.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Errichtung einer
Pfarrstelle für Diakonie und Ökumene
vom 27. November 2015
(GVBl. Bd. 20 S. 109)
####§ 1
Es wird eine Pfarrstelle für Diakonie und Ökumene errichtet.
#§ 2
1 Dienstort der Pfarrstelle ist der Sitz des Landeskirchenamtes. 2 Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
#§ 3
Die Pfarrstelle wird durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss und dem Ausschuss für Partnerschaft und Mission besetzt.
#§ 4
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss und dem Ausschuss für Partnerschaft und Mission eine Dienstanweisung.
#§ 5
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Die erstmalige Besetzung der Pfarrstelle erfolgt abweichend von § 3 mit dem Inhaber der bisherigen Verfügungspfarrstelle für Diakonie und Ökumene.