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Kirchengesetz
über die Zustimmung und Ausführung des
Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
(AG.VwGG.EKD)

in der Neufassung vom
17. November 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 286)

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§ 1
Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

Die Evangelisch-reformierte Kirche stimmt dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 320) zu.
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§ 2
(Zu § 2 VwGG.EKD)

Als Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges wird das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 3
(Zu § 18 VwGG.EKD)

( 1 ) Die Erhebung der Klage zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt voraus, dass zuvor eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ergangen ist. Widerspruch bzw. Beschwerde sind nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zulässig. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Moderamens der Gesamtsynode erhoben werden.
( 2 ) Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode.
( 3 ) Die Klage ist ohne Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig, wenn das Moderamen der Gesamtsynode entschieden hat oder Widerspruch bzw. Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen sind.
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§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten1#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (GVwGG) vom 14. November 2002 in der Fassung vom 17. November 2005 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 372) außer Kraft.
( 2 ) Gerichtsanhängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

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1 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf des Kirchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung.