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Geltungszeitraum von: 13.12.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Durchführungsbestimmung
zur Verordnung des Rates der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
über die Pfarrdienstwohnungen
(DWVorschriften -KonfDWV-)

vom 13. Dezember 2012

(GVBl. Bd. 19 S. 341)

Aufgrund von § 33 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Pfarrdienstwohnungen (DWVorschriften -KonfDWV-) vom 28. Januar 1997 erlässt das Moderamen der Gesamtsynode folgende Durchführungsbestimmung:
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§ 1

( 1 ) Die Genehmigungszuständigkeit des Moderamens der Synode gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 17 der Kirchenverfassung bleibt durch die Zustimmung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 KonfDWV unberührt.
( 2 ) Mit der Zustimmung zur Anmietung einer Dienstwohnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 KonfDWV gilt die Zustimmung zum Mietzins gemäß § 1 Nr. 3 der Zuweisungsordnung als erteilt.
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§ 2

Dienstwohnungsgeber gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 KonfDWV für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen sind gemäß § 48 Absatz 1 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsgesetz die Kirchengemeinden.
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§ 3

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer haben Anspruch auf Zuweisung eines Amtszimmers in einer ihnen gemäß § 4 Absatz 1 KonfDWV zugewiesenen Dienstwohnung. § 27 Absatz 1 KonfDWV bleibt unberührt.
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§ 4

( 1 ) Die monatliche Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der durch das Reinigen, Beleuchten und Beheizen des Amtszimmers entstehenden Kosten (Amtszimmerpauschale) gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 KonfDWV beträgt:
  1. für das Reinigen bis zu 20,50 €,
  2. für die Elektrizität bis zu 15,00 €,
  3. für die Heizung bis zu 18,00 €.
( 2 ) Die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 27 Absatz 5 KonfDWV für sonstige Diensträume, die sich in baulicher oder räumlicher Einheit mit der Dienstwohnung befinden und von der Pfarrerin oder dem Pfarrer auf eigene Kosten beleuchtet und gereinigt werden, beträgt 7,00 € pro Raum.
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§ 5

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung treten
  1. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Pfarrdienstwohnungen (DWVorschriften -KonfDWV-) vom 28. Januar 1997 vom 15. Dezember 2008,
  2. der Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode betr. Dienstzimmervergütung vom 6. Januar 1992,
  3. der Beschluss des Landeskirchenrates betr. Anmietung von Dienstwohnungen vom 18. März 1985
außer Kraft.