.Vertrag
(ABl. Hannover 2023 S. 106)
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9 a
§ 10
§ 11
§ 11 a
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage
Vertrag
über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
vom 22. Februar 2024
(ABl. Hannover 2023 S. 106)
(GVBl. Bd. 21 S. 205)
####Präambel
Im Wissen um die Mitverantwortung der Kirche Jesu Christi für die Gestaltung des Gemeinwesens und den Auftrag zur Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Diskurs,
in dem gemeinsamen Willen, den Öffentlichkeitsauftrag und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Interesse der Menschen in Niedersachsen und im Geist des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) zu gestalten,
mit dem Ziel, ihre gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen, wie sie im Loccumer Vertrag beschrieben sind, im freundschaftlichen Gegenüber zum Land Niedersachsen gemeinsam wahrzunehmen,
in der gemeinsamen Absicht, bei der Erfüllung kirchlicher Aufgaben partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und
in dem Bestreben, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt,
schließen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
- die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
- die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
- die Evangelisch-reformierte Kirche und
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
den nachstehenden Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
#§ 1
Allgemeines
Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Die Konföderation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen der evangelischen Kirchen in Niedersachsen gegenüber dem Land Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Absatz 2 des Loccumer Vertrages). 2 Sie nimmt den kirchlichen Öffentlichkeitsauftrag bei diesem gemeinsamen Anliegen wahr. 3 Die Kirchen verpflichten sich, die Konföderation bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
(
2
)
1 Die Kirchen arbeiten auf eine wirkungsvollere kirchliche Ordnung und Gliederung der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hin. 2 Einer vertieften Zusammenarbeit einzelner Kirchen untereinander, die sich an den Grundsätzen dieses Vertrages orientiert, steht die Konföderation positiv gegenüber.
(
3
)
Die Kirchen stellen eine regelmäßige Unterrichtung und Befassung ihrer Organe und Gremien über Themen der Konföderation sicher und fördern den wechselseitigen Austausch.
(
4
)
Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung.
#§ 3
Vorrang anderer Verpflichtungen
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
#§ 4
Rat
(
1
)
Organ der Konföderation ist der Rat.
(
2
)
1 Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bestellt die Bevollmächtigten gemäß § 6 und beschließt deren Dienstordnung.
- Er beschließt die Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 3 und bestimmt deren Leitung.
- Er beschließt nach Maßgabe der von den Synoden der Kirchen zur Verfügung gestellten Mittel den Haushalt der Konföderation.
- Er beschließt die Ordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 9.
- Er kann aus seiner Mitte einen ständigen Ratsausschuss bilden, der die Aufgaben des Rates zwischen seinen Sitzungen wahrnimmt, soweit Entscheidungen unaufschiebbar sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 5 Absatz 3.
(
3
)
1 Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
- vier aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
- zwei aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- zwei aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
- eines aus der Evangelisch-reformierten Kirche,
- eines aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
an. 2 Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen der Kirchen befinden. 3 Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen und die leitenden Juristen oder Juristinnen der Kirchen befinden. 4 Hat eine Kirche nur eine Stimme, nimmt die andere Person mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt.
(
5
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. 2 Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter oder Stellvertreterin) bei seiner Bestellung innehatte.
#§ 5
Verfahrensbestimmungen für den Rat
(
1
)
Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rat ein. 2 Er oder sie hat den Rat auf Verlangen von fünf Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
(
3
)
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
4
)
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. 2 Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(
5
)
Der Rat kann sachkundige Personen zur Beratung zu den Sitzungen hinzuziehen.
(
6
)
Der Rat kann für bestimmte Sachgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder dem Rat nicht anzugehören brauchen.
#§ 6
Gemeinsame Bevollmächtigte
(
1
)
1 Der Rat beruft im Einvernehmen mit den Kirchen eine oder zwei Personen zu gemeinsamen Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. 2 Die Bevollmächtigten nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil. 3 Ihr Dienst wird durch eine Dienstordnung geregelt.
(
2
)
1 Die Bevollmächtigten unterstützen den Rat und seine Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. 2 Sie halten Verbindung zwischen den Kirchen und zum Landtag, zur Landesregierung, zu den übrigen Organen, Behörden und Einrichtungen des Landes Niedersachsen sowie zu Vereinigungen und Verbänden des politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens.
#§ 7
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Rat berufen; sie sollen im Dienst einer der beteiligten Kirchen stehen. 2 Sie nehmen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahr.
(
2
)
Die Geschäftsstelle unterstützt den Rat und die Bevollmächtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(
3
)
1 Die Geschäftsstelle wird durch eine oder einen der Bevollmächtigten nach § 6 Absatz 1 geleitet. 2 Diese Person führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt insoweit die Konföderation nach außen. 3 Im Übrigen wird die Arbeit der Geschäftsstelle durch eine Dienst- und Geschäftsordnung geregelt.
#§ 8
Rechtsverpflichtungen
1 Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Rates und eines oder einer Bevollmächtigten. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 7 Absatz 3.
#§ 9
Gemeinsame Einrichtungen der Konföderation
(
1
)
Der Rat kann mit Zustimmung der jeweils beteiligten Kirchen gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere Kirchen errichten.
(
2
)
Kirchen, die nicht an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt sind, können sich mit Zustimmung der an der Einrichtung beteiligten Kirchen dieser Einrichtung anschließen.
(
3
)
Eine Kirche, die an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt ist, kann ihre Beteiligung durch eine Erklärung gegenüber dem Rat zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen.
#§ 9 a
Gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche
Unbeschadet der Regelung in § 9 können die beteiligten Gliedkirchen gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche bilden. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt.
#§ 10
Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen
Der Rat kann mit Zustimmung der Kirchen für diese Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen über Angelegenheiten abschließen, die das Land und die Kirchen gemeinsam betreffen.
#§ 11
Rechtsetzung
(
1
)
1 Die Kirchen achten auf eine Abstimmung ihrer Rechtsetzung. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig über die Vorbereitung entsprechender Regelungen.
(
2
)
Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen gleichlautend zu gestalten:
(
3
)
Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten:
- Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht für ihre öffentlich-rechtlich Bediensteten
- Regelungen über das Verfahren für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in den Kirchen und im Bereich ihrer Diakonischen Werke
- Regelungen zum Datenschutz.
(
4
)
Für die Konföderation gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder in einer vom Rat erlassenen Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 11 a
Verfahren der Rechtsetzung
(
1
)
1 Der Rat bildet auf Vorschlag der Gliedkirchen einen Rechtsausschuss, der die Rechtsetzung im Bereich der Gesetzgebung nach § 11 Absatz 2 und 3 koordiniert. 2 Jede Kirche entsendet bis zu vier Mitglieder, darunter mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Synode.
(
2
)
Für den Bereich der Rechtsetzung nach § 11 Absatz 2 gilt folgendes Verfahren:
- Auf Initiative einer der Kirchen oder der Konföderation erarbeitet der Rechtsausschuss einen Gesetzentwurf. Dieser wird den beteiligten Kirchen zur Beratung in ihren für die Gesetzgebung zuständigen Organen übersandt.
- Der Rechtsausschuss erstellt unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse in den Synoden einen abschließenden Gesetzentwurf. Dieser wird vom Rat verbindlich beschlossen.
- Die Kirchen verpflichten sich, diesen als eigenen Gesetzentwurf ihren Synoden zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Synoden können den Gesetzentwurf nur insgesamt beschließen oder ablehnen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm die Synoden aller beteiligten Kirchen zugestimmt haben.
§ 12
Finanzbedarf der Konföderation
(
1
)
1 Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. 2 Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
(1a) Die Umlagen können sowohl in Geld- als auch in Sach- oder Personalmitteln erbracht werden.
(
2
)
1 Die Umlagen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 1a werden nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgeteilt, der nach § 13 Satz 3 zwischen den Kirchen vereinbart wird. 2 Bei Sonderumlagen treffen die beteiligten Kirchen eine Vereinbarung. 3 Wird keine Vereinbarung getroffen, wird der Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Kirchen entsprechend angewandt.
(
3
)
1 Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gleich lautende Kirchengesetze und der Zustimmung aller Kirchen.
#§ 13
Kirchensteuer
1 Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. 2 Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. 3 Das Steueraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
#§ 14
Weiterentwicklung, Kündigung und Beendigung
(
1
)
Die Kirchen beraten einmal in der Amtsperiode des Rates darüber, ob und inwieweit ihre Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den in der Präambel beschriebenen Zielen dient und ob eine Weiterentwicklung des Vertrages angezeigt ist.
(
2
)
Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
(
3
)
Im Falle der Bildung einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen geht das Vermögen der Konföderation auf diese über.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
####Anlage
(zu § 9)
Bei der Konföderation bestehen derzeit folgende gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere der beteiligten Kirchen:
- das Prüfungsamt als gemeinsames Prüfungsamt der Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie der Kirche in Oldenburg für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung,
- der Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht des ersten Rechtszuges für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
- das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
- die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als gemeinsame Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission für die Landeskirchen Braunschweig und Hannover sowie für die Kirche in Oldenburg,
- die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen für Aufgaben der Erwachsenenbildung,
- der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen,
- die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen und der Bremischen Evangelischen Kirche,
- die regionale Aufarbeitungskommission Niedersachsen-Bremen.