.Kirchenvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchenvertrag
über die gemeinsame pastorale Begleitung
und pfarramtliche Versorgung der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum
und der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
Dykhausen-Neustadtgödens
Vom 15. Juli/8. September/9. Dezember 2015
(GVBl. Bd. 20 S. 121)
Die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Accum,
vertreten durch den Gemeindekirchenrat
vertreten durch den Gemeindekirchenrat
und die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens,
vertreten durch den Kirchenrat
vertreten durch den Kirchenrat
sowie die
Evangelisch-reformierte Kirche,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
und die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
vertreten durch den Oberkirchenrat
vertreten durch den Oberkirchenrat
schließen zur Regelung der pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung den folgenden Vertrag:
####§ 1
Grundlegung
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Accum und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens arbeiten – bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit – im Bereich der pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung zusammen.
(
2
)
1 Zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein. 2 Macht einer der Vertragspartner geltend, wegen einer Änderung der bei Abschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
(
3
)
1 In der jeweiligen Kirchengemeinde nimmt der Kirchenrat/Gemeindekirchenrat die Leitung wahr. 2 Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
#§ 2
Pastorale Begleitung und pfarramtliche Versorgung
(
1
)
1 Der/Die Pfarrstelleninhaber(in) der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum erhält im Rahmen der in Absatz 2 geregelten pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens die Stellung eines/einer Pfarrers/Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. 2 Die in Satz 1 genannte Stellung bezieht sich insbesondere auf seine pfarramtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens. 3 Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeansprüche des Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum an die Evangelisch-reformierte Kirche werden ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit wird auf Absatz 3 verwiesen.
(
2
)
1 Die beteiligten Kirchengemeinden haben jeweils für sich Sorge für die Regelung der Urlaubs- und Vertretungsdienste zu tragen. 2 Sie sollen frühzeitig einen eventuellen Vertretungsbedarf gegenüber ihren jeweiligen Landeskirchen anzeigen. 3 Diese unterstützen sie, sinnvolle Lösungen zu finden. 4 Im Einvernehmen mit den Landeskirchen kann auch ein einheitlicher Vertretungsdienst eingerichtet werden.
(
3
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche beteiligt sich entsprechend des Anteils der Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens an der Gesamtzahl der in den Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Accum und Dykhausen-Neustadtgödens zu betreuenden Gemeindeglieder an der Besoldung und Versorgung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. 2 Die Anzahl der Gemeindeglieder wird jeweils zum 1. September eines jeden Jahres für ein Jahr festgestellt. 3 Des Weiteren werden die für die Vertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens entstandenen Dienstreisekosten erstattet. 4 Der/Die Pfarrstelleninhaber(in) ist während seiner/ihrer Tätigkeit bei der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens über die Rahmenverträge der Evangelisch-reformierten Kirche versichert.
#§ 3
Sonstige Kosten
1 Die Kosten für die laufende Verwaltung (Bürobedarf, Telefonkosten, Porto etc.) werden von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens entsprechend des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 getragen. 2 Falls darüber hinaus Kosten entstehen, sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Kostenverhältnis entsprechend von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen. 3 Beide Kirchengemeinden streben eine einheitliche Verwaltung durch die gemeinsame Kirchenverwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg an. 4 Hierzu werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
#§ 4
Beginn und Beendigung des Vertrages
(
1
)
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(
2
)
1 Der Vertrag gilt, solange die nach Unterzeichnung des Vertrages gewählte Pfarrerin oder Pfarrer Inhaber/in der o.g. Pfarrstellen ist. 2 Nach dem Ausscheiden der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers wird über die Verlängerung des Vertrages in den Gremien der beiden Kirchengemeinden beraten und beschlossen. 3 Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreter einer Kirchengemeinde ist unzulässig.
(
3
)
1 Eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Kirchenräte nach Benehmensherstellung mit den beiden Landeskirchen möglich. 2 Die Beendigung bedarf der Schriftform.