.Kirchengesetz
####Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 2
#§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 3
#§ 11
Abschnitt 4
#§ 12
§ 13
Kirchengesetz
über das Kollekten-, Sammlungs-
und Spendenwesen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 28. November 2013
(GVBl. Bd. 20 S. 22)
Präambel
Das Teilen der Gaben und die Unterstützung der Bedürftigen (Apg 2,44f., 4,32ff.; Hebr 13,16) zählen seit ihren Anfängen zu den Wesensmerkmalen der Kirche. Aus diesem Grunde gibt sich die Evangelisch-reformierte Kirche das folgende Kirchengesetz.
#Abschnitt 1
Allgemein
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für alle Kollekten, Sammlungen und Spenden, die im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche erhoben, gesammelt oder angenommen werden.
(
2
)
Kollekten im Sinne dieses Gesetzes sind Gaben, die während eines oder im direkten Anschluss an einen Gottesdienst zusammengelegt werden.
#§ 2
Kollektierung
(
1
)
In jedem Gottesdienst oder im direkten Anschluss an jeden Gottesdienst soll eine Kollekte nach Maßgabe der geltenden Gottesdienstordnung erhoben werden.
(
2
)
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen eine Kollekte zu erheben.
(
3
)
In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann von der Erhebung einer Kollekte abgesehen werden, wenn dies den äußeren Umständen nach unbillig wäre.
#§ 3
Verantwortlichkeit
Soweit nicht anders bestimmt, ist im Sinne dieses Gesetzes in den Kirchengemeinden der Kirchenrat/das Presbyterium, in den Synodalverbänden das Moderamen der Synode, in der Evangelisch-reformierten Kirche das Moderamen der Gesamtsynode und in Werken und Einrichtungen das für die Verwaltung zuständige Organ verantwortlich.
#§ 4
Kollektenzweck
(
1
)
1 Die nach § 3 verantwortlichen Gremien entscheiden vor deren Erhebung oder Sammlung über die Zweckbestimmung der Kollekte oder Sammlung, soweit hierüber kein Beschluss der Synode oder Gesamtsynode ergangen ist. 2 Sofern ein Diakonieausschuss vorhanden ist, ist dieser zu beteiligen. 3 Kirchengemeinden können je für ihren Bereich allgemeine Regelungen für die Festlegung von Kollektenzwecken bei Amtshandlungen beschließen.
(
2
)
Kollekten und Sammlungen dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.
#§ 5
Erhebung, Sammlungen und Zählung
(
1
)
Der Zweck einer Kollekte oder Sammlung ist vor deren Erhebung bekanntzugeben.
(
2
)
1 Kollekten und Sammlungen sind so durchzuführen und bis zur Zählung zu verwahren, dass ein unberechtigter Zugriff auf die Kollekte oder Sammlung ausgeschlossen ist. 2 Sie sind unverzüglich nach Beendigung des Gottesdienstes oder der Erhebung oder Sammlung durch zwei Personen gemeinsam zu zählen. 3 Das Ergebnis ist zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Zählenden zu bestätigen. 4 § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
3
)
Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
- Erhebungstag,
- Kollekten- oder Sammlungszweck,
- Anlass der Kollekte oder Sammlung,
- Betrag,
- Unterschrift der Zählenden.
(
4
)
Die Dokumentation gemäß Absatz 3 erfolgt in den Kirchengemeinden durch Eintragung in ein Kollektenbuch.
#§ 6
Abkündigung
(
1
)
1 Das Ergebnis von Kollekten und Sammlungen, welche von Kirchengemeinden und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen erhoben oder gesammelt wurden, ist im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst abzukündigen. 2 Darüber hinaus wird das Ergebnis auf ortsübliche Weise veröffentlicht.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann das Ergebnis von Sammlungen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nach Abschluss der Sammlung abgekündigt und veröffentlicht werden. 2 Bei Sammlungen, die sich über mehrere Kalenderjahre erstrecken, ist zusätzlich am Ende eines jeden Kalenderjahres ein Zwischenergebnis abzukündigen und zu veröffentlichen.
(
3
)
1 Das Kollektenergebnis anlässlich von Amtshandlungen ist den Anlassgebenden bzw. den Angehörigen mitzuteilen. 2 Auf eine Abkündigung und Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann verzichtet werden.
(
4
)
Das Ergebnis von Kollekten und Sammlungen, welche von der Evangelisch-reformierten Kirche, den Synodalverbänden sowie den ihnen angeschlossenen Werken und Einrichtungen erhoben oder gesammelt wurden, ist in geeigneter Weise abzukündigen oder zu veröffentlichen.
#§ 7
Abführung der Erträge
(
1
)
Die Erträge aus Kollekten, Sammlungen und Spenden sind vollständig und unverzüglich ihrem Zweck zuzuführen.
(
2
)
1 Die Erträge aus Pflichtkollekten und fakultativen Kollekten gemäß § 8 Absatz 1 sind vollständig innerhalb von 10 Tagen nach der Erhebung durch Überweisung an die Gesamtdiakoniekasse weiterzuleiten. 2 Dabei ist jede Kollekte gesondert auszuweisen.
(
3
)
Die Erträge aus Pflichtkollekten gemäß § 8 Absatz 2 sind vollständig innerhalb von 10 Tagen nach der Erhebung durch Überweisung an die Diakoniekasse des zuständigen Synodalverbandes weiterzuleiten.
#Abschnitt 2
Pflichtkollekten und fakultative Kollekten
#§ 8
Pflichtkollekten und fakultative Kollekten
(
1
)
1 Die Gesamtsynode beschließt für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den Kirchengemeinden zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung. 2 Darüber hinaus beschließt die Gesamtsynode für jedes Kalenderjahr fakultative Kollekten, deren Erhebung den Gemeinden empfohlen wird.
(
2
)
1 Die Synoden der Synodalverbände beschließen für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung. 2 Kollekten nach Satz 1 dürfen nicht für Tage festgelegt werden, an denen eine Kollekte nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben ist.
(
3
)
Bei der Festlegung von Pflichtkollekten ist das Kollektenrecht des Kirchenrates/Presbyteriums gemäß § 19 der Kirchenverfassung zu beachten.
#§ 9
Verschiebung von Pflichtkollekten
(
1
)
1 Findet an einem Tag, für welchen eine Pflichtkollekte beschlossen wurde, kein Gottesdienst statt, ist die Pflichtkollekte innerhalb des Kollektenjahres nachzuerheben. 2 Hat der Kirchenrat/das Presbyterium keinen neuen Erhebungstag beschlossen, ist die Pflichtkollekte im nächsten Sonntagsgottesdienst, für welchen keine Pflichtkollekte beschlossen wurde, nachzuerheben. 3 Die Erhebung einer Pflichtkollekte kann nicht auf einen Tag verschoben werden, für den bereits eine andere Pflichtkollekte beschlossen wurde.
(
2
)
In Kirchengemeinden, in denen nicht an jedem Sonn- und Feiertag Gottesdienst gefeiert wird, kann mit Genehmigung des Diakonischen Werks der Evangelisch-reformierten Kirche die Anzahl der zu erhebenden Pflichtkollekten im Verhältnis zu den stattfindenden Gottesdiensten reduziert werden.
(
3
)
1 Im Einzelfall kann der Kirchenrat/das Presbyterium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Erhebung einer Pflichtkollekte auf einen anderen Erhebungstag verschieben. 2 Für die Ersatzerhebung gilt Absatz 1 entsprechend.
(
4
)
1 Abweichend von Absatz 3 kann die Erhebung der
- in den Konfirmationsgottesdiensten zu erhebende Kollekte und
- die am Erntedank-Sonntag und am Heiligabend zu erhebende Kollekte
nicht verschoben werden. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Kirchengemeinden, die der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern angehören.
#§ 10
Kollektenplan
(
1
)
1 Die Ergebnisse der durch die Kirchengemeinden zu erhebenden Pflichtkollekten und fakultativen Kollekten sind in einem, vom Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstellenden, Kollektenplan zu dokumentieren. 2 § 5 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
2
)
Der Kollektenplan ist jeweils für ein Kalenderhalbjahr zu erstellen und muss folgende Angaben enthalten:
- Erhebungstag,
- Kollekten-/Sammlungszweck,
- Betrag,
- Unterschrift der Zählenden.
(
3
)
Der Kollektenplan ist dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche und dem zuständigen Synodalverband binnen 3 Wochen nach Schluss des jeweiligen Kalenderhalbjahres zur Prüfung zu übersenden.
#Abschnitt 3
Spenden
#§ 11
Spenden
(
1
)
1 Eingegangene Zuwendungen (Spenden) sind in geeigneter Form nachvollziehbar zu verwalten. 2 Es gilt die Haushaltsordnung.
(
2
)
1 Die vollständigen Erträge aus einer Zuwendung sind unverzüglich dem entsprechenden Zuwendungszweck zuzuführen. 2 Zuwendungen können dem Zuwendungszweck durch Überweisung an die Gesamtdiakoniekasse zugeführt werden.
(
3
)
Eine schriftliche Zuwendungsbestätigung ist auszustellen.
#Abschnitt 4
Schlussvorschriften
#§ 12
Verwaltungskosten
Der Abzug von Werbe- und Verwaltungskosten von Kollekten, Sammlungen oder Spenden, die im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche erhoben, gesammelt oder angenommen wurden, findet innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche nicht statt.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt
- die Bekanntmachung betr. das Kollektenwesen vom 15. Dezember 1933 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 102),
- die Bekanntmachung betr. das Kollektenwesen vom 9. Juni 1939 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 109),
- der Beschluss des Landeskirchenvorstandes über die Neuordnung der Einsendung von Kollekten vom 14. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 118),
- die Bekanntmachung betr. das Kollektenbuch vom 8. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 133) und
- das Rundschreiben Nr. 6/68 des Landeskirchenrates betr. Kollektenabführung vom 9. Februar 1968
außer Kraft.