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Geltungszeitraum von: 11.07.1991

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Beschluss
des Synodalrates
betr. Richtlinien für die Angemessenheit und Ausstattung der Dienstwohnungen, hier: Anstriche und Tapezierungen

vom 11. Juli 1991

Der Synodalrat hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1991 zur Ergänzung der Dienstwohnungsrichtlinien folgenden Beschluss gefasst:
In Angleichung an die staatlichen Richtlinien gilt ab dem 1. August 1991 für Anstriche und Tapezierungen in Dienstwohnungen folgende Regelung:
  1. Die Preise der Tabelle für Tapeten dürfen nicht überschritten werden. Sie enthalten nicht die Kosten für Makulatur, Kleister und Ankleben. Im Übrigen müssen die Aufwendungen für Tapeten der Art und dem Verwendungszweck der Räume angepasst sein. Wenn ein Wohnungsinhaber eine teurere Tapete wünscht, hat er die Mehrkosten zu übernehmen. Zur späteren Ausbesserung von Tapeten darf bei Tapezierung dem Wohnungsinhaber auf je 15 angefangene Rollen für jeden Raum eine Rolle über den Bedarf ausgehändigt werden.
  2. Anstriche und Tapezierungen dürfen auf Kosten des Wohnungseigentümers in der Regel erst nach Ablauf der im Fristenplan festgesetzten Zeiten erneuert werden; aber auch dann nur, wenn es notwendig ist. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten. Die festgelegten Fristen beginnen mit Anfang des auf die Bauunterhaltungsmaßnahmen folgenden Jahres. Zur Überwachung der Fristen sind Nachweisungen in einfachster Form als Anlagen zu den Baubestandsunterlagen von der hausverwaltenden Stelle zu führen und bei Aufstellung der Baubedarfsnachweisungen zu beachten.
  3. Vor Ablauf dieser Fristen dürfen Anstriche und Tapezierungen auf Kosten des Wohnungseigentümers bei einem Nutzerwechsel vorgenommen werden.
  4. Der die Erneuerung von Anstrichen und Tapezierungen Anordnende übernimmt auch die Verantwortung dafür, dass die Fristen gewahrt sind.
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Anlage

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Preistabelle für Tapeten

Art der Räume in Dienstwohnungen
Tapetenrolle (ca. 0,53 m breit und 10,05 m lang) Preis €1#,2#
Dielen, Flure und Küchen3#
3,58
Wohn- und Schlafräume
und Dienstzimmer4#
4,60
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Anlage

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Fristenplan für Anstriche und Tapezierungen

Art der Anstriche
Innen
Außen
Bemerkungen
Mindestfrist*)
Jahre
Jahre
1
Leimfarbenanstriche
4
Für Außenanstriche u. Räume mit starker Wrasenentwicklung ungeeignet
2
Dispersionsfarbenanstriche wasch- u. scheuerbeständig
6
Für Außenanstriche ungeeignet, für Räume m. starker Wrasenentwicklung nur mit Zusatz von fungiziden (pilztötenden) Mitteln
3
Dispersionsfarbenanstriche, wetterbeständig
8
4
Ölfarben- u. Lack- oder ähnliche Anstriche
6
3**)
Wandsockel in Küchen, Bädern usw.; Fenster-, Tür- u. Fußbodenanstriche
5
Lasuranstriche
6
2**)
Anstriche auf Holzflächen
6
Mineral- u. Kaseinfarbenanstriche
6
6
Außenanstriche nur auf rohem Putz anbringen
7
Tapezierungen (ohne Rauhfasertapeten)
6
8
Tapezierungen (mit Rauhfasertapeten) waschbeständige Dispersionsfarbenanstriche
12

4
9
Holzfußbodenversiegelungen
6
*)
Anstriche und Tapezierungen dürfen in der Regel erst nach Ablauf der im Fristenplan festgesetzten Zeiten erneuert werden; aber auch dann nur, wenn es notwendig ist.
**)
soweit zur Substanzerhaltung notwendig
Bemerkungen:
Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen um 2 Jahre verkürzt werden.

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1 ↑ Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer)
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2 ↑ Ab 01.01.2001 umgestellt auf Euro.
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3 ↑ Unter Beachtung der Zeile 8 des Fristenplanes können auch Rauhfasertapeten verwendet werden.
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4 ↑ Unter Beachtung der Zeile 8 des Fristenplanes können auch Rauhfasertapeten verwendet werden.