.Beschluss
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Geltungszeitraum von: 11.07.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Beschluss
des Synodalrates
betr. Richtlinien für die Angemessenheit und Ausstattung der Dienstwohnungen, hier: Anstriche und Tapezierungen
vom 11. Juli 1991
1 Der Synodalrat hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1991 zur Ergänzung der Dienstwohnungsrichtlinien folgenden Beschluss gefasst:
2 In Angleichung an die staatlichen Richtlinien gilt ab dem 1. August 1991 für Anstriche und Tapezierungen in Dienstwohnungen folgende Regelung:
#- 1 Die Preise der Tabelle für Tapeten dürfen nicht überschritten werden. 2 Sie enthalten nicht die Kosten für Makulatur, Kleister und Ankleben. 3 Im Übrigen müssen die Aufwendungen für Tapeten der Art und dem Verwendungszweck der Räume angepasst sein. 4 Wenn ein Wohnungsinhaber eine teurere Tapete wünscht, hat er die Mehrkosten zu übernehmen. 5 Zur späteren Ausbesserung von Tapeten darf bei Tapezierung dem Wohnungsinhaber auf je 15 angefangene Rollen für jeden Raum eine Rolle über den Bedarf ausgehändigt werden.
- 1 Anstriche und Tapezierungen dürfen auf Kosten des Wohnungseigentümers in der Regel erst nach Ablauf der im Fristenplan festgesetzten Zeiten erneuert werden; aber auch dann nur, wenn es notwendig ist. 2 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten. 3 Die festgelegten Fristen beginnen mit Anfang des auf die Bauunterhaltungsmaßnahmen folgenden Jahres. 4 Zur Überwachung der Fristen sind Nachweisungen in einfachster Form als Anlagen zu den Baubestandsunterlagen von der hausverwaltenden Stelle zu führen und bei Aufstellung der Baubedarfsnachweisungen zu beachten.
- Vor Ablauf dieser Fristen dürfen Anstriche und Tapezierungen auf Kosten des Wohnungseigentümers bei einem Nutzerwechsel vorgenommen werden.
- Der die Erneuerung von Anstrichen und Tapezierungen Anordnende übernimmt auch die Verantwortung dafür, dass die Fristen gewahrt sind.
Anlage
###Preistabelle für Tapeten
Art der Räume in Dienstwohnungen | |
3,58 | |
4,60 |
Anlage
###Fristenplan für Anstriche und Tapezierungen
Art der Anstriche | Innen | Außen | Bemerkungen | |
Mindestfrist*) | ||||
Jahre | Jahre | |||
1 | Leimfarbenanstriche | 4 | – | Für Außenanstriche u. Räume mit starker Wrasenentwicklung ungeeignet |
2 | Dispersionsfarbenanstriche wasch- u. scheuerbeständig | 6 | – | Für Außenanstriche ungeeignet, für Räume m. starker Wrasenentwicklung nur mit Zusatz von fungiziden (pilztötenden) Mitteln |
3 | Dispersionsfarbenanstriche, wetterbeständig | – | 8 | – |
4 | Ölfarben- u. Lack- oder ähnliche Anstriche | 6 | 3**) | Wandsockel in Küchen, Bädern usw.; Fenster-, Tür- u. Fußbodenanstriche |
5 | Lasuranstriche | 6 | 2**) | Anstriche auf Holzflächen |
6 | Mineral- u. Kaseinfarbenanstriche | 6 | 6 | Außenanstriche nur auf rohem Putz anbringen |
7 | Tapezierungen (ohne Rauhfasertapeten) | 6 | – | – |
8 | Tapezierungen (mit Rauhfasertapeten) waschbeständige Dispersionsfarbenanstriche | 12 4 | – | – |
9 | Holzfußbodenversiegelungen | 6 | – | – |
*) | Anstriche und Tapezierungen dürfen in der Regel erst nach Ablauf der im Fristenplan festgesetzten Zeiten erneuert werden; aber auch dann nur, wenn es notwendig ist. |
**) | soweit zur Substanzerhaltung notwendig |
Bemerkungen:
Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen um 2 Jahre verkürzt werden.
Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen um 2 Jahre verkürzt werden.