nach Prüfung, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Ärzte, durch Beschluss, der dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen und dem im Falle der Zurruhesetzung eine schriftliche Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen ist. Wird der Beschluss angefochten, kann das Moderamen der Gesamtsynode bei Beurlaubung des Pfarrers oder der Pfarrerin von dem vom Moderamen der Gesamtsynode gesetzten Zeitpunkt der Zurruhesetzung an die die Versorgungsbezüge übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar, verfallen die einbehaltenen Bezüge, andernfalls sind sie nachzuzahlen.
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§ 44
Übergang vom Wartestand in den Ruhestand

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand ist auf seinen oder ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn es unmöglich erscheint, ihn oder sie in absehbarer Zeit wieder im pfarramtlichen Dienst zu verwenden.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn Berufung in ein Pfarramt bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erfolgt ist. Die Frist nach Satz 1 beginnt im Fall § 30 mit dem Ablauf des politischen Mandats, im Falle des Wartestandes aus familiären Gründen mit der Versetzung in den Wartestand mit Wartestandsbezügen gemäß § 40 Absatz 4 Satz 4. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin durch ein Disziplinarurteil die Rechtsstellung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Wartestand erlangt und ist im Disziplinarurteil ausgesprochen, dass der Bestrafte oder die Bestrafte erst nach einem bestimmten Zeitraum wieder in ein Pfarramt berufen werden darf, beginnt die Frist nach Absatz 1 mit Ablauf dieses Zeitraumes. Der Lauf der Frist nach Absatz 1 ist gehemmt, solange der Pfarrer oder die Pfarrerin gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 beschäftigt ist. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Frist nach Satz 1 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn die Berufung des Pfarrers oder der Pfarrerin im Wartestand in eine bestimmte neue Pfarrstelle bevorsteht und aussichtsreich erscheint.
( 3 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie der Aufforderung des Moderamens der Gesamtsynode, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, innerhalb sechs Monaten nicht nachkommt.
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VII. Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 45
Entlassung auf eigenen Antrag

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann seine oder ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Moderamen der Gesamtsynode einzureichen und kann zurückgenommen werden, solange dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Entlassungsbeschluss nicht zugestellt worden ist. Mit der Entlassung aus dem Dienst verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin seine oder ihre Pfarrstelle und die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode hat den Pfarrer oder die Pfarrerin über die Rechtsfolgen einer Entlassung zu belehren und, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nach Belehrung auf seinem oder ihrem Antrag besteht, dem Antrag auf Entlassung zu entsprechen. Der Beschluss über die Entlassung ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin unter Hinweis auf die Rechtswirkungen (Absatz 1 Satz 3) zuzustellen.
( 3 ) Die Entlassung soll zu dem beabsichtigten Zeitpunkt, darf aber gegen den Willen des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht später als bis zum Ende des dritten Monats nach Eingang des Entlassungsantrags erfolgen. Diese Frist kann bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, an dem die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben worden sind und der Pfarrer oder die Pfarrerin über die Verwaltung ihm oder ihr anvertrauter kirchlicher Vermögenswerte Rechenschaft abgelegt hat.
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§ 46
Ausscheiden aus dem Dienst

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin scheidet aus dem Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche aus,
  1. wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin aus der Evangelisch-reformierten Kirche austritt oder einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft beitritt; dies gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin im Falle eines Auslandsdienstes oder im Falle eines Dienstes bei einer Evangelisch-reformierten Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, die keiner Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, mit vorheriger Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode für die Dauer dieses Dienstes einer anderen reformatorischen Kirche beitritt,
  2. wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet,
  3. wenn das Moderamen der Gesamtsynode den Pfarrer oder die Pfarrerin nach (§ 105) der Kirchenverfassung aus dem Amt entfernt,
  4. wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das Moderamen der Gesamtsynode keine andere Regelung trifft; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß Absatz 1 verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin seine oder ihre Pfarrstelle, die in der Ordination begründeten Rechte und die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode stellt nach Anhörung des Pfarrers oder der Pfarrerin durch Beschluss das Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Absatz 1 und dessen Zeitpunkt fest und erteilt dem oder der Ausgeschiedenen hierüber einen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Gegen den Beschluss kann der oder die Betroffene Klage vor dem Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgericht der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche erheben. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Von der Zustellung des Beschlusses des Moderamens der Gesamtsynode bis zu dessen Aufhebung oder Unanfechtbarkeit ist der Pfarrer oder die Pfarrerin beurlaubt.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann einem oder einer gemäß Absatz 1 aus dem Dienst der Kirche Ausgeschiedenen oder dessen oder deren Hinterbliebenen widerruflich einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
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§ 47
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
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VIII. Erlöschen der in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte

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§ 48
Ruhen der Rechte

Die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte ruhen, solange ein Ordinierter oder eine Ordinierte infolge von Geisteskrankheit dienstunfähig ist.
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§ 49
Verlust kraft Gesetzes

( 1 ) Die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte erlöschen, wenn
  1. die Berufung in das Pfarramt gemäß § 8 zurückgenommen wird,
  2. der oder die Ordinierte gemäß § 45 aus dem Dienst entlassen wird, ohne einen anderen Dienst der Verkündigung, der evangelischen Unterweisung oder der theologischen Lehre zu übernehmen,
  3. der oder die Ordinierte gemäß § 46 aus dem Dienst der Kirche ausscheidet,
  4. der Verlust aufgrund einer disziplinarrechtlichen Entscheidung eintritt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Ordinierter oder eine Ordinierte, der oder die in einem anderen Dienst der Verkündigung, der evangelischen Unterweisung oder der theologischen Lehre steht, als er in § 1 Absatz 2 bezeichnet ist, aus den Gründen des Absatzes 1 aus diesem Dienstverhältnis ausscheidet.
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§ 50
Verzicht

( 1 ) Die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte erlöschen ferner, wenn der oder die Ordinierte auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet.
( 2 ) Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll des Moderamens der Gesamtsynode zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn das Moderamen der Gesamtsynode den Verzicht annimmt.
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§ 51
Rechtsfolgen

( 1 ) Der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte schließt den Verlust des Rechts zur Vornahme aller kirchlichen Amtshandlungen ein. Zugleich erlischt auch das Recht, die Amtsbezeichnung (§ 13) zu führen und den Talar (§ 14) zu tragen.
( 2 ) Die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 3) und die Ordinationsurkunde (§ 4 Absatz 4 Satz 2) sind zurückzugeben.
( 3 ) Der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
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§ 52
Wiederverwendung im Amt

( 1 ) Die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit ist einem ausgeschiedenen Pfarrer oder einer ausgeschiedenen Pfarrerin zurückzugeben, wenn er oder sie die erneute Berufung in ein Pfarramt anstrebt und die Anstellungsfähigkeit nicht aus Gründen des § 3 verlorengegangen ist.
( 2 ) Die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte werden durch das Moderamen der Gesamtsynode erneut übertragen, wenn der oder die Betroffene wieder in den Pfarrdienst berufen worden ist.
( 3 ) Über die Wiederverleihung der Anstellungsfähigkeit und über die erneute Übertragung der Rechte aus der Ordination sind Urkunden auszufertigen, die gemeinsam mit den ursprünglichen Urkunden über die Anstellungsfähigkeit und Ordination auszuhändigen sind.
( 4 ) Die erneute Übertragung der in der Ordination begründeten Rechte ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
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IX. Besondere Pfarrstellen

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§ 53
Schulpfarrstellen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann im Rahmen des Gestellungsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4./6. Juli 1967 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 243) in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen mit der vollen Anzahl der für die betreffende Schulart verbindlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden Schulpfarrer oder Schulpfarrerinnen zur Verfügung stellen. Der Schulpfarrer oder die Schulpfarrerin ist Pfarrer oder Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche; für ihn oder sie gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, soweit der Gestellungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode benennt den Schulpfarrer oder die Schulpfarrerin im Einvernehmen mit dem für den Ort seines Schuldienstes zuständigen Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode. Mit der Übernahme des Unterrichtsauftrages verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin seine oder ihre bisherige Pfarrstelle. Der zuständige Kirchenrat/Das zuständige Presbyterium und das Moderamen der Synode treffen im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode mit dem Schulpfarrer oder der Schulpfarrerin eine Vereinbarung über dessen oder deren Mitarbeit in der Kirchengemeinde und dem Synodalverband seines oder ihres Wohnsitzes.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann dem Schulpfarrer oder der Schulpfarrerin auf dessen oder deren Antrag vorübergehend eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bis auf die Hälfte gewähren. Hinsichtlich der Voraussetzungen, der Dauer und der Rechtsfolgen einer solchen Verminderung der Dienstzeit im Einzelnen sind die für Studienräte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Endet der Unterrichtsauftrag des Schulpfarrers oder der Schulpfarrerin, bevor dieser oder diese die Altersgrenze erreicht hat, ist nach § 37 zu verfahren.
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§ 54
Sonderpfarrstellen

( 1 ) Die Gesamtsynode kann durch Beschluss oder im Wege der Kirchengesetzgebung zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sonderpfarrstellen errichten. Bei der Errichtung der Pfarrstelle trifft die Gesamtsynode nähere Bestimmungen über die zu erfüllende Aufgabe, über den Sitz und das Verfahren der Besetzung der Pfarrstelle und darüber, ob die Pfarrstelle jeweils auf Zeit oder auf Lebenszeit besetzt wird. Die Gesamtsynode kann die Bestimmung des Sitzes der Pfarrstelle dem Moderamen der Gesamtsynode übertragen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Sonderpfarrstelle ist Pfarrer oder Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche, für ihn oder sie gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, soweit die Gesamtsynode bei der Errichtung der Pfarrstelle nichts Abweichendes bestimmt hat.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt vor der ersten Besetzung einer Sonderpfarrstelle eine Dienstanweisung für den Inhaber oder die Inhaberin. Der zuständige Kirchenrat/Das zuständige Presbyterium und das Moderamen der Synode treffen im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode mit dem Inhaber oder der Inhaberin der Sonderpfarrstelle eine Vereinbarung über dessen Mitarbeit in der Kirchengemeinde und dem Synodalverband seines oder ihres Wohnsitzes.
( 3 ) Entfällt die besondere Aufgabe, die zur Errichtung der Pfarrstelle geführt hat (Absatz 1 Satz 1), kann die Gesamtsynode die Pfarrstelle aufheben. Wird die Pfarrstelle aufgehoben, bevor der Inhaber oder die Inhaberin den Ruhestand erreicht hat, ist nach § 37 zu verfahren.
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IX a Besondere Beschäftigungsverhältnisse

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§ 54a

( 1 ) Die Gesamtsynode stellt im Rahmen des Haushaltsplanes nach Maßgabe des Stellenplanes Pfarrstellen zur befristeten Besetzung durch das Moderamen der Gesamtsynode zur Verfügung (Verfügungspfarrstellen). Bewerber oder Bewerberinnen müssen die Befähigung zur Anstellung in den pfarramtlichen Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche besitzen. Die Stellen können auch als Stellen mit eingeschränktem Dienstauftrag ausgeschrieben werden. Vor der Entscheidung über eine Ausschreibung und eine Besetzung einer Verfügungspfarrstelle hat das Moderamen der Gesamtsynode einen Tätigkeitszweck zu beschreiben und festzulegen und einen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen dieser Zweck zu erreichen ist oder als erreicht gilt. Die von der Gesamtsynode im Rahmen des Haushaltsplanes für eine solchermaßen zweckbestimmte Stelle zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Haushaltsmittel, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
( 2 ) Kirchengemeinden und Synodalverbände können mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode für ihren Bereich Verfügungspfarrstellen errichten. Die Regelungen des Absatzes 1 über die Befähigung der Bewerber oder Bewerberinnen, über die Zweckbestimmung, die Zweckerreichung und den befristet zu vereinbarenden Vertrag gelten entsprechend. Die Genehmigung zur Errichtung oder Besetzung einer solchen Stelle kann versagt werden, wenn ein der vorausgesetzten Befähigung entsprechender Dienstauftrag und eine dementsprechende Zweckbestimmung nicht vorliegt oder die haushaltsmäßige Gewährleistung der befristeten Stelle nicht dargestellt werden kann.
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§ 54b

( 1 ) Die Anstellung unter Inanspruchnahme von Verfügungspfarrstellen erfolgt im Rahmen eines befristet abzuschließenden Dienstvertrages. Die Befristung richtet sich nach der Zweckbestimmung und der Zweckerreichung. Über die Anstellung entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) Gehören die öffentliche Wortverkündigung, die Verwaltung der Sakramente oder die Vornahme von kirchlichen Amtshandlungen zum Tätigkeitsinhalt der Verfügungspfarrstelle, so ist der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin bei Beginn seines oder ihres Dienstverhältnisses zu ordinieren. In diesem Fall führt der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin die Dienstbezeichnung Pastor oder Pastorin.
( 3 ) Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung des Inhabers oder der Inhaberin einer Verfügungspfarrstelle bestimmen sich nach diesem Gesetz, soweit die Vorschriften nicht ein öffentlich-rechtliches oder ein unbefristetes Dienstverhältnis voraussetzen, ansonsten nach dem Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
( 4 ) Der Dienstvertrag kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung richten sich nach dem Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und den dort in Bezug genommenen Regelungen.
( 5 ) Ist der Dienstzweck einer Verfügungspfarrstelle im Wesentlichen einer Gemeinde oder einem Synodalverband zugeordnet, so soll der Kirchenrat/das Presbyterium oder das Moderamen der Synode eine Bestimmung darüber treffen, ob und in welchem Umfang der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin an den Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilnimmt.
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§ 54c

( 1 ) Die Vergütung für eine Verfügungspfarrstelle richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) einschließlich der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen.
( 2 ) Die Zeit des Dienstes in einer Verfügungspfarrstelle ist bei der Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Evangelisch-reformierten Kirche als Vordienstzeit anzurechnen.
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§ 54d

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann mit Personen oder Personenmehrheiten (Stiftern), die keine kirchliche Dienstherrenfähigkeit haben, Verträge über die Einrichtung von Planstellen und deren Finanzierung schließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gesamtsynode. Sie können sich im Rahmen ihrer Zwecksetzung auf alle für Pastoren oder Pastorinnen in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche erstrecken. Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die aufgrund eines derartigen Vertrages angestellt ist, kann nur in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In dem Vertrag darf nicht vereinbart werden, dass die Besetzung der Planstelle von dem Einvernehmen mit dem Stifter oder den Stiftern abhängig ist. Soll der in dem Vertrag zu bestimmende Tätigkeitszweck überwiegend einer Kirchengemeinde zugute kommen, so ist die Zustimmung des Kirchenrates/des Presbyteriums einzuholen.
( 2 ) In dem Vertrag ist sicherzustellen, dass
  1. der notwendige Personalkostenaufwand, einschließlich des Aufwandes für die Altersversorgung, die Krankheitskostenvorsorge und sonstige arbeitgebertypische Aufwendungen für die Gesamtdauer des Vertrages gedeckt ist, und
  2. die Freiheit und die Bindung des geistlichen Dienstes, wie sie sich aus der Kirchenverfassung und diesem Gesetz ergeben, nicht berührt werden.
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§ 54e

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann einem Pfarrer oder einer Pfarrerin, der oder die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisverhältnis steht, auf seinen oder ihren Antrag Teilbeschäftigung gewähren, wenn der Kirchenrat/das Presbyterium vorher durch Beschluss zugestimmt hat und das Moderamen der Synode angehört worden ist. Durch die Gewährung einer Teilbeschäftigung soll der Umfang der dienstlichen Pflichten des Pfarrers oder der Pfarrerin in seiner oder ihrer Pfarrstelle um ein Viertel bis zur Hälfte vermindert werden. Teilbeschäftigung darf nur gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen oder durch entsprechende Maßnahmen des Moderamens der Gesamtsynode oder des Kirchenrates/des Presbyteriums entgegenstehenden Belangen abgeholfen werden kann. In besonderen Fällen kann die Abhilfe auch in der befristeten Anstellung einer Vertretungskraft bestehen.
( 2 ) Die Gewährung einer Teilbeschäftigung soll befristet werden. Auf Antrag kann die Zeit der Teilbeschäftigung verlängert werden., wobei jeweils erneut zu prüfen ist, ob zwingende dienstliche Belange entgegenstehen oder ob und wie diesen abgeholfen werden kann.
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§ 54f

( 1 ) Der teilbeschäftigte Pfarrer oder die teilbeschäftigte Pfarrerin bleibt mit allen Rechten Inhaber oder Inhaberin seiner oder ihrer Pfarrstelle und Mitglied des Kirchenrats/Presbyteriums und der Synode. Er oder sie hat die sich aus der Kirchenverfassung, dem Pfarrerdienstgesetz und den übrigen kirchlichen Gesetzen ergebenden Pflichten in gleicher Weise zu erfüllen wie vor der Teilbeschäftigung.
( 2 ) Die Dienstbezüge richten sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der jeweils geltenden Fassung und den von diesem Kirchengesetz in Bezug genommenen Rechtsvorschriften. Beihilfen in Geburts-, Pflege-, Krankheits- und Todesfällen werden wie bei Vollbeschäftigung gewährt.
( 3 ) Der teilbeschäftigte Pfarrer oder die teilbeschäftigte Pfarrerin bleibt verpflichtet, seinen oder ihren Wohnsitz an seinem oder ihrem Dienstsitz zu nehmen und behält den Anspruch auf seine oder ihre Dienstwohnung. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist § 9 Absatz 4 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
( 4 ) Der teilbeschäftigte Pfarrer oder die teilbeschäftigte Pfarrerin darf keine andere hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen. Die Erlaubnis von Nebenbeschäftigungen richtet sich nach § 26 Pfarrerdienstgesetz.
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§ 54g

( 1 ) Zur Vertretung eines gemäß § 54e teilbeschäftigten Pfarrers oder einer teilbeschäftigten Pfarrerin kann in besonderen Fällen eine Aushilfskraft befristet eingestellt werden. Befristungsgrund ist der Vertretungsdienst, die Dauer der Befristung ist abhängig von dem Zeitraum der Teilbeschäftigung des oder der Vertretenen.
( 2 ) Für die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtstellung der Aushilfskraft gilt § 54 b entsprechend.
( 3 ) Die Aushilfskraft gehört dem Kirchenrat/dem Presbyterium der Kirchengemeinde in der sie Vertretungsdienst leistet, nicht an. Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann allgemein oder im Einzelfall Regelungen über die Mitwirkung der Vertretungskraft im Kirchenrat/Presbyterium treffen.
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§ 54h

( 1 ) Zur Vertretung eines gemäß § 54 f teilbeschäftigten Pfarrers oder einer gemäß § 54 f teilbeschäftigten Pfarrerin wird für die Dauer dieser Teilbeschäftigung als Aushilfskraft durch Dienstvertrag ein Theologischer Mitarbeiter oder eine Theologische Mitarbeiterin eingestellt. Es kann eingestellt werden, wer vor dem Theologischen Prüfungsausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche das zweite theologische Examen erfolgreich abgelegt hat. Der Dienstvertrag wird bis zu dem Zeitpunkt befristet, bis zu dem Teilbeschäftigung gewährt ist. Eine Vertragsdauer über insgesamt fünf Jahre hinaus ist unzulässig. Das Moderamen der Gesamtsynode kann im begründeten Einzelfall Personen, die bei einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland das zweite theologische Examen abgelegt haben, dem in Satz 2 genannten Personenkreis gleichstellen.
( 2 ) Für die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung der Aushilfskräfte nach Abs. 1 gilt § 54 c Abs. 2 entsprechend.
( 3 ) Nach Abschluss eines Dienstvertrages gemäß Abs. 1 darf der Theologische Mitarbeiter oder die Theologische Mitarbeiterin eine andere hauptberufliche Tätigkeit weder aufnehmen noch fortführen, sofern es sich nicht um die Wahrnehmung einer weiteren halben Pfarrstelle handelt. Für etwaige Nebenbeschäftigungen gilt § 26 Pfarrerdienstgesetz.
( 4 ) Der Theologische Mitarbeiter oder die Theologische Mitarbeiterin gehört dem Kirchenrat/Presbyterium und der Kirchengemeinde, in der er oder sie einen Teil einer Pfarrstelle verwaltet, nicht an. Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann bestimmen, dass und in welchem Umfang der Theologische Mitarbeiter oder die Theologische Mitarbeiterin ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnimmt. Dasselbe gilt für die Zugehörigkeit zur Synode und für Entscheidungen der Synode über die Teilnahme des Theologischen Mitarbeiters oder der Theologischen Mitarbeiterin.
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X. Pfarrdienst im Ehrenamt

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§ 55
Pfarrer oder Pfarrerin im Ehrenamt

Geeignete Gemeindeglieder können auf Vorschlag des Kirchenrates/Presbyteriums ihrer Gemeinde mit Zustimmung des Moderamens der Synode durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode zum Pfarrdienst im Ehrenamt berufen werden.
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§ 56
Voraussetzungen

( 1 ) Ein Bewerber oder eine Bewerberin ist für die Berufung in einen Pfarrdienst im Ehrenamt geeignet, wenn er oder sie im Besitz einer Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in einem Pfarramt der Evangelisch-reformierten Kirche gemäß § 3 ist.
( 2 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen, die die Anstellungsfähigkeit in einer anderen evangelischen Kirche erworben haben, gilt § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes.
( 3 ) Durch die Berufung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Ehrenamt darf nicht die Errichtung oder Freigabe einer sonst besetzbaren Pfarrstelle ersetzt oder ein Arbeitsplatz oder Teilarbeitsplatz für einen anderen kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin überflüssig gemacht werden.
( 4 ) Gleichzeitig mit der Berufung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode auf mit dem zukünftigen Pfarrer oder der Pfarrerin im Ehrenamt vereinbarten Vorschlag des Kirchenrates/Presbyteriums eine Dienstanweisung für den Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt.
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§ 57
Berufung

( 1 ) Über die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin im Ehrenamt ist vom Moderamen der Gesamtsynode eine Urkunde auszufertigen, die außer dem Namen, Geburtstag und Geburtsort des oder der Berufenen mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  1. die Bestätigung, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin unter Berufung in ein Ehrenamt auf Lebenszeit in der Evangelisch-reformierten Kirche zum Pfarrer oder zur Pfarrerin berufen worden ist,
  2. die Bezugnahme auf die Dienstanweisung gemäß § 56 Abs. 4 und die Angabe der Kirchengemeinde, in der das Ehrenamt nach der Dienstanweisung auszuüben ist.
( 2 ) Das Ehrenamt wird dadurch begründet, dass dem oder der Berufenen die Berufungsurkunde ausgehändigt wird. Die Aushändigung erfolgt im Gottesdienst zur Einführung des oder der Berufenen, bei dem der oder die Berufene zur gewissenhaften Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet wird.
( 3 ) Ist der oder die zum Pfarrdienst im Ehrenamt Berufene noch nicht ordiniert, wird er oder sie gemäß § 4 im Einführungsgottesdienst ordiniert.
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§ 58
Rechtsstellung

( 1 ) Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin im Ehrenamt werden durch die §§ 2 bis 4, 7 bis 8, 14 bis 19, 23 bis 25, 27 bis 29, 31 bis 32 und 47 bis 52 bestimmt. Bei der Übertragung von Diensten, der Heranziehung zu Pfarrkonferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sowie der Übertragung übergemeindlicher Aufgaben ist die Ehrenamtlichkeit des Dienstes zu berücksichtigen.
( 2 ) Bei einer späteren Anstellung in einem hauptberuflichen Pfarrdienstverhältnis werden Dienstzeiten als Pfarrer oder Pfarrerin im Ehrenamt nicht als Vordienstzeiten berücksichtigt.
( 3 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt führt die Amtsbezeichnung, die ihm oder ihr in der Berufungsurkunde beigelegt worden ist, mit dem Zusatz „im Ehrenamt“ (i. E.). Nach der Entpflichtung wird die letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.) geführt. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
( 4 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt gehört mit beratender Stimme dem Kirchenrat/Presbyterium der Gemeinde an, in welcher er oder sie Dienst tut, sofern er oder sie nicht zum Kirchenältesten/Presbyter oder zur Kirchenältesten/Presbyterin gewählt oder berufen worden ist.
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§ 59
Veränderungen des Ehrenamtes

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt kann im Verfahren der §§ 55 bis 57 in einen anderen pfarramtlichen Dienst im Ehrenamt berufen werden. Mit der Einführung in das neue Ehrenamt endet das frühere Ehrenamt.
( 2 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Ehrenamt kann auf seinen oder ihren Antrag aus zwingendem Grund nach Benachrichtigung des Kirchenrats/Presbyteriums durch das Moderamen der Synode Urlaub bis zu einem Jahr bewilligt werden. Das Moderamen der Synode zeigt dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin den Urlaub an. Während eines Urlaubs gemäß Satz 1 ruht die Mitgliedschaft im Kirchenrat/Presbyterium, sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt nicht Ältester/Presbyter oder Älteste/Presbyterin ist. Nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt nach einjährigem Urlaub den Dienst im Ehrenamt nicht wieder auf, ist er oder sie vom Moderamen der Gesamtsynode in den Wartestand zu versetzen.
( 3 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt ist auf seinen oder ihren Antrag vom Moderamen der Gesamtsynode in den Wartestand zu versetzen. Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird durch den Wartestand nicht beendet, der Pfarrer oder die Pfarrerin braucht jedoch die mit der Berufung in das Ehrenamt verbundenen Pflichten nicht zu erfüllen. Die Beauftragung und die Mitgliedschaft im Kirchenrat/Presbyterium enden; im Übrigen bleiben die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte unberührt. Der Pfarrer oder die Pfarrerin untersteht weiterhin der Dienstaufsicht nach § 2 Abs. 2 und dem Disziplinarrecht nach § 47.
( 4 ) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Ehrenamt drei Jahre im Wartestand, ohne auf seinen oder ihren Antrag erneut in seinen oder ihren früheren oder einen anderen ehrenamtlichen Pfarrdienst berufen worden zu sein, hat das Moderamen der Gesamtsynode das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt durch Beschluss zu beenden. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Beendigung schon eher aussprechen, wenn es unmöglich erscheint, den Pfarrer oder die Pfarrerin in absehbarer Zeit wieder in einen ehrenamtlichen Pfarrdienst zu berufen.
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§ 60
Entpflichtung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt wird auf seinen oder ihren Antrag durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode entpflichtet, wenn er oder sie
  1. das 58. Lebensjahr vollendet hat oder,
  2. angibt, dass er oder sie das Ehrenamt auf nicht absehbare Zeit nicht mehr ordnungsgemäß verwalten kann.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt ist zum Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet, zu entpflichten.
( 3 ) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird durch die Entpflichtung nicht beendet. Die Pflicht zur Dienstleistung und die Mitgliedschaft im Kirchenrat/Presbyterium enden. Im Übrigen bleiben die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte unberührt. Der Pfarrer oder die Pfarrerin untersteht weiterhin der Dienstaufsicht nach § 2 Abs. 2 und dem Disziplinarrecht nach § 47. Er oder sie erhält eine Urkunde über die Entpflichtung.
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§ 61
Beendigung

( 1 ) Auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin im Ehrenamt hat das Moderamen der Gesamtsynode das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden. Der Antrag ist schriftlich beim Moderamen der Gesamtsynode einzureichen und kann zurückgenommen werden, solange dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Beschluss über die Beendigung nicht zugestellt worden ist.
( 2 ) Auf Antrag des Kirchenrates/Presbyteriums oder des Moderamens der Synode hat das Moderamen der Gesamtsynode das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt aus dem Bereich der Kirchengemeinde verzieht.
( 3 ) Mit der Beendigung des Ehrenamtes endet das Pfarrdienstverhältnis; der Pfarrer oder die Pfarrerin verliert die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode hat ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt durch Beschluss zu beenden, wenn
  1. ein Fall des § 49 Abs. 1 der Kirchenverfassung vorliegt; eine Gemeindeversammlung braucht nicht einberufen zu werden, oder
  2. ein Fall des § 46 vorliegt; § 46 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anwendbar, oder
  3. der Pfarrer oder die Pfarrerin durch rechtskräftiges Disziplinarurteil des Amtes enthoben oder aus dem Dienst entfernt wird, oder
  4. der Pfarrer oder die Pfarrerin den in der Dienstanweisung beschriebenen Auftrag trotz Abmahnung nicht erfüllt hat.
( 5 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beschließt nach Anhörung des Pfarrers oder der Pfarrerin über die Beendigung und erteilt dem Pfarrer oder der Pfarrerin hierüber einen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann der Pfarrer oder die Pfarrerin das Kirchliche Verwaltungsgericht anrufen. Die Klageerhebung hat aufschiebende Wirkung. Von der Zustellung eines Beschlusses des Moderamens der Gesamtsynode nach Satz 1 bis zu dessen Aufhebung oder Unanfechtbarkeit ruhen der dem Pfarrer oder der Pfarrerin erteilte Auftrag und die in der Ordination begründeten Pflichten und Rechte.
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XI. Privatrechtliche Pfarrdienstverhältnisse

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§ 62
Privatrechtliche Pfarrdienstverhältnisse

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann auf Antrag eines Kirchenrates/Presbyteriums oder auf eigenen Antrag des oder der Betroffenen zulassen, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin ausnahmsweise in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt und zum Inhaber oder zur Inhaberin einer Pfarrstelle berufen wird, wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit nicht erfüllt sind, oder
  2. der Nachweis der für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit erforderlichen gesundheitlichen Tauglichkeit nicht erbracht werden kann, oder
  3. das Lebensalter des Bewerbers oder der Bewerberin der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit entgegensteht, oder
  4. aus sonstigen zwingenden Gründen die Begründung eines öffentlichrechtlichen Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit im Einzelfall als nicht angebracht erscheint.
( 2 ) Im Dienstvertrag sind die den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin betreffenden Bestimmungen der Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetzes, insbesondere seiner Abschnitte I, IV bis V und VII bis VIII einschließlich des Disziplinar- und Lehrverfahrensrechts, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit diese Bestimmungen nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
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§ 63
Rechtsstellung

( 1 ) Die Einstellung setzt die Anstellungsfähigkeit nach § 3 voraus.
( 2 ) Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung nach § 62 angestellter Pfarrer oder Pfarrerinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis werden durch Abschnitte I bis II, IV bis V und VII bis VIII des Pfarrerdienstgesetzes und des Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 203ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich dazu ergangener Aus- und Durchführungsbestimmungen bestimmt. Im Falle unterschiedlicher Regelung gehen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes denen des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten vor.
( 3 ) Der Dienstvertrag für Pfarrer oder Pfarrerinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wird vom Vertretungsorgan des kirchlichen Arbeitgebers mit dem Bewerber oder der Bewerberin nach einem verbindlichen Muster geschlossen. Das verbindliche Muster wird vom Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Rechtsverordnung erlassen. Der Dienstvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin, wenn er vom Vertretungsorgan eines anderen kirchlichen Arbeitgebers geschlossen wird. Dem Dienstvertrag wird eine Dienstanweisung beigefügt, die Bestandteil des Dienstvertrages ist und insbesondere den Tätigkeitsbereich und die Pflichten und Rechte des Pfarrers oder der Pfarrerin im Einzelnen regelt.
( 4 ) Durch den Abschluss eines Dienstvertrages nach Abs. 3 wird für den Pfarrer und die Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 85 der Kirchenverfassung), des kirchlichen Disziplinarrechts (§ 86 der Kirchenverfassung) und des kirchlichen Lehrverfahrens (§ 87 der Kirchenverfassung) in gleicher Weise eröffnet wie für einen Pfarrer und eine Pfarrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Staatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit bleiben unberührt. Mit kirchlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare kirchliche Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen sollen auch für Pfarrer und Pfarrerinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis verbindlich sein.
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§ 64
Entgelt

( 1 ) An die Stelle der für Pfarrer und Pfarrerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen über Besoldung, Versorgung, Fürsorge und Sonderleistungen treten die für Mitarbeitende geltenden Bestimmungen über Entgelt, Sozialversicherung, zusätzliche Altersversorgung und tarifliche Sonderleistungen. Die Eingruppierung erfolgt nach denselben Maßstäben, die für den betreffenden Pfarrer oder die betreffende Pfarrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Einstufung in den Besoldungs-Gruppenplan zur Kirchlichen Besoldungsordnung (KBO) anzulegen gewesen wären; hierbei tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 KBO die Entgeltgruppe 13 TVöD und an die Stelle der Besoldungsgruppe A 14 KBO die Entgeltgruppe 14 TVöD.
( 2 ) Zeit und Umfang der Tätigkeiten im Einzelnen richten sich nach den dienstlichen Erfordernissen und nicht nach tariflichen oder vereinbarten Arbeitszeiten; Feiertagszuschläge oder Mehrarbeitszeiten (Überstunden) können deshalb weder entstehen noch vergütet werden.
( 3 ) Dienstzeiten während eines Dienstvertrages nach § 62 sind wie Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit anzurechnen.
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§ 65
Residenzpflicht, Dienstwohnung

Der Pfarrer oder die Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis ist verpflichtet, seinen oder ihren Wohnsitz in dem Bereich zu nehmen, auf den sich der Dienstvertrag bezieht. Das Moderamen der Gesamtsynode kann im Sinne des § 11 Abs. 1 Ausnahmen zulassen. Die Einzelheiten werden in der Dienstanweisung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 geregelt.
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§ 66
Beendigung des Dienstvertrages

( 1 ) Ein befristeter Dienstvertrag für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen worden ist.
( 2 ) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis hat das Recht der Kündigung des Dienstvertrages nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45.
( 3 ) Der Arbeitgeber kann mit der im TVöD i.V.m. der DVO.EKD vorgesehenen Kündigungsfrist den Dienstvertrag wegen Dienstunfähigkeit kündigen, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten mehr als insgesamt neunzig Tage keinen Dienst getan hat und nicht gesichert erscheint, dass er oder sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin infolge einer Kündigung nach Satz 1 die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beantragt und den Rentenanspruch insoweit an das Moderamen der Gesamtsynode abgetreten hat, ist ihm oder ihr nach Beendigung des Dienstvertrages auf seinen oder ihren Antrag monatlich ein Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rente zu zahlen.
( 4 ) Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu entlassen, wenn
  1. er oder sie im Wege des § 49 der Kirchenverfassung abberufen wird, oder
  2. ein Tatbestand erfüllt ist, der bei einem Pfarrer oder einer Pfarrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß § 46 führen würde, oder
  3. ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis in einem förmlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig zur Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt worden ist.
( 5 ) § 49 gilt auch bei Beendigung eines Dienstvertrages für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
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XII. Schlussbestimmungen

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§ 67
Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes

Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf. Für sie gelten die §§ 1 Absätze 1 und 4, §§ 2, 9, 10, 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und 3, §§ 12, 14 bis 28, 31, 42 und 44 bis 45 dieses Kirchengesetzes, ferner die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO). Der Kandidat des Pfarramtes führt die Dienstbezeichnung Pastor collaborans (Pastor coll.), die Kandidatin des Pfarramtes führt die Dienstbezeichnung Pastorin collaborans (Pastorin coll.).
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§ 68
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen im Wege der Rechtsverordnung, soweit in diesem Gesetz eine Ermächtigung erteilt wurde, ansonsten kann es Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlassen.
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§ 69
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.2#
( 2 ) Die bisherigen Abschnitte X und XI des Pfarrerdienstgesetzes treten gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Gesamtsynode hat mit Beschluss vom 14. November 2002 die Höchstzahl der Freistellungen auf 10 festgesetzt
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2 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf das Pfarrerdienstgesetz in seiner ursprünglichen Fassung