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Kirchengesetz
zur Errichtung von
zwei Pfarrstellen im Landeskirchenamt

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 110)

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§ 1

Im Landeskirchenamt werden zwei Pfarrstellen errichtet.
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§ 2

Dienstort der Pfarrstellen ist der Sitz des Landeskirchenamtes. Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
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§ 3

Die Pfarrstellen werden durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode besetzt.
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§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt eine Dienstanweisung.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.