.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Errichtung von
zwei Pfarrstellen im Landeskirchenamt
vom 27. November 2015
(GVBl. Bd. 20 S. 110)
####§ 1
Im Landeskirchenamt werden zwei Pfarrstellen errichtet.
#§ 2
1 Dienstort der Pfarrstellen ist der Sitz des Landeskirchenamtes. 2 Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
#§ 3
Die Pfarrstellen werden durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode besetzt.
#§ 4
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt eine Dienstanweisung.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.