.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Optionserklärung gemäß
§ 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
(Optionserklärungsgesetz)
vom 18. November 2016
(GVBl. Bd. 20 S. 134)
####§ 1
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1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirche (Gesamtkirche) gibt für alle am 31. Dezember 2016 bestehenden und bis zum 31. Dezember 2020 noch aus diesen zu errichtenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ab.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen haben, geben die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz selbst ab.
(
3
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Körperschaften im Sinne von Absatz 1 können bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 bei der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten beantragen, dass die für sie geltende Optionserklärung nicht abgegeben wird.
#§ 2
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1
)
1 Die Optionserklärung für eine kirchliche Körperschaft kann von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft widerrufen werden. 2 Der Antrag kann bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
(
2
)
Den Anträgen nach § 1 Absatz 3 beziehungsweise § 2 Absatz 1 ist stattzugeben, wenn durch die kirchliche Körperschaft der Nachweis erbracht wird, dass sie die Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten erfüllt und mit der Ablehnung des Antrags für sie wirtschaftliche Nachteile verbunden wären.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.