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Geltungszeitraum von: 01.01.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung
über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen
und Kandidaten und Kandidatinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Urlaubsordnung)

vom 6. April 1989
in der Fassung vom
16. März 2013

(GVBl. Bd. 20 S. 5)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 43 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 53 Pfarrdienstgesetz der EKD:
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§ 1
Erholungsurlaub

(1) 1Der Erholungsurlaub beträgt für den Pfarrer und die Pfarrerin gemäß § 53 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD für jedes Urlaubsjahr 42 Kalendertage. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt der Erholungsurlaub für Pfarrer und Pfarrerinnen, die das 50. Lebensjahr vor dem 15. Juni 2013 vollendet haben, für jedes Urlaubsjahr 45 Kalendertage.
(2) Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Urlaubsjahres, beträgt der anteilige Erholungsurlaub ein Zwölftel für jeden vollen Monat.
(3) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 2Auf Wunsch des Pfarrers oder der Pfarrerin kann der Erholungsurlaub in Teilen gewährt werden. 3Zur Erreichung des Erholungszweckes soll ein Teil davon mindestens drei Wochen umfassen.
(4) Erkrankt der Pfarrer oder die Pfarrerin während des Erholungsurlaubs und zeigen sie dies unverzüglich dem Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Pfarrer oder die Pfarrerin dienstunfähig gewesen sind, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
(5) 1Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Konnte der Erholungsurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Konnte der Erholungsurlaub auf dienstliche Anordnung, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Mutterschutzes nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4Erholungsurlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten worden ist, verfällt; für verfallenen Erholungsurlaub darf keine Abgeltung gewährt werden.
(6) 1Der Pfarrer und die Pfarrerin dürfen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bis zu zweimal in einem Urlaubsjahr ohne Vorliegen dienstlicher Gründe bis zu 72 Stunden vom Dienstsitz abwesend sein. 2Die Mitteilungspflicht nach § 37 Absatz 1 Pfarrdienszgesetz der EKD bleibt unberührt.
(7) 1Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gilt das staatliche Behindertenrecht. 2Hierbei werden Urlaubstage in Kalendertage umgerechnet, indem die Zahl der Urlaubstage durch 5 geteilt und das Ergebnis mit 7 multipliziert wird; das Ergebnis der letzten Rechnung ist auf volle Tage auf- oder abzurunden.
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§ 2
Sonderurlaub

(1) Der Pfarrer und die Pfarrerin haben einen Anspruch auf Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub für die Durchführung amtsärztlich für erforderlich gehaltener Heilverfahren (Kuren) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
(2) Einen Sonderurlaub gemäß Abs. 1 ist für die Dauer der amtsärztlich verordneten Heilkur sowie für etwaige ärztlich verordnete Verlängerungen und Nachkuren zu gewähren, jedoch nicht länger als einmalig 42 Kalendertage für mindestens zwei Urlaubsjahre.
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§ 3
Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen

Der Kirchenpräsident / die Kirchenpräsidentin gibt jeweils durch Rundschreiben bekannt, in welchem Umfang Beamte des Landes Niedersachsen Anspruch auf Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen haben.
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§ 4
Dienstbefreiung aus sonstigen Gründen

(1) Eine Dienstbefreiung ist nicht erforderlich zur Wahrnehmung von Ehrenämtern, die durch den Kirchenrat/das Presbyterium der eigenen Gemeinde oder durch Synoden übertragen worden sind.
(2) 1Bei einer Entscheidung über Dienstbefreiung zur Wahrnehmung anderer Ehrenämter sind die Grenzen des § 63 Pfarrdienstgesetz der EKD zu beachten. 2In Zweifelsfällen sind Stellungnahmen des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode einzuholen.
(3) Eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an kirchlichen, publizistischen oder wissenschaftlichen Tagungen, zu der kein dienstlicher Auftrag vorliegt, kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin sich verpflichten, nach der Tagung in geeigneter Form zu berichten.
(4) 1Ein Anspruch auf eine Dienstbefreiung besteht nicht. 2Die Gewährung einer Dienstbefreiung begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Tagungsbeiträgen und Auslagen aller Art.
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§ 5
Bildungsurlaub

(1) 1Wenn das Moderamen der Gesamtsynode einen Pfarrer oder eine Pfarrerin in eine Maßnahme der beruflichen Fort- oder Weiterbildung entsendet, hat er hierfür nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und dem Moderamen der Synode den erforderlichen Bildungsurlaub zu gewähren. 2Der Bildungsurlaub wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
(2) 1Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin kann zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen, wissenschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bildung, Fort- oder Weiterbildung Bildungsurlaub beantragen. 2Der Bildungsurlaub nach Satz 1 darf nur nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode gewährt werden. 3Er kann bis zu vierzehn Kalendertagen pro Urlaubsjahr umfassen. 4Über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode
(3) 1Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach Abs. 2 besteht nicht. 2Die Gewährung von Bildungsurlaub begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Tagungsbeiträgen und Auslagen aller Art.
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§ 6
Urlaub ohne Bezüge

(1) 1Das Moderamen der Gesamtsynode kann aus wichtigem Grund einem Pfarrer oder einer Pfarrerin auf Antrag für eine befristete Zeit ohne Bezüge beurlauben, wenn die Vertretung geregelt ist, und Kirchenrat/Presbyterium und Moderamen der Synode zugestimmt haben. 2Die Beurlaubung ohne Bezüge kann wiederholt werden.
(2) 1Während des Urlaubs ohne Bezüge behält der Pfarrer oder die Pfarrerin die Pfarrstelle und den Anspruch auf die Dienstwohnung. 2Der Pfarrer oder die Pfarrerin verlieren den Anspruch auf Dienstbezüge und auf Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen. 3Zeiten des Urlaubs ohne Bezüge werden auf das Besoldungs- und Versorgungsdienstalter nicht angerechnet.
(3) 1Ein Urlaub ohne Bezüge darf nicht ohne Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode über drei Monate hinaus gewährt oder verlängert werden. 2Spätestens nach einer Dauer von zwölf Monaten ist ein Urlaub ohne Bezüge zu beenden.
(4) Ein Anspruch auf die Gewährung oder die Verlängerung eines Urlaubs ohne Bezüge bestehen nicht.
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§ 7
Urlaubsvertretung

1Die Urlaubsvertretung wird gemäß § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstausführungsgesetzes durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geregelt; hierbei kann die Vermittlung der Frau Präses oder des Präses der Synode in Anspruch genommen werden. 2Es gilt § 25 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD.
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§ 8
Zuständigkeit

(1) Im Rahmen dieser Ordnung sind zuständig:
  1. die Präsides der Synoden für die Gewährung von Erholungsurlaub für Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst, nach Zustimmung des Kirchenrates/Presbyteriums;
  2. der Kirchenpräsident/die Kirchenpräsidentin
    1. für die Gewährung von Erholungsurlaub für die Präsides der Synoden, die Inhaber und Inhaberinnen von Sonderpfarrstellen, die Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes (Pastores coll.) und die Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie (Vikare/Vikarinnen);
    2. für die Dienstbereiung aus persönlichen Gründen (§ 3);
    3. für die Dienstbefreiung aus sonstigen Gründen (§ 4), sofern sie nicht fünf Tage übersteigt oder der Kirchenpräsident/die Kirchenpräsidentin eine Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode herbeiführen möchte;
  3. das Moderamen der Gesamtsynode
    1. für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 2);
    2. für die Dienstbefreiung aus sonstigen Gründen (§ 4), sofern nicht der Kirchenpräsident/die Kirchenpräsidentin gemäß Nr. 2 Buchstabe c) entschieden hat;
    3. für die Gewährung von Bildungsurlaub (§ 5);
    4. für die Beurlaubung ohne Bezüge (§ 6);
    5. für die Regelung aller Einzelfälle, die ihm von den Präsides der Synoden oder vom Kirchenpräsidenten/von der Kirchenpräsidentin vorgelegt werden.
(2) 1Gegen Entscheidungen des Präses der Synode kann das Moderamen der Synode, gegen Entscheidungen des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin kann das Moderamen der Gesamtsynode angerufen werden. 2Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Gegen Entscheidungen des Moderamens der Synode oder des Moderamens der Gesamtsynode ist der übliche Beschwerdeweg gegeben.
(4) Jede Urlaubsgewährung nach dieser Ordnung kann aus wichtigem dienstlichen Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Vertretung nicht mehr gewährleistet ist; die infolge eines Widerrufes entstehenden Kosten trägt die widerrufende Stelle.
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§ 9
Pfarrer und Pfarrerinnen im Angestelltenverhältnis

Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten auch für Pfarrer und Pfarrerinnen im Angestelltenverhältnis.
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§ 10
Pfarrdienstverhältnis auf Probe

Die §§ 4 bis 6 finden auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe keine Anwendung.
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§ 11
Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie

(1) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch für Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie (Vikare und Vikarinnen).
(2) 1Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub, wie er jeweils den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Referendare) gewährt wird. 2Hierbei werden Urlaubstage gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 in Kalendertage umgerechnet.
(3) Die §§ 4 bis 6 finden keine Anwendung.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die Urlaubsordnung für Pfarrer und Kandidaten in der Fassung vom 27. März 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 13 S. 108, 139, 247 und Bd. 14 S. 83) und alle anderen Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Anordnungen außer Kraft, die dieser Ordnung widersprechen.

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