.Ordnung
vom 13. Oktober 1972
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Ordnung
des Reformierten Bundes e.V.
vom 13. Oktober 1972
in der Fassung vom 8. Juni 2013
Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Der Reformierte Bund will der Kirche dienen, die Jesus Christus durch seinen Geist und sein Wort versammelt, sendet, schützt und erhält.
Der Dienst des Bundes richtet sich nach der folgenden Ordnung.
####§ 1
Der Reformierte Bund ist ein freier Zusammenschluss von Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden, Synodalverbänden, Kirchen und Einzelpersonen, die dem reformierten Bekenntnis folgen oder den Dienst des Bundes fördern wollen.
#§ 2
(
1
)
Der Reformierte Bund hat ausschließlich und unmittelbar die Aufgabe, die nach Gottes Wort reformierten Gemeinden zu sammeln und darauf zu achten, dass sie einmütig ihre besondere Verantwortung wahrnehmen.
(
2
)
Der Reformierte Bund gehört dem „Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ an.
#§ 3
(
1
)
Der Reformierte Bund hat die Aufgabe, der ständigen Erneuerung der Kirche aus dem Worte Gottes zu dienen.
(
2
)
Zur Erfüllung seiner Aufgabe soll sich der Bund besonders darum bemühen,
- dass das Wort Gottes der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments so verkündigt und gelehrt wird, wie es in den Bekenntnissen der Reformation, insbesondere im Heidelberger Katechismus und aufs Neue bekannt in der Theologischen Erklärung von Barmen, bezeugt wird;
- dass der Gottesdienst der Gemeinde seine Gestalt und Ausrichtung durch die Predigt empfängt, und dass die einzelnen Stücke des Gottesdienstes diesem Grundsatz zu dienen haben;
- dass der besondere Rang des Psalmengesangs beachtet wird;
- dass die Ordnungen von Gemeinden und Kirchen sich aus der Gemeinschaft der Glieder am Leibe Christi ergeben;
- dass die Kirche sich von den Gemeinden her aufbaut;
- dass die Kirche in allen ihren Gliedern lebt durch die Ausrichtung des von Jesus Christus eingesetzten Dienstes in Verkündigung, Lehre, Aufsicht und Diakonie;
- dass Prediger und Predigerinnen für reformierte Gemeinden gewonnen und ausgebildet werden;
- und dass die theologische Forschung und das theologische Schrifttum gefördert werden.
§ 4
Der Reformierte Bund ist gemäß seiner Aufgabe verpflichtet,
- sich um gemeinsame Ausrichtung der in reformierter Herkunft und Verantwortung stehenden Gemeinden und Kirchen zu bemühen,
- Verbindung mit den reformierten Kirchen des Auslandes zu suchen und sich an den Arbeiten der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und der Ökumene zu beteiligen,
- Gemeinschaft mit den evangelischen Kirchen zu pflegen und an ihren gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen mitzuarbeiten.
§ 5
Mitglieder des Reformierten Bundes können sein:
- Kirchengemeinden,
- Synodalverbände und andere Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden,
- reformierte und unierte Kirchen,
- Einzelpersonen,
die den Bestimmungen des § 1 entsprechen.
#§ 6
(
1
)
Der Beitritt geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem Moderamen.
(
2
)
1 Dieses vollzieht die Aufnahme, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und wenn es die Überzeugung hat, dass die den Beitritt Nachsuchenden bereit sind, an den Aufgaben des Bundes mitzuarbeiten. 2 Im Falle der Ablehnung kann die Hauptversammlung angerufen werden. 3 Diese entscheidet endgültig.
#§ 7
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 8
Organe des Bundes sind:
- die Hauptversammlung,
- das Moderamen.
§ 9
(
1
)
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie berät und beschließt über Anträge der Mitglieder und über Vorlagen des Moderamens,
- sie stellt die Richtlinien für den Haushaltsplan auf, nimmt die Jahresrechnung ab und setzt die Beiträge der Mitglieder fest,
- sie wählt eine oder mehrere Personen, die als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferin fungieren,
- sie beschließt über Änderungen der Ordnung des Bundes,
- sie schlägt Kandidaten für die Wahl zum Moderator oder zur Moderatorin der Generalversammlung des „Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ vor,
- sie wählt die vom Reformierten Bund in die Generalversammlung des „Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ zu entsendenden Mitglieder.
(
2
)
Die Hauptversammlung kann Ausschüsse einsetzen.
#§ 10
1 Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten gemäß § 13. 2 Das Moderamen kann Gäste zur Hauptversammlung einladen.
#§ 11
(
1
)
Die Hauptversammlung soll mindestens in jedem zweiten Jahr zusammentreten.
(
2
)
1 Sie wird vom Moderamen berufen und vom Moderator oder der Moderatorin oder einem Mitglied des Moderamens geleitet. 2 Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Bundes muss das Moderamen die Hauptversammlung einberufen.
(
3
)
1 Die Einladung geschieht in der Regel mindestens sechs Wochen vor der Tagung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder sowie durch Bekanntmachung im jeweiligen Organ des Bundes. 2 In besonders zu begründenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
#§ 12
Im Verlauf der Hauptversammlung soll ein Gottesdienst mit Abendmahlsfeier, möglichst auch ein Gemeindeabend stattfinden.
#§ 13
(
1
)
Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung haben
- Kirchengemeinden je zwei Stimmen,
- die dem Bund angeschlossenen Kirchenkreise (Synoden) und Verbände je zwei Stimmen,
- die dem reformierten Bekenntnis folgenden Kirchen und Kirchenverbände, nämlich:
- die Evangelisch-reformierte Kirche,
- die Lippische Landeskirche,
- der Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands,
- die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
je drei Stimmen, - jedes Einzelmitglied führt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(
2
)
1 Die in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 genannten Mitglieder sollen dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin bis spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich die Namen der beauftragten Stimmführer und Stimmführerinnen mitteilen.
2 Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Jahr.
(
3
)
Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
#§ 14
Das Moderamen besteht aus
- 12 durch die Hauptversammlung zu berufenden Mitgliedern,
- jeweils einem von
- der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- der Bremischen Evangelischen Kirche,
- dem Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands und von
- der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
im Benehmen mit dem Moderamen entsandtem Mitglied, sofern diese nicht in der Generalversammlung des „Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ vertreten sind. - den Mitgliedern der Generalversammlung des „Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland“, die durch deren Mitgliedskirchen berufen worden sind.
§ 15
Bei der Zusammensetzung des Moderamens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Kirchengebiete berücksichtigt werden, sowie dass Älteste und Lehrende der Theologie dem Moderamen angehören.
#§ 16
1 Die Hauptversammlung beruft aus der Mitte des Moderamens den Moderator oder die Moderatorin. 2 Das Moderamen bestellt die ersten und zweiten Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
#§ 17
1 Das Moderamen wählt zwei seiner Mitglieder, die zusammen mit dem Moderator oder der Moderatorin den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden. 2 Je zwei der Gewählten sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
#§ 18
(
1
)
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Moderamens beträgt 8 Jahre. 2 Alle 4 Jahre scheidet die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten und der vom Moderamen berufenen Mitglieder aus.
(
2
)
Die Kirchenleitungen können die von ihnen entsandten Mitglieder im Benehmen mit dem Moderamen jederzeit abberufen.
(
3
)
Die Mitglieder des Moderamens führen ihr Amt fort bis zur neuen Wahl.
#§ 19
Scheidet während einer Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus dem Moderamen aus, so wählt das Moderamen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues.
#§ 20
(
1
)
1 Alle Wahlen müssen, wenn ein Mitglied es verlangt, sowohl in der Hauptversammlung wie im Moderamen schriftlich erfolgen. 2 Bei allseitigem Einverständnis ist Wahl durch Zuruf möglich.
(
2
)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(
3
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 21
1 Das Moderamen soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. 2 Der Moderator oder die Moderatorin muss das Moderamen innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt.
#§ 22
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des „Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ ist auch Generalsekretär oder Generalsekretärin des Reformierten Bundes. 2 Seine bzw. ihre Aufgaben werden durch eine vom Moderamen aufzustellende Dienstanweisung bestimmt.
#§ 23
(
1
)
Das Moderamen bestimmt aus seiner Mitte einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin, der oder die die Kasse des Bundes führt.
(
2
)
Er oder sie hat über diese Tätigkeit dem Moderamen sowie der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
#§ 24
Das Moderamen kann in Ausschüssen tagen sowie für begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen.
#§ 25
1 Die Mitgliedsgemeinden und Einzelmitglieder des Reformierten Bundes aus dem Bereich des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen und Berlins bilden zur Förderung der Arbeit des Reformierten Bundes den Generalkonvent. 2 Zusammensetzung und Aufgaben des Generalkonvents werden in einer Geschäftsordnung bestimmt.
#§ 26
(
1
)
1 Der Reformierte Bund ist ein eingetragener Verein. 2 Diese Ordnung ist die Satzung des Vereins.
(
2
)
Der Sitz des Reformierten Bundes ist Hannover.
(
3
)
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
#§ 27
1 Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Reformierten Bund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Moderamen vollziehen. 2 Sie wird wirksam mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung zugegangen ist.
#§ 28
(
1
)
Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf zwei aufeinander folgenden Hauptversammlungen.
(
2
)
Die Auflösung des Reformierten Bundes erfordert übereinstimmende Beschlüsse der Hauptversammlung und des Moderamens, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen gefasst werden müssen.
#§ 29
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur gesamten Hand an die Evangelisch-reformierte Kirche und die Lippische Landeskirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Seminar für pastorale Ausbildung) zu verwenden haben.
#§ 30
Über alle Beschlüsse der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.