.

Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen im Lande Niedersachsen

vom 27. November 1976

(GVBl. Bd. 14 S. 267)

####

§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Lande Niedersachsen rufen eine „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Lande Niedersachsen“ als ständige Konferenz ins Leben zu gemeinsamem Zeugnis und Dienst. Diese Konferenz fördert die Ziele der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West).
( 2 ) Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#

§ 2
Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
  1. Gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis und Dienst, an denen auch die örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden sollen;
  2. Förderung des theologischen Gesprächs mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;
  3. Behandlung besonderer Anliegen einzelner Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften auf deren Antrag sowie Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten;
  4. Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen und Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit;
  5. Förderung der Bildung von Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen auf örtlicher und überörtlicher Ebene und deren Beratung;
  6. Förderung des Kontaktes zwischen den örtlichen ökumenischen Kreisen, Gruppen und Interessierten, sowie zwischen diesen und den Kirchenleitungen. Jährlich führt die Arbeitsgemeinschaft mit diesen Kreisen eine Tagung durch;
  7. Zusammenarbeit mit überregionalen ökumenischen Gremien, besonders mit der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West), sowie deren Organen und Einrichtungen.
#

§ 3
Zugehörigkeit

( 1 ) Die Konferenz entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen über die Aufnahme weiterer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften. Voraussetzung für die Zugehörigkeit von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ist die Anerkennung der Grundlage gemäß § 1 Absatz 2.
( 2 ) Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft nicht oder noch nicht wünschen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit beendet werden. Die Mitteilung darüber muss in schriftlicher Form erfolgen.
#

§ 4
Organe

Die Arbeitsgemeinschaft nimmt ihre Aufgaben wahr durch
  1. die Konferenz,
  2. den Vorstand.
#

§ 5
Konferenz

( 1 ) Die Konferenz besteht aus den Vertretern der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften oder im Verhinderungsfalle deren Stellvertretern, die von deren Leitungsorganen auf die Dauer von 5 Jahren wie folgt bestimmt werden:
  1. die evangelisch-lutherischen Kirchen bis zu acht,
  2. die römisch-katholische Kirche bis zu sechs,
  3. die evangelisch-reformierten Kirchen bis zu sechs,
  4. die evangelisch-methodistische Kirche und die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden bis zu je vier,
  5. die orthodoxen Kirchen bis zu je zwei,
  6. alle weiteren Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bis zu je zwei.
Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften regeln in diesem Rahmen die Zahl ihrer Vertreter.
( 2 ) Bei der Entsendung in die Konferenz sollen Vertreter der örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen angemessen berücksichtigt werden. Diese Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, hierfür den Kirchenleitungen Vorschläge zu unterbreiten.
( 3 ) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
( 4 ) Die Beschlüsse haben den Charakter von Empfehlungen. Die Unabhängigkeit der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Bekenntnis und Lehre, in Leben und Ordnung sowie in der Wahrnehmung eigener Anliegen einschließlich besonderer Beziehungen untereinander bleibt unberührt.
( 5 ) Die Konferenz tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Tagesordnungspunkte sind mit der Einladung bekanntzugeben. Auf Antrag von mehr als einem Drittel aller Vertreter ist die Konferenz binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung wird mit Beginn der Sitzung festgelegt.
( 6 ) Die Konferenz kann zur Vorbereitung ihrer Arbeit für einzelne Aufgaben und zur Erledigung einzelner Beschlüsse Sachausschüsse berufen. Die Konferenz umschreibt den Aufgabenbereich dieser Sachausschüsse und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
#

§ 6
Vorstand

( 1 ) Die Konferenz wählt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Vorstand.
( 2 ) Ein Vorstandsmitglied wird von der Konferenz beauftragt, in besonderer Weise die Verbindung zu den örtlichen ökumenischen Kreisen zu pflegen.
( 3 ) Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig, jedoch für den Vorsitzenden nur zweimal. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Nachfolger bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Der Vorstand beruft die Konferenz ein und führt deren Beschlüsse aus.
#

§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Zur Führung der laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wird eine Geschäftsstelle errichtet, die von einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getragen wird. Die Geschäftsstelle soll möglichst alle 5 Jahre ihren Träger wechseln.
( 2 ) Die für die Führung der laufenden Geschäfte erforderlichen Mittel sind anteilig von den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften entsprechend der Anzahl ihrer Vertreter in der Konferenz aufzubringen.
#

§ 8
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 27. November 1976 in Kraft.
Hildesheim, den 27. November 1976
Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
gez. D. Vismann, Oberlandeskirchenrat
Für die Evangelisch-lutherische Kirche in Braunschweig
gez. H. Becker, Oberlandeskirchenrat
Für die Evangelisch-lutherische Kirche in Oldenburg
gez. H. Kiausch, Oberkonsistorialrat
Für das Bistum Hildesheim
gez. A. Sendker, Generalvikar
Für das Bistum Osnabrück
gez. H. Darpel, Pfarrer
Für den Offizialatsbezirk Oldenburg
gez. K. Drees, Offizialatsrat
Für die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland
gez. V. Töpfer, Pastor
gez. H. A. Buitkamp, Pastor
Für die Konföderation evangelisch-reformierter Kirchen in Niedersachsen
gez. Dr. U. Falkenroth, Pastor, als Moderator
Für die evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
gez. E. Alberts, Pastor
Für die Alt-katholische Gemeinde Hannover-Niedersachsen
gez. A. Gommelt
Für die Ukrainisch Orthodoxe Kirche in Deutschland
gez. A. Kowalskij, Pfarrer
Für den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland KdöR, Vereinigung Norddeutschland
gez. L. Nittnaus
Für die Vereinigung der deutschen Mennonitengemeinden
gez. J. Hildebrandt
Für die Evangelisch-methodistische Kirche in Niedersachsen, Superintendentur Hamburg
gez. D. Dittert, Pastor
Zur Kenntnis für die Selbstständige Evangelisch-lutherische Kirche, Sprengel Nord
gez. H. Brandt, Pastor