.Vereinbarung
Vereinbarung
zwischen der
Lippischen Landeskirche
und der
Evangelisch-reformierten Kirche
über die gegenseitige Kooperation bei der Pfarrstellenbesetzung
Vom 16./19. September 2011
(GVBl. Bd. 19 S. 303)
zwischen der
Lippischen Landeskirche, Leopoldstraße 27 in 32756 Detmold
- vertreten durch den Landeskirchenrat -
- vertreten durch den Landeskirchenrat -
und der
Evangelisch-reformierten Kirche, Saarstraße 6 in 26789 Leer
- vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode-
####- vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode-
Die beteiligten Landeskirchen einigen sich auf folgende Grundsätze zur Besetzung von Pfarrstellen:
- Pastorinnen und Pastoren, die in einer der beiden Kirchen eine Pfarrstelle innehaben, können sich in der jeweils anderen Landeskirche um eine Pfarrstelle bewerben.
- Bewerbungen auf Pfarrstellen sind in der Lippischen Landeskirche an den Landeskirchenrat, in der Evangelisch-reformierten Kirche an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten.Die Kirchenämter sind jeweils befugt, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu überprüfen und einzelne Bewerbungen zurückzuweisen. Sie können Einsicht in die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber nehmen.
- Es soll darauf geachtet werden, dass auf längere Sicht die Zahl der in die eine oder andere Richtung wechselnden Pastorinnen und Pastoren etwa gleich bleibt. In diesem Rahmen werden vorübergehende Überhänge von bis zu einer Übernahme als möglich angesehen.
- Die beteiligten Landeskirchen informieren sich gegenseitig über ausgeschriebene Pfarrstellen. Die Ausschreibungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
- Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Verpflichtungen zur Übernahme nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung bleiben von der Kündigung unberührt.