.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz
über die Bildung einer Pfarrvertretung
in der Evangelisch-reformierten Kirche
21. November 2025
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
§ 1
Funktion und Zusammensetzung
(
1
)
Die Pfarrvertretung ist die Vertretung aller Personen, die unter das Pfarrdienstgesetz der EKD fallen, insbesondere der
- Pfarrer und Pfarrerinnen,
- Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes (Pastores coll.),
- Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie,
- Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand,
- Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen,
- Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt sowie
- Theologischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(
2
)
Die Pfarrvertretung berücksichtigt gleichermaßen die Belange von Pfarrpersonen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in privatrechtlichen Dienstverhältnissen.
(
3
)
Die Pfarrpersonen jedes Synodalverbandes wählen ein Mitglied in die Pfarrvertretung.
(
4
)
1 Für jedes in die Pfarrvertretung gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. 2 Das Ersatzmitglied rückt im Falle des Ausscheidens des Mitglieds für den Rest der Amtsperiode als Mitglied in die Pfarrvertretung nach. 3 In diesem Falle ist ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
#§ 2
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Amtes,
- Ausscheiden aus dem Pfarrdienst,
- Eintritt in den Ruhestand,
- Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses in dem Synodalverband, aus dem die Vertreterin/der Vertreter entsandt wurde.
(
2
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung ruht, solange einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(
4
)
1 Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung sind sämtliche Unterlagen und digitale Daten, die die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes erhalten haben und sich in ihrem Besitz befinden, unverzüglich an die Pfarrvertretung herauszugeben. 2 Datenkopien sind zu löschen.
#§ 3
Aufgaben der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Pfarrvertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen oder aufgrund eines Kirchengesetzes zu erlassenden sonstigen allgemeinen Regelungen der Evangelisch-reformierten Kirche mit, die
- das Dienstrecht der Pfarrer und Pfarrerinnen,
- das Versorgungsrecht oder
- die Fortbildung oder grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihr vertretenen Personen
betreffen.
(
2
)
Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte die auf die Evangelisch-reformierte Kirche entfallenden Mitglieder der Gesamtpfarrvertretung am Sitz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(
3
)
Die Pfarrvertretung wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit:
- bei einer Entscheidung über die Rücknahme einer Berufung,
- bei Entscheidungen über die Befreiung von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen,
- bei Entscheidungen über die Befreiung von der Residenzpflicht,
- bei Entscheidungen über Versetzungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Interesse des Dienstes gemäß § 79 Pfarrdienstgesetz der EKD,
- bei Entscheidungen über die Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei ordentlichen Kündigungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Angestelltenverhältnis. Bei außerordentlichen Kündigungen ist die Pfarrvertretung vorher zu informieren,
- bei Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
(
4
)
1 Die Pfarrvertretung berät und begleitet die von ihr vertretenen Personen auf deren Wunsch bei Angelegenheiten, die ihr Dienstverhältnis betreffen. 2 Sie können bei Dienst- und Personalgesprächen ein Mitglied der Pfarrvertretung hinzuziehen.
(
5
)
Mitglieder der Pfarrvertretung können als beistehende oder bevollmächtigte Person gemäß § 27 Disziplinargesetz der EKD von der betroffenen Person hinzugezogen werden.
(
6
)
Die Pfarrvertretung kann dem Moderamen der Gesamtsynode Vorschläge für allgemeine Regelungen zu den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten machen.
#§ 4
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Absätze 1 und 6
(
1
)
1 Das Moderamen der Gesamtsynode hat
- die Pfarrvertretung rechtzeitig über beabsichtigte Regelungen nach § 3 Absatz 1 zu unterrichten und
- Schriftliche Entwürfe zu beabsichtigten Regelungen nach § 3 Absatz 1 zur Stellungnahme vorzulegen; die Frist zur Stellungnahme soll vier Wochen nicht unterschreiten.
2 Auf Verlangen des Moderamens der Gesamtsynode oder der Pfarrvertretung werden das Vorhaben oder der schriftliche Entwurf gemeinsam mündlich erörtert.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode berät die Stellungnahme der Pfarrvertretung und leitet diese mit dem Entwurf an die mit der Angelegenheit befassten Ausschüssen und der Gesamtsynode zu.
(
3
)
1 Das Moderamen der Gesamtsynode soll Vorschläge der Pfarrvertretung nach § 3 Absatz 6 innerhalb von sechs Wochen beraten. 2 Anschließend wird der Pfarrvertretung mitgeteilt ob der Vorschlag weiter behandelt werden wird. 3 Wird der Vorschlag abgelehnt, so sollen der Pfarrvertretung die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden.
#§ 5
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Absatz 3
(
1
)
1 Die Pfarrvertretung ist rechtzeitig vor Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 anzuhören. 2 Das entscheidungsbefugte Organ kann eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme setzen, die eine Kalenderwoche nicht unterschreiten soll.
(
2
)
1 Erhebt die Pfarrvertretung gegen eine Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Einwendungen, so hat eine mündliche Erörterung zwischen der Pfarrvertretung und der entscheidungsbefugten Stelle stattzufinden. 2 Beide können einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, die mündliche Erörterung durchzuführen.
#§ 6
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit der Pfarrvertretung entspricht der Amtszeit des Moderamens der Gesamtsynode. 2 Nach Ablauf der Amtszeit bleibt die Pfarrvertretung bis zur konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Pfarrvertretung geschäftsführend im Amt.
(
2
)
1 Zur konstituierenden Sitzung der Pfarrvertretung lädt der oder die Vorsitzende der Pfarrvertretung, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ein. 2 Er oder sie ist auch Vorsitzender oder Vorsitzende der neu gewählten Pfarrvertretung, bis diese in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende gewählt hat.
#§ 7
Wahl der Pfarrvertretung
(
1
)
1 Die Wahl der aus den Synodalverbänden zu entsendenden Mitglieder der Pfarrvertretung erfolgt durch eine Versammlung aller nach § 1 Absatz 1 Vertretenen im Gebiet eines Synodalverbandes. 2 Vertretene im Ruhestand gehören zu der Versammlung des Synodalverbandes, in dem sie ihren Wohnsitz haben. 3 Die Sitzung wird von dem Präses oder der Frau Präses einberufen und geleitet.
(
2
)
1 Aktiv wahlberechtigt sind alle Vertretenen nach § 1 Absatz 1. 2 Wählbar sind alle in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Vertretenen.
#§ 8
Arbeitsweise
(
1
)
1 Die Pfarrvertretung wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 3 Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. 4 Sie sind in der Regel nicht öffentlich. 5 Zu ihrer Beratung kann die Pfarrvertretung Sachverständige heranziehen.
(
2
)
1 Die Pfarrvertretung ist einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder oder das Moderamen der Gesamtsynode es unter Angabe des Zweckes verlangen. 2 Die Sitzung hat spätestens vierzehn Kalendertage nach Eingang des Verlangens bei dem oder der Vorsitzenden stattzufinden. 3 Sie ist in jedem Falle beschlussfähig.
(
3
)
Für Abstimmungen und Wahlen gilt § 31 Absatz 4 Kirchenverfassung entsprechend.
(
4
)
Sitzungen können in Präsenz oder virtuell über ein Videokonferenzsystem durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme haben.
(
5
)
1 Über die Beschlüsse der Pfarrvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern übersandt wird. 2 Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch die Pfarrvertretung von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(
6
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von der Pfarrvertretung bestimmtes anderes Mitglied hat das Recht, Vorlagen oder andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Gesamtsynode und im Moderamen der Gesamtsynode vorzutragen. 2 Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache beratend teil.
(
7
)
Die Pfarrvertretung kann im Rahmen dieses Kirchengesetzes zusätzliche Bestimmungen für ihre Geschäftsordnung erlassen.
(
8
)
Im Rahmen ihres Auftrags nimmt die Pfarrvertretung Kontakt mit Personen oder Gruppen anderer Kirchen, gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und der Ökumene sowie außerkirchlichen Personen oder Gruppen und Institutionen auf.
(
9
)
1 Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben Stillschweigen zu bewahren über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt geworden sind. 2 Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung sowie für Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen in beratender Funktion.
#§ 9
Kosten
Die für die Tätigkeit der Pfarrvertretung erforderlichen Kosten trägt die Gesamtkirche.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die für die Amtszeit des VII. Moderamens der Gesamtsynode gewählten Mitglieder des Pfarrerausschusses führen ihr Amt als Mitglieder der Pfarrvertretung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit fort.
(
2
)
Die für die Amtszeit des VII. Moderamens der Gesamtsynode gewählten Stellvertretenden Mitglieder des Pfarrerausschusses führen ihr Amt als Ersatzmitglieder der Pfarrvertretung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit fort.
(
3
)
§ 1 Absatz 3 gilt erstmals für die Bildung der Pfarrvertretung für die Amtszeit des VIII. Moderamens der Gesamtsynode.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über die Bildung eines Pfarrerausschusses in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 12. November 1998 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 244) außer Kraft.