.Kirchengesetz
vom 25. April 1986
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz
zur Übernahme des Kirchengesetzes
der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
über die Vollstreckung
von Gebührenforderungen im Verwaltungswege
vom 25. April 1986
in der Fassung vom 21. April 2005
(GVBl. Bd. 15 S. 89, Bd. 18 S. 353)
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Vollstreckung von Gebührenforderungen im Verwaltungswege
Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ist damit einverstanden, dass ab 1. Oktober 1986 die Vollstreckung von Gebührenforderungen im Verwaltungswege durch gemeinschaftliches Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen geregelt wird.
#§ 2
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen
(
1
)
Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Vollstreckung von Gebührenforderungen im Verwaltungswege erlässt für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode in Form der Rechtsverordnung.
(
2
)
Durchführungsbestimmungen erlässt für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Moderamen der Gesamtsynode im Wege der allgemeinen Verwaltungsanordnung.
#§ 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.