.Dienstvertragsordnung
vom 16. Mai 1983
Einzelgruppenplan A
###
Dienstvertragsordnung
der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(Auszug)
vom 16. Mai 1983
in der Fassung vom
9. Juni 2016
(KABl. Hannover 2016 S. 90)
#Einzelgruppenplan A
der Anlage 2 zu § 15a DienstVO
###A. Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst
Entgeltgruppe 2
- 1.
- Kirchenmusikerinnen ohne Kirchenmusikprüfung
Entgeltgruppe 4
- 2.
- Kirchenmusikerinnen mit D-Kirchenmusikprüfung
Entgeltgruppe 6
- 3.
- Kirchenmusikerinnen mit C-Kirchenmusikprüfung
- 4.
- Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Kirchenmusikprüfung3) auf C-Stellen
Entgeltgruppe 11
- 5.
- Kirchenmusikerinnen mit B-Kirchenmusikprüfung3) auf B-Stellen1), 4)
- 6.
- Kirchenmusikerinnen mit A-Kirchenmusikprüfung3) auf B-Stellen1), 4)
- 7.
- Landesposaunenwartinnen, soweit nicht höher eingruppiert
Entgeltgruppe 13
- 8.
- Kirchenmusikerinnen mit A-Kirchenmusikprüfung3) auf A-Stellen1), 2), 4)
- 9.
- Landesposaunenwartinnen mit herausgehobener Tätigkeit in der Fachaufsicht
Entgeltgruppe 14
- 10.
- Kirchenmusikerinnen mit besonderen Funktionen, soweit nicht höher eingruppiert
Entgeltgruppe 15
- 11.
- Kirchenmusikerinnen mit besonderen Funktionen
Anmerkungen: | |
1) | Bei der Übertragung von Aufgaben einer Kreis-(Propstei-)kantorin erhält die Kirchenmusikerin eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3. |
2) | Kirchenmusikerinnen in Stellen von besonderer Wichtigkeit für die jeweilige beteiligte Kirche erhalten eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3. Die besondere Wichtigkeit wird durch die zuständige oberste Behörde festgesetzt. |
3) | Eine B-Kirchenmusikprüfung liegt auch vor, wenn das Studium der Kirchenmusik mit einer Bachelorprüfung beendet worden ist. Eine A-Kirchenmusikprüfung liegt auch vor, wenn das Studium der Kirchenmusik mit einer Masterprüfung beendet worden ist. |
4) | Diese Kirchenmusikerinnen tragen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers die Dienstbezeichnung Kantorin. |