.Kirchengesetz
vom 27. November 2015
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz
über die
Sammelanlage der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 27. November 2015
in der Fassung vom 17. Mai 2024
(GVBl. Bd. 21 S. 47, 139, 258)
####§ 1
Sammelanlage
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirche errichtet die „Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche“ (Sammelanlage) als Sondervermögen der Evangelisch-reformierten Kirche.
(
2
)
1 Das in die Sammelanlage eingebrachte Kapital ist am Kapitalmarkt oder in Immobilien anzulegen. 2 Anlagen müssen eine jährliche Ausschüttung der laufenden Erträge gewährleisten.
#§ 2
Beteiligung
(
1
)
Die der Evangelisch-reformierten Kirche angehörenden Kirchengemeinden und Synodalverbände sowie die von ihnen getragenen unselbstständigen Stiftungen können sich an der Sammelanlage beteiligen.
(1a) Der Evangelisch-reformierten Kirche zugeordnete oder kirchenvertraglich mit ihr verbundene kirchliche Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts können sich auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode an der Sammelanlage beteiligen.
(
2
)
Vor jeder Beteiligung an der Sammelanlage ist von der einbringenden Körperschaft zu bestimmen, ob die Beteiligung am Kapitalmarkt, in ethischen Investments, in bebaute Immobilien oder in unbebaute Immobilien anzulegen ist.
(
3
)
1 Einlagen in die Sammelanlage sind nur zum Beginn eines Geschäftsjahres, Auszahlungen nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nach Ablauf der Mindesthaltedauer möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. 3 Eine Übereignung von Beteiligungen an Dritte ist unzulässig.
(
4
)
Ein Wechsel der Anlageform ist nur nach Ablauf der jeweiligen Mindesthaltedauer und zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
#§ 3
Kapitalmarkt
(
1
)
Die Sammelanlage investiert die dazu bestimmten Mittel am Kapitalmarkt.
(
2
)
1 Die Anlagen der Sammelanlage am Kapitalmarkt dürfen ausschließlich über Spezialfonds erfolgen, welche sich im vollständigen Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirche befinden. 2 Spezialfonds nach Satz 1 dürfen sich an Fonds beteiligen, die sich nicht im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirche befinden.
(
3
)
1 Die Beteiligung an der Sammelanlage erfolgt durch Zeichnung von Anteilen zum jeweiligen Anteilswert. 2 Einlagen können nur in ganzen Anteilen gezeichnet und Auszahlungen nur in ganzen Anteilen getätigt werden. 3 Einlagen und Auszahlungen erfolgen zum Anteilswert. 4 Die Mindesthaltedauer beträgt ein Jahr.
(
4
)
1 Die Sammelanlage schüttet zum Ende des Geschäftsjahres die Erträge abzüglich der Kosten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 ganz oder teilweise an die Beteiligten aus. 2 Nicht ausgeschüttete Erträge dienen zur Verstärkung der Kapitalanlagen.
#§ 3a
Beteiligungen an ethischen Investments
(
1
)
Die Sammelanlage ermöglicht die Beteiligung an ethischen Investments insbesondere auf dem Kapitalmarkt, die nicht vorrangig auf die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen ausgerichtet sind.
(
2
)
1 Die Sammelanlage erwirbt Beteiligungen an ethischen Investments im Rahmen des von den einbringenden Körperschaften dafür zur Verfügung gestellten Kapitals. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode legt durch Beschluss die in der Sammelanlage verfügbaren ethischen Investmentprodukte fest.
(
3
)
1 Die Beteiligung der einbringenden Körperschaft an ethischen Investments der Sammelanlage erfolgt durch Zeichnung von Anteilen zum jeweiligen Nennwert. 2 Einlagen können nur in ganzen Anteilen zum Nennwert gezeichnet werden. 3 Auszahlungen können nur in ganzen Anteilen und ausschließlich nach deren Verkauf zum Rückkaufwert getätigt werden. 4 Daraus realisierte Kapitalgewinne oder Kapitalverluste gehen ausschließlich zugunsten oder zulasten der einbringenden Körperschaft.
(
4
)
Für die Beteiligung der einbringenden Körperschaft sowie die Auswahl der in der Sammelanlage verfügbaren ethischen Investmentprodukte gelten die Anlagerichtlinien.
(
5
)
Die Sammelanlage schüttet zum Ende des Geschäftsjahres die Erträge abzüglich der Kosten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 vollständig an die Beteiligten aus.
#§ 4
Immobilien
(
1
)
1 Die Sammelanlage investiert die dazu bestimmten Mittel in Immobilien. 2 Die Anlage erfolgt durch den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken.
(
2
)
1 Die Beteiligung an der Sammelanlage erfolgt durch Übereignung der Beteiligungssumme an die Sammelanlage. 2 Die Mindesthaltedauer beträgt fünf Geschäftsjahre pro Beteiligung.
(
3
)
Bei Beendigung einer Beteiligung wird die Beteiligungssumme zurückerstattet; eine Teilhabe an Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Immobilien ist ausgeschlossen; es gelten die Absätze 5 und 6.
(
4
)
Die Sammelanlage schüttet nach Schluss des Geschäftsjahres die laufenden Erträge abzüglich der Kosten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Unterhaltskosten für die Immobilien sowie der Rückstellungen nach Absatz 7 an die Beteiligten aus.
(
5
)
Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien verbleiben in der Sammelanlage und dienen zum Erwerb weiterer Immobilien.
(
6
)
Bei Auflösung der Sammelanlage gehen die nach Auszahlung der Beteiligungssummen verbleibenden Mittel und Immobilien in das Vermögen der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche oder deren Rechtsnachfolgerin über.
(
7
)
1 Für bebaute Grundstücke ist eine Bauerhaltungsrücklage zu bilden. 2 Hierzu sind jährlich 1,5 % des Versicherungsneubauwertes von den laufenden Erträgen der Immobilie zweckgebunden zurückzustellen. 3 Für die gebildeten Rücklagen gilt Absatz 5 entsprechend.
#§ 5
Verwaltung
(
1
)
Die Sammelanlage wird durch das Moderamen der Gesamtsynode gesondert vom übrigen Vermögen der Evangelisch-reformierten Kirche verwaltet und nachgewiesen.
(1a) 1 Die Gesamtsynode beschließt einen gesonderten Haushaltsplan für die Sammelanlage. 2 Die geprüfte Jahresrechnung der Sammelanlage ist der Gesamtsynode gesondert zur Entlastung vorzulegen.
(
2
)
Die an der Sammelanlage beteiligten Kirchengemeinden, Synodalverbände und unselbstständigen Stiftungen sind jährlich über deren Entwicklung zu informieren.
(
3
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche erhebt für ihre Tätigkeit zur Verwaltung der Sammelanlage keine Verwaltungskosten. 2 Die für die Verwaltung der Sammelanlage an Dritte zu leistenden Kosten werden von den Erträgen der Sammelanlage geleistet.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Evangelisch-reformierte Kirche
(
1
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche kann sich vollumfänglich an der Sammelanlage beteiligen. 2 Für Beteiligungen gilt § 2 Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(
2
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche kann Beteiligungen an der Sammelanlage erwerben, um Auszahlungen zu vermeiden und eigene Beteiligungen an Kirchengemeinden und Synodalverbände veräußern. 2 Erwerb und Veräußerung können nur zum Anteilswert oder in Höhe der Beteiligungssumme und nur zum Beginn oder Ende des Geschäftsjahres erfolgen. 3 Satz 2 gilt nicht für ethische Investments (§ 3a).
#§ 7
Haftung
Die Haftung der Evangelisch-reformierten Kirche gegenüber den übrigen Beteiligten der Sammelanlage ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 8
Ermächtigungsbefugnis
Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
1 Beteiligungen an der Sammelanlage sind abweichend von § 2 Absatz 3 bis zum 31. Juni 2016 möglich. 2 Die Anteilswerte der Beteiligungen am Kapitalmarkt werden erstmals zum Ende des ersten Geschäftsjahres festgestellt.