.Kirchengesetz
in der Neufassung vom
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
über die Zustimmung und Ausführung des
Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
(AG.VwGG.EKD)
in der Neufassung vom
17. November 2011
(GVBl. Bd. 19 S. 286)
####§ 1
Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
Die Evangelisch-reformierte Kirche stimmt dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 320) zu.
#§ 2
(Zu § 2 VwGG.EKD)
Als Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges wird das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 3
(Zu § 18 VwGG.EKD)
(
1
)
1 Die Erhebung der Klage zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt voraus, dass zuvor eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ergangen ist. 2 Widerspruch bzw. Beschwerde sind nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zulässig. 3 Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Moderamens der Gesamtsynode erhoben werden.
(
2
)
1 Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat. 2 Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 3 Diesen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode.
(
3
)
Die Klage ist ohne Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig, wenn das Moderamen der Gesamtsynode entschieden hat oder Widerspruch bzw. Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen sind.
#§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten1#
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (GVwGG) vom 14. November 2002 in der Fassung vom 17. November 2005 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 372) außer Kraft.
(
2
)
Gerichtsanhängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.